Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 30.09.2002

Rechtsprechung
   BGH, 27.09.2002 - 5 StR 97/02   

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BGH, 27.09.2002 - 5 StR 97/02 (https://dejure.org/2002,2120)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2002 - 5 StR 97/02 (https://dejure.org/2002,2120)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2002 - 5 StR 97/02 (https://dejure.org/2002,2120)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 267 StGB; § 22 StGB; § 66 StGB
    Umsatzsteuerhinterziehung (Vollendung; Scheinfirmen; Vorsteuererstattungen; Angaben - Auswirkungen einer fehlenden / unleserlichen Unterschrift; Versuch; unmittelbares Ansetzen bei der Steuerhinterziehung); Urkundenfälschung (unechte Urkunde); Sicherungsverwahrung (Hang; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    USt- Hinterziehung - Umsatzsteuererstattung für ein fingiertes Unternehmen

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 20
  • StV 2004, 25
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 28.02.2002 - V R 42/01

    Keine Nichtigkeit des Steuerbescheids wegen fehlender Unterzeichnung der

    Auszug aus BGH, 27.09.2002 - 5 StR 97/02
    Zwar ist eine Steuererklärung, welche die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift nicht enthält, unwirksam, weil durch sie ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren nicht in Gang gesetzt werden kann (vgl. BFH BStBl II 1999, 203; BFH/NV 2002, 963).

    Der Mangel einer fehlenden Unterschrift ist aber dann steuerrechtlich unbeachtlich, wenn auf eine solche Steuererklärung hin trotzdem ein wirksamer Steuerbescheid ergeht (BFH/NV 2002, 963; Tipke/Kruse, AO 16. Aufl. § 150 Rdn. 31).

    Dasselbe gilt, wenn - wie hier - eine zu einer Steuervergütung führende Steueranmeldung erst durch eine Zustimmung des Finanzamts nach § 168 Satz 2 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (vgl. BFH/NV 2002, 963).

  • BFH, 14.01.1998 - X R 84/95

    Festsetzungsfrist bei nicht unterschriebener Steuererklärung

    Auszug aus BGH, 27.09.2002 - 5 StR 97/02
    Zwar ist eine Steuererklärung, welche die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift nicht enthält, unwirksam, weil durch sie ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren nicht in Gang gesetzt werden kann (vgl. BFH BStBl II 1999, 203; BFH/NV 2002, 963).

    Zweck der eigenhändigen Unterschrift im Sinne von § 150 Abs. 3 AO ist nach ständiger Rechtsprechung nämlich die erkennbare Übernahme der Verantwortung für die der Erklärung zugrundeliegenden tatsächlichen Angaben durch den Steuerpflichtigen (vgl. BFH/NV 1998, 8; BFH BStBl II 1999, 203, 204).

    Die Eigenhändigkeit der Unterschriftsleistung soll dem Steuerpflichtigen die Bedeutung seiner Steuererklärung als Wissenserklärung bewußt machen (BFH BStBl II 1999, 203, 204).

  • BGH, 23.03.1994 - 5 StR 91/94

    Abgrenzung von Betrug und Steuerhinterziehung (Vortäuschung der Existenz eines

    Auszug aus BGH, 27.09.2002 - 5 StR 97/02
    Der Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung steht nicht entgegen, daß er Steuererstattungen für Scheinfirmen geltend machte; auch Fälle, in denen die Existenz eines Unternehmens nur vorgetäuscht wird, für das sodann ohne Bezug auf reale Vorgänge fingierte Umsätze angemeldet und Vorsteuererstattungen begehrt werden, sind als Steuerhinterziehung (und nicht als Betrug) zu beurteilen (BGHSt 40, 109).

    Zudem ist der durch § 370 AO geschützte Anspruch des Steuergläubigers auf den vollen Ertrag der Umsatzsteuer (vgl. BGHSt 36, 100, 102 m.w.N.) unabhängig davon betroffen und beeinträchtigt, ob einer geltend gemachten Vergütung ein gegenüber dem Rechnungsempfänger tatsächlich bewirkter Umsatz zugrunde liegt oder ob die Vorsteuererstattung aufgrund einer Täuschung der Finanzbehörden ohne Umsatz erfolgt (BGHSt 40, 109, 111).

