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   OLG Frankfurt, 02.04.2003 - 3 Ws 391/03   

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OLG Frankfurt, 02.04.2003 - 3 Ws 391/03 (https://dejure.org/2003,5720)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.04.2003 - 3 Ws 391/03 (https://dejure.org/2003,5720)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. April 2003 - 3 Ws 391/03 (https://dejure.org/2003,5720)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 37 Abs 1 StPO, § 44 StPO, § 45 StPO, § 329 Abs 3 StPO, § 180 ZPO
    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung: Wiedereinsetzung wegen Ladungsmängeln ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Angeklagten; Anforderungen an die Wirksamkeit der Ersatzzustellung einer Terminsladung und Begriff der Wohnung bei Aufenthalt ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der Berufungshauptverhandlung; Ersatzzustellung der Ladung zum Berufungshauptverhandlungstermin durch Niederlegung bei der Postanstalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 174
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.10.1987 - VI ZR 268/86

    Ersatzzustellung in der Wohnung; Unterzeichnung von Ausfertigungen durch den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.04.2003 - 3 Ws 391/03
    Als Wohnung ist dabei der Ort anzusehen, an dem sich der Zustellungsempfänger überwiegend aufhält, an dem er seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat (Senat aaO; BGH, NJW 1985, 2197; NJW 1988, 713 -jew. mwN).
  • OLG Karlsruhe, 18.11.1996 - 1 Ws 291/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.04.2003 - 3 Ws 391/03
    Der Angeklagte trägt auch kein Beweislastrisiko (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1997, 3183).
  • OLG Düsseldorf, 19.05.1995 - 1 Ws 399/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.04.2003 - 3 Ws 391/03
    Die Ersatzzustellung der Ladung vom 5.12.2002 zum Hauptverhandlungstermin vom 21.2.2003 am 6.12.2002 durch Niederlegung bei der Postanstalt setzt zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass der Angeklagte zum Zustellungszeitpunkt noch unter der Zustellungsadresse tatsächlich wohnhaft war (§ 37 I StPO i.V. mit §§ 182, 183 ZPO; OLG Düsseldorf StV 1996, 83; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 37 Rn 6 mwN).
  • OLG Hamm, 23.08.1982 - 1 Ws 102/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.04.2003 - 3 Ws 391/03
    Wenn sich jemand mehrere Monate ununterbrochen zu Therapiezwecken in der Behandlungseinrichtung und nicht in seiner Wohnung aufhält, hat er seinen Lebensmittelpunkt in die Einrichtung verlagert, in dieser Zeit wohnt er in seiner Wohnung nicht mehr (ganz h.M. OLG Karlsruhe aaO; OLG Hamm, NStZ 1982, 521; Meyer-Goßner ebenda -jew. mwN).
  • BGH, 12.07.1984 - IVb ZB 71/84

    zweimonatiger Klinikaufenthalt - § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.04.2003 - 3 Ws 391/03
    Als Wohnung ist dabei der Ort anzusehen, an dem sich der Zustellungsempfänger überwiegend aufhält, an dem er seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat (Senat aaO; BGH, NJW 1985, 2197; NJW 1988, 713 -jew. mwN).
  • OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 193/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Zwar ist nach inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Wird der Angeklagte wie hier im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so liegt eine wirksame Ladung nur vor, wenn er zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489; OLG Hamm VRS 106, 57).

    Ob der Zustellungsempfänger tatsächlich am Zustellungsort wohnhaft war, so dass eine wirksame Zustellung erfolgt ist, ist nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung von Amts wegen zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. Köln NStZ-RR 2002, 142).

  • OLG Nürnberg, 30.04.2018 - 2 OLG 2 Ss 240/17

    Erforderlichkeit eines erneuten Hinweises auf die Folgen unentschuldigten

    Ein Ausbleiben ist dann genügend entschuldigt, wenn es an einer ordnungsgemäßen Ladung mangelte (so die Begründung des Gesetzgebers, BT-Drucks. 18/3462, S. 69 unter Hinweis auf OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 174, 175 und BGHSt 24, 143, 149 = juris Rn. 20) und dies ursächlich für das Nichterscheinen des Angeklagten war (SK-StPO/Frisch, a.a.O. § 329 Rn. 16; BeckOK-StPO/Eschelbach § 329 Rn. 26).
  • OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 194/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht ordnungsgemäß erfolgter Ladung;

    Zwar ist nach inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Wird der Angeklagte wie hier im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so liegt eine wirksame Ladung nur vor, wenn er zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489; OLG Hamm VRS 106, 57).

    Ob der Zustellungsempfänger tatsächlich am Zustellungsort wohnhaft war, so dass eine wirksame Zustellung erfolgt ist, ist nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung von Amts wegen zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. Köln NStZ-RR 2002, 142).

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 195/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht ordnungsgemäß erfolgter Ladung;

    Zwar ist nach inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Wird der Angeklagte wie hier im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so liegt eine wirksame Ladung nur vor, wenn er zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489; OLG Hamm VRS 106, 57).

    Ob der Zustellungsempfänger tatsächlich am Zustellungsort wohnhaft war, so dass eine wirksame Zustellung erfolgt ist, ist nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung von Amts wegen zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. Köln NStZ-RR 2002, 142).

  • OLG Stuttgart, 16.12.2014 - 5 Ss 732/14

    Wirksamkeit einer Ersatzzustellung: Frauenhaus als Wohnung

    Nach §§ 37 Abs. 1 StPO i.V.m. 180 Satz 1, 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann zwar die Ladung in einen zur Wohnung des Zustellempfängers gehörenden Briefkasten eingelegt werden, wenn diese Person in der Wohnung nicht angetroffen wird und auch keine Mitbewohner im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anwesend sind, die Wirksamkeit der Zustellung setzt aber voraus, dass die Angeklagte zum Zustellzeitpunkt noch tatsächlich unter der Zustelladresse wohnhaft war (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 174f. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 11.09.2014 - 5 RVs 85/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ladung zur Berufungsverhandlung;

    Zwar ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3, 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (vgl. OLG Hamm, NStZ 1982, 521; OLG Köln, NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 174).
  • OLG Hamburg, 28.08.2019 - 5 Ws 26/19
    (vgl. OLG Brandenburg, NStZ 2018, 117 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.05.2014 - 3 Ws 388/14 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 174; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.08.2008 - 2 Ws 193/08 - zitiert nach juris; OLG Köln, NStZ-RR 2002, 142; HansOLG Hamburg, NStZ-RR 2001, 302 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 329 Rn. 41, m.w.N).

    Genauso wie von der Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde nicht umfasst ist, dass der Adressat unter der Zustellungsadresse wohnhaft ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.08.2008 - 2 Ws 193/08 - m.w.N.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 174; Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 418 Rn. 3), gilt dies für den umgekehrten Fall, dass in der Postzustellungsurkunde vermerkt ist, dass der Adressat unter der Anschrift nicht zu ermitteln bzw. nicht wohnhaft sei.

  • KG, 27.05.2004 - 5 Ws 217/04

    Umfang der Beschwerdeberechtigung eines Nebenklägers; Ausschluss der Beschwerde

    Auch Anordnungen, die darauf abzielen, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es der abschließenden Sachentscheidung näher zu bringen, weisen einen inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung auf, die zum Ausschluß der Anfechtbarkeit führt (std. Rspr. des KG, u.a. Beschluß vom 27. August 2003 - 3 Ws 391/03 Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 305 Rdn. 1 m. weit. Nachw.).
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