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   BGH, 20.09.2002 - 2 StR 335/02   

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BGH, 20.09.2002 - 2 StR 335/02 (https://dejure.org/2002,2082)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2002 - 2 StR 335/02 (https://dejure.org/2002,2082)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2002 - 2 StR 335/02 (https://dejure.org/2002,2082)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 344 Abs. 1 StPO; § 63 StGB; § 20 StGB; § 244 Abs. 2 StPO; § 267 StPO
    Beschränkung der Revision (Trennbarkeit; Widerspruchsfreiheit); Anordnung einer Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Aufklärungspflicht; Schuldfähigkeit; Urteilsgründe

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der Revision - Herausnahme einer unterbliebenen Anordnung - Prüfung der Schuldfähigkeit - Innerer Zusammenhang des Urteils

  • Judicialis

    StGB § 63; ; StGB § 20; ; StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 4 § 318
    Sachkunde für die Beurteilung der Schuldfähigkeit; Beschränkung eines Rechtsmittels

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 18
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 04.04.1989 - 5 StR 102/89

    Aufhebung eines Urteils wegen falscher Entscheidung über die Hinzuziehung eines

    Auszug aus BGH, 20.09.2002 - 2 StR 335/02
    Zur Klärung dieser Frage bedurfte es, da die eigene Sachkunde eines Tatrichters in der Regel nicht ausreicht, um zu beurteilen, wie sich Unfälle mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben (vgl. BGHR StGB § 20 Sachverständiger 2, 3 und 4; § 21 Sachverständiger 1, 2, 4 und 8; BGH wistra 1994, 29; NJW 1993, 1540; StV 1996, 4; 2001, 437), der Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen.
  • BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere

    Auszug aus BGH, 20.09.2002 - 2 StR 335/02
    Gewährleistet sein muß, daß die Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann (st. Rspr.: BGHSt 29, 359, 364; 39, 208, 209; 41, 57 jeweils m. w. N.; BGH NStZ-RR 1999, 359).
  • BGH, 25.03.1987 - 4 StR 118/87

    Aufhebung von Strafausspruch und Schuldausspruch wegen Verdacht auf

    Auszug aus BGH, 20.09.2002 - 2 StR 335/02
    Zur Klärung dieser Frage bedurfte es, da die eigene Sachkunde eines Tatrichters in der Regel nicht ausreicht, um zu beurteilen, wie sich Unfälle mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben (vgl. BGHR StGB § 20 Sachverständiger 2, 3 und 4; § 21 Sachverständiger 1, 2, 4 und 8; BGH wistra 1994, 29; NJW 1993, 1540; StV 1996, 4; 2001, 437), der Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen.
  • BGH, 30.06.1987 - 4 StR 305/87

    Revisionsrechtliche Überprüfung zum Einfluss einer intelektuellen Minderbegabung

    Auszug aus BGH, 20.09.2002 - 2 StR 335/02
    Zur Klärung dieser Frage bedurfte es, da die eigene Sachkunde eines Tatrichters in der Regel nicht ausreicht, um zu beurteilen, wie sich Unfälle mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben (vgl. BGHR StGB § 20 Sachverständiger 2, 3 und 4; § 21 Sachverständiger 1, 2, 4 und 8; BGH wistra 1994, 29; NJW 1993, 1540; StV 1996, 4; 2001, 437), der Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen.
  • BGH, 07.02.1995 - 5 StR 728/94

    Schuld - Schuldfähigkeit - Sachverständiger - Sachverständigengutachten -

    Auszug aus BGH, 20.09.2002 - 2 StR 335/02
    Zur Klärung dieser Frage bedurfte es, da die eigene Sachkunde eines Tatrichters in der Regel nicht ausreicht, um zu beurteilen, wie sich Unfälle mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben (vgl. BGHR StGB § 20 Sachverständiger 2, 3 und 4; § 21 Sachverständiger 1, 2, 4 und 8; BGH wistra 1994, 29; NJW 1993, 1540; StV 1996, 4; 2001, 437), der Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen.
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BGH, 20.09.2002 - 2 StR 335/02
    Gewährleistet sein muß, daß die Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann (st. Rspr.: BGHSt 29, 359, 364; 39, 208, 209; 41, 57 jeweils m. w. N.; BGH NStZ-RR 1999, 359).
  • BGH, 09.04.1999 - 3 StR 77/99

    Verminderten Schuldfähigkeit; Begehung eines heimtückischen Mordes

    Auszug aus BGH, 20.09.2002 - 2 StR 335/02
    Gewährleistet sein muß, daß die Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann (st. Rspr.: BGHSt 29, 359, 364; 39, 208, 209; 41, 57 jeweils m. w. N.; BGH NStZ-RR 1999, 359).
  • BGH, 11.03.1992 - 5 StR 79/92