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 14/02

    Sicherungsverwahrung (wirksame Beschränkung des Rechtsmittels;

    Auszug aus BGH, 27.09.2002 - 5 StR 97/02
    Dies ist - auch wenn dies in den Gründen der.- 13 -landgerichtlichen Entscheidung ebensowenig unterschieden wird wie von der Beschwerdeführerin - keine Frage der Ermessensausübung im Sinne des § 66 Abs. 2 StGB, sondern betrifft die vorgelagerte Feststellung eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. BGH, Urt. vom 21. März 2002 - 5 StR 14/02).
  • BGH, 06.06.1973 - 1 StR 82/72

    Befugnis der Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Strafvorschriften

    Auszug aus BGH, 27.09.2002 - 5 StR 97/02
    § 370 AO setzt nämlich tatbestandlich keine wirksame Steuererklärung voraus, sondern lediglich Bekundungen zu den genannten Zwecken, die sogar mündlich oder schlüssig gemacht werden können (vgl. BGHSt 25, 190, 203; Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 AO Rdn. 21 f.).
  • BGH, 25.02.1988 - 4 StR 720/87

    Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges

    Auszug aus BGH, 27.09.2002 - 5 StR 97/02
    Deshalb reicht eine sich aus dem Fehlen einer moralischen Verankerung ergebende Tatneigung für die Annahme eines Hanges, der von der Rechtsprechung (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1, 4) als eingeschliffener innerer Zustand definiert wird, nicht aus.
  • BGH, 10.07.1997 - IX ZR 24/97

    Unterzeichnung einer Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 27.09.2002 - 5 StR 97/02
    Hierfür wird eine Lesbarkeit des Namenszuges nicht gefordert; es genügt ein individueller Schriftzug mit charakteristischen Merkmalen (vgl. BGH NJW 1997, 3380, 3381; NJW 1987, 1333, 1334; BB 1970, 52), so daß eine Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber anderen Unterschriften gewährleistet ist (vgl. BGHSt 12, 317).
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 179/88

    Schutzzweck des § 370 Abgabenordnung - Konkurrenzverhältnis zwischen dem

    Auszug aus BGH, 27.09.2002 - 5 StR 97/02
    Zudem ist der durch § 370 AO geschützte Anspruch des Steuergläubigers auf den vollen Ertrag der Umsatzsteuer (vgl. BGHSt 36, 100, 102 m.w.N.) unabhängig davon betroffen und beeinträchtigt, ob einer geltend gemachten Vergütung ein gegenüber dem Rechnungsempfänger tatsächlich bewirkter Umsatz zugrunde liegt oder ob die Vorsteuererstattung aufgrund einer Täuschung der Finanzbehörden ohne Umsatz erfolgt (BGHSt 40, 109, 111).
  • BGH, 27.01.1955 - 4 StR 594/54
    Auszug aus BGH, 27.09.2002 - 5 StR 97/02
    Die wirksam auf die Ablehnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung beschränkte (vgl. BGHSt 7, 101; BGH NStZ 1994, 280, 281) Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
  • BFH, 25.06.1997 - VIII B 35/96

    Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Umfang der

    Auszug aus BGH, 27.09.2002 - 5 StR 97/02
    Zweck der eigenhändigen Unterschrift im Sinne von § 150 Abs. 3 AO ist nach ständiger Rechtsprechung nämlich die erkennbare Übernahme der Verantwortung für die der Erklärung zugrundeliegenden tatsächlichen Angaben durch den Steuerpflichtigen (vgl. BFH/NV 1998, 8; BFH BStBl II 1999, 203, 204).
  • BGH, 13.09.1989 - 3 StR 150/89

    Die Gefährlichkeit des Täters begründender Hang zu erheblichen Straftaten trotz

  • BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58

    Leserlichkeit der Unterzeichnung einer Revisionsbegründung bei Entbehren des

  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 198/96

    Symptomtaten - Straftaten - Verschiedener Art - Indizwert - Schwerkrimineller

  • BGH, 29.10.1986 - IVa ZB 13/86

    Anforderungen an eine gültige Unterschrift - Anforderungen an die Unterschrift

  • BGH, 01.10.1969 - VIII ZR 83/69
  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    (1) Steuerlich erheblich sind Tatsachen, wenn sie zur Ausfüllung eines Besteuerungstatbestandes herangezogen werden müssen und damit Grund und Höhe des Steueranspruchs oder des Steuervorteils beeinflussen oder wenn sie die Finanzbehörde zur Einwirkung auf den Steueranspruch sonst veranlassen können (BGH, Urteil vom 27.09.2002 - 5 StR 97/02, juris Rn. 20; Joecks, in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 370 AO Rn. 186).
  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Steuerlich erheblich sind Tatsachen, wenn sie zur Ausfüllung eines Besteuerungstatbestandes herangezogen werden müssen und damit Grund und Höhe des Steueranspruchs oder des Steuervorteils beeinflussen oder wenn sie die Finanzbehörde zur Einwirkung auf den Steueranspruch sonst veranlassen können (BGH, Urteil vom 27.09.2002 - 5 StR 97/02, juris Rn. 20; Jäger, in: Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 43; Joecks, in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 370 AO Rn. 186).
  • LG Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs 2/20

    Cum-Ex-Prozess: Hanno Berger muss 8 Jahre ins Gefängnis

    Steuerlich erheblich sind dabei solche Tatsachen, die zur Ausfüllung eines Besteuerungstatbestandes herangezogen werden müssen und damit Grund und Höhe des Steueranspruchs bzw. Steuervorteils beeinflussen, sowie auch solche, die die Finanzbehörde zur Einwirkung auf den Steueranspruch sonst veranlassen können (BGH, Urteil vom 27.09.2002 - 5 StR 97/02, juris Rn. 20; Grötsch, in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl., § 370 AO Rn. 200).
  • LG Wiesbaden, 01.11.2022 - 6 KLs 1111 Js 27125/12

    Cum-Ex: Bewährungsstrafen wegen Steuerhinterziehung

    Steuerlich erheblich sind Tatsachen, wenn sie zur Ausfüllung eines Besteuerungstatbestandes herangezogen werden müssen und damit Grund und Höhe des Steueranspruchs oder des Steuervorteils beeinflussen oder wenn sie die Finanzbehörde zur Einwirkung auf den Steueranspruch sonst veranlassen können (BGH, Urteil vom 27.09.2002 - 5 StR 97/02; Joecks, in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 370 AO Rn. 186).
  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    aa) Im Grundsatz setzt das Herstellen (und anschließende Gebrauchmachen von) einer unechten Urkunde voraus, dass der Täter über den Aussteller der Urkunde täuscht (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 - 3 StR 398/12 Rn. 7; Urteil vom 27. September 2002 - 5 StR 97/02 Rn. 15), mithin die Urkunde nicht von derjenigen Person stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht (Identitätstäuschung).

    Denn ein solcher Mangel ist etwa mit den in § 125 Abs. 2 Nr. 1-4 AO beispielhaft aufgezählten Unwirksamkeitsgründen nicht vergleichbar und insgesamt nicht ausreichend gewichtig, um die Nichtigkeit des Steuerbescheids zu begründen (BFH, Urteil vom 28. Februar 2002 - V R 42/01 Rn. 23, BFHE 198, 27, 30; BGH, Urteile vom 27. September 2002 - 5 StR 97/02 Rn. 11, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 7 und vom 14. Januar 2015 - 1 StR 93/14 Rn. 84).

  • BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07

    Steuerhinterziehung durch Sachbearbeiter des Finanzamtes (Machen unrichtiger

    Dies gilt nicht nur im Bereich der Vergütung von Vorsteuern (vgl. BGHSt 40, 109, 113; BGH wistra 2004, 309, 310; 2003, 20, 21), sondern auch für die Erstattung von Ertragsteuern (BGH wistra 1998, 64, 65; 1990, 58).

    Daher können auch formlose Erklärungen ohne Verwendung eines Steuerformulars, wie etwa mündliche Angaben, Tathandlungen für eine Steuerhinterziehung sein (vgl. BGHSt 25, 190, 203; BGH wistra 2003, 20, 21).

  • OLG Bamberg, 14.05.2014 - 3 Ss 50/14

    Urkundenfälschung: Existenz einer hoheitlichen Stelle als Voraussetzung eines

    Die tatsächliche Existenz des Ausstellers eines Ausweises (hier: "Freie Stadt Danzig") ist weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität Voraussetzung des Urkundenbegriffs im Sinne von § 267 StGB (u.a. Anschluss an BGH, Urteil vom 27.09.2002 - 5 StR 97/02 = wistra 2003, 20 = NStZ-RR 2003, 20 = StraFo 2003, 101 = StV 2004, 25).

    Denn die tatsächliche Existenz des scheinbaren Ausstellers ist weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität Voraussetzung des Urkundenbegriffs des § 267 StGB (vgl. BGHSt 5, 79; BGH, Urteil vom 27.09.2002 - 5 StR 97/02 = wistra 2003, 20 = NStZ-RR 2003, 20 = StraFo 2003, 101 = StV 2004, 25).

  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 93/14

    Subventionsbetrug (Begriff der Subventionserheblichkeit: Anschaffungszeitpunkt

    Dasselbe gilt, wenn - wie hier - eine zu einer Steuervergütung führende Steueranmeldung durch Zustimmung des Finanzamts nach § 168 Satz 2 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (vgl. BFH, Urteil vom 28. Februar 2002 - V R 42/01, BStBl. II 2002, 642; BGH, Urteil vom 27. September 2002 - 5 StR 97/02, NStZ-RR 2003, 20).
  • OLG Celle, 19.10.2007 - 32 Ss 90/07

    Urkundenqualität trotz tatsächlicher Nichtexistenz des vermeintlichen

    Denn die tatsächliche Existenz des scheinbaren Ausstellers ist weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität Voraussetzung (siehe etwa BGH wistra 2003, 20, 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2019 - 3d A 87/14