    Fehlende Feststellungen zur Person des Angeklagten als Revisionsgrund

    Auszug aus BGH, 20.09.2002 - 2 StR 335/02
    Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird deshalb unter Ausschöpfung der - auch von der Revision aufgezeigten - Möglichkeiten genauere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen haben (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8 bis 12; 15; 17 und 18; NStZ-RR 1999, 46).
  • BGH, 10.01.2001 - 2 StR 500/00

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht nach unrichtiger Erklärung oder Auskunft des

    Auszug aus BGH, 20.09.2002 - 2 StR 335/02
    Der Senat kann offenlassen, ob die unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB überhaupt vom Rechtsmittelangriff (gegen den Rechtsfolgenausspruch) ausgenommen werden kann (vgl. insoweit: BGHSt 46, 257, 260; BGH NStZ 1995, 609 m. Anm. Laubenthal JR 1996, 291; für den Fall der unterbliebenen Anwendung des § 64 StGB BGHSt 38, 362 m. kritischer Anm. Hanack JR 1993, 430; BGH NStZ 1992, 539; vgl. aber auch BGH StV 1998, 342 f.).
  • BGH, 02.12.1997 - 4 StR 581/97

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mords in Tateinheit mit Freiheitsberaubung

    Auszug aus BGH, 20.09.2002 - 2 StR 335/02
    Der Senat kann offenlassen, ob die unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB überhaupt vom Rechtsmittelangriff (gegen den Rechtsfolgenausspruch) ausgenommen werden kann (vgl. insoweit: BGHSt 46, 257, 260; BGH NStZ 1995, 609 m. Anm. Laubenthal JR 1996, 291; für den Fall der unterbliebenen Anwendung des § 64 StGB BGHSt 38, 362 m. kritischer Anm. Hanack JR 1993, 430; BGH NStZ 1992, 539; vgl. aber auch BGH StV 1998, 342 f.).
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

  • BGH, 30.10.1990 - 1 StR 488/90

    Persönliche Verhältnisse - Angeklagter - Wiedergabe im Urteil - Selbstzweck -

  • BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93

    Beschränkung des Rechtsmittels auf den Urteilsauspruch über die besondere Schwere

  • BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00

    Letztes Wort des Angeklagten; Unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß

  • BGH, 22.09.1993 - 2 StR 503/93

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines hilfsweise gestellten Beweisantrages - Eigene

  • BGH, 07.06.1995 - 2 StR 206/95

    Revision - Freispruch - Schuldunfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit -

  • BGH, 31.07.1992 - 4 StR 267/92

    Reformatio in peius - Bindung des Untergerichts - Unterbringung - Revision auf

  • BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98

    Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung - Aufklärungspflicht und

  • BGH, 12.01.1993 - 1 StR 798/92

    Unterlassene Hörung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des

  • OLG Düsseldorf, 27.11.2006 - 3 Ws 524/06

    Möglichkeit des Ausnehmens der unterbliebenen Anordnung der Maßregel der

    Die unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kann vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden, wenn eine derartige Beschränkung nicht nach allgemeinen Grundsätzen wegen enger Verknüpfung einer möglichen Maßregelanordnung mit dem sonstigen Inhalt des angefochtenen Urteils ausgeschlossen ist (offen gelassen: BGH NStZ-RR 2003, 18).

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die vorliegend bejahte Frage, ob die unterbliebene Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB überhaupt vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden kann, ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 18).

    Im Gegensatz zu dem Sachverhalt in dem Fall BGH NStZ-RR 2003, 18 besteht hier nicht die Möglichkeit, dass der Angeklagte bei der Tat schuldunfähig war und deshalb der von ihm angefochtene Schuldspruch in einem engen Zusammenhang mit einer möglichen Maßregelanordnung zu sehen ist.

  • OLG Zweibrücken, 02.05.2008 - 1 Ws 142/08

    Strafverfahren: Inhaltliche Mängel eines Eröffnungsbeschlusses und

    a) Ein Verfahrenshindernis wird nur durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf (BGHSt 35, 137; BGH NStZ-RR 2002, 149 und 2003, 18).
  • OLG Köln, 23.01.2018 - 1 RVs 274/17

    Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf die unterbliebene

    Wirksam ist die Beschränkung, wenn der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGHSt 47, 32 [35]; BGH NStZ-RR 2003, 18; SenE v. 28.10.2003 - Ss 464/03 - SenE v. 24.05.2016 - III-1 RVs 83/16; SenE v. 03.03.2017 - III-1 RVs 41/17).
  • OLG Celle, 23.11.2020 - 3 Ss 48/20