    Entfernung eines Stadthauptsekretärs aus dem Beamtenverhältnis aufgrund der

    vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2002 - 5 StR 97/02 -, NStZ-RR 2003, 20 = juris Rdn. 8, 15.

    vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2002 - 5 StR 97/02 -, NStZ-RR 2003, 20 = juris Rn. 15.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2016 - 3d A 87/14

    Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen eines sehr

  • LG Wiesbaden, 10.12.2020 - 6 KLs 1111 Js 27125/12

    Besonders schwere Steuerhinterziehung im Rahmen der sog. Cum Ex Geschäfte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2018 - 14 B 1121/18

    Berechtigung einer hebeberechtigten Gemeinde zur Festsetzung und Erhebung der

  • OLG Frankfurt, 08.02.2018 - 1 U 112/17

    Keine Amtspflichtverletzung durch Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung

  • LG München I, 28.07.2008 - 2 KLs 318 Js 31545/06
  • BGH, 02.04.2020 - 1 StR 224/19

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von französischer Biersteuer)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2019 - 3d A 1923/18
  • OLG Hamm, 26.10.2005 - 30 U 121/05

    Gesetzliche Schriftform für langfristige Zeitmietverträge

  • OLG Karlsruhe, 16.03.2015 - 1 (4) Ss 560/14

    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Erforderliche Urteilsfeststellungen bei

  • OLG Hamm, 23.01.2024 - 4 ORs 162/23

    Urkundeneigenschaft, Coronatestzertifikat, Urkundenfälschung

  • OLG Hamm, 17.08.2022 - 30 U 319/18

    Unwirksamkeit eines Vertrags wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG

  • KG, 03.12.2012 - 121 Ss 83/12

    Voraussetzungen der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F.

  • LG Wiesbaden, 10.12.2020 - 6 KLs

    Besonders schwere Steuerhinterziehung im Rahmen der sog. Cum Ex Geschäfte

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5014
OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02 (https://dejure.org/2002,5014)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2002 - 2 Ss 590/02 (https://dejure.org/2002,5014)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. September 2002 - 2 Ss 590/02 (https://dejure.org/2002,5014)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Nebenkläger, Revision, Begründung, erforderlicher Umfang

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht des Nebenklägers zur Revisionsbegründung; Urteilsanfechtung nur wegen einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung; Nichtausreichen der bloßen Behauptung der Tatbestandsverwirklichung eines nebenklagefähigen Deliktes

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Nebenklage - Revision des Nebenklägers richtig begründen

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 20 (Ls.)
  • NZV 2003, 150
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 07.07.1999 - 2 StR 177/99

    Bedingter Vorsatz (dolus eventualis)

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02
    Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt (vgl. dazu u.a. BGHSt 36, 1, 9, BGH NStZ 1999, 507, 508; NStZ-RR 1997, 233).
  • OLG Düsseldorf, 01.04.1985 - 5 Ss OWi 108/85
    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02
    § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO ist unanwendbar und das Beschwerdegericht muss über die Kosten- und Auslagenentscheidung entscheiden, wenn dem Rechtsmittelgericht eine Sachentscheidung auf die Berufung oder Revision verwehrt ist, weil es z.B. nur eine Formalentscheidung nach §§ 319 Abs. 2, 346 Abs. 2, 322 Abs. 1 Satz 1, 349 Abs. 1 StPO zu treffen hatte (BGH; Beschluss vom 31. August 1998 in 5 StR 420/98 zur Verwerfung mangels Beschwer und Beschluss vom 4. April 1985 in 5 StR 224/85 zur unzulässigen Nebenklägerrevision, beide zitiert bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 Rn. 25; OLG Düsseldorf MDR 1985, 785; BayObLG MDR 1976, 951).
  • BGH, 10.05.1995 - 1 StR 764/94

    Unbefugte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen und Angestelltenbestechung bei der

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02
    Zulässig ist die Anfechtung dagegen, wenn geltend gemacht wird, eine Rechtsvorschrift über ein den anfechtenden Nebenkläger betreffendes Nebenklagedelikt sei verletzt und der Angeklagte insoweit zum Beispiel zu Unrecht freigesprochen oder das Nebenklagedelikt sei zu Unrecht nicht in den Schuldspruch der Entscheidung aufgenommen worden (vgl. dazu BGHSt 41, 140, 144; BGH JZ 1988, 367; OLG Oldenburg GA 1992, 471, 472; Hilger in Löwe-Rosenberg, 25. Aufl., § 400 Rn. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 400 Rn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Oldenburg, 30.03.1992 - Ss 85/92

    Gericht höherer ordnung, Verweisung, Tatverdacht, Zuständigkeit,

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02
    Zulässig ist die Anfechtung dagegen, wenn geltend gemacht wird, eine Rechtsvorschrift über ein den anfechtenden Nebenkläger betreffendes Nebenklagedelikt sei verletzt