    Prüfungspflicht der Amtsgerichte hinsichtlich der Unterbringung in

    Belegen die Feststellungen zwar, dass der Angeklagte die Taten begangen hat, ergeben sich indes Zweifel an seiner Schuldfähigkeit, ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bereits unwirksam, wenn sich das Gericht - hier das der 1. Instanz - mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt hat (vgl. hierzu BGH v. 20. September 2002 - 2 StR 335/02, NStZ-RR 2003, 18; BGH v. 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 259; OLG Köln vom 20.09.1988 - Ss 474-478/88, NStZ 1989, 24).
  • BGH, 06.02.2019 - 3 StR 479/18

    Beurteilung der Schuldfähigkeit durch das Tatgericht (Darlegungspflicht; keine

    Es kann daher dahinstehen, ob eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels im Hinblick auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus überhaupt wirksam möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2002 - 2 StR 335/02, NStZ-RR 2003, 18; vom 22. Dezember 2011 - 3 StR 427/11, NStZ-RR 2012, 139, 140).
  • BGH, 01.09.2004 - 2 StR 268/04

    Verminderte Schuldfähigkeit (Alkoholgenuss, Vorwerfbarkeit); fakultative

    Es kann dahinstehen, ob der Revision des Angeklagten entnommen werden kann, daß die Maßregel nach § 63 StGB vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sein soll, eine solche Beschränkung wäre - anders als bei § 64 StGB (vgl. BGHSt 38, 362, 363) - wegen der dargelegten engen Verknüpfung nicht wirksam (vgl. hierzu auch Senatsbeschluß vom 20. September 2002 - 2 StR 335/02).
  • BGH, 25.04.2013 - 5 StR 104/13

    Anforderungen an die Abgrenzung zwischen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit

    Der Schuldspruch und eine mögliche Maßregelanordnung sind hier mit Rücksicht auf eine denkbare Schuldunfähigkeit des Angeklagten so eng miteinander verknüpft, dass das Unterbleiben der Maßregelanordnung nicht von der Anfechtung ausgenommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2002 - 2 StR 335/02, BGHR StPO § 318 Maßregel 1; siehe auch BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 2 StR 139/11, StV 2012, 72).
  • OLG Köln, 21.06.2017 - 1 RBs 127/17

    Zulässigkeit der Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im

    Wirksam ist die Beschränkung, wenn der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGHSt 47, 32 [35]; BGH NStZ-RR 2003, 18; SenE v. 28.10.2003 - Ss 464/03 - SenE v. 24.05.2016 - III-1 RVs 83/16; OLG Rostock VRS 101, 380 [383] = NZV 2002, 137).
  • OLG Köln, 05.07.2016 - 1 RVs 67/16

    Unwirksamkeit der Beschränkung des Rechtsmittels bei zu Unrecht unterbliebener

    Wirksam ist die Beschränkung, wenn der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGHSt 47, 32 [35]; BGH NStZ-RR 2003, 18; SenE v. 28.10.2003 - Ss 464/03 - SenE v. 24.05.2016 - III-1 RVs 83/16).
  • OLG Saarbrücken, 20.07.2016 - Ss 40/16

    Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung auf den

    a) Rechtlich möglich ist eine solche Beschränkung nach ständiger, vom Senat geteilter höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn der Rechtsfolgenausspruch nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst und unabhängig vom nicht angefochtenen Teil beurteilt werden kann, so dass gewährleistet ist, dass die Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGHSt 39, 208; 41, 57; BGH NStZ-RR 2003, 18; vorgenannte Senatsentscheidungen).
  • OLG Köln, 03.03.2017 - 1 RVs 41/17

    Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes hinsichtlich des

  • BGH, 22.12.2011 - 3 StR 427/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • OLG Köln, 30.06.2020 - 1 RVs 127/20

    Anklage, Eröffnungsbeschluss, Verfahrenshindernis

  • OLG Köln, 02.03.2018 - 1 RVs 14/18

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß

  • BayObLG, 15.07.2004 - 5St RR 182/04

    Beschränkung des Rechtsmittels auf Rechtsfolgenausspruch bei lückenhaften

  • OLG Braunschweig, 14.09.2010 - Ws 214/09

    Berufung im Strafverfahren: Rechtsmittelbeschränkung auf die Nichtanwendung einer

  • OLG Hamm, 22.12.2009 - 2 Ss 437/09
  • OLG Jena, 22.04.2009 - 1 Ss 36/09

    Vorrang der Dispositionsbefugnis des Rechtsmittelführers vor § 331 Abs. 2 StPO;

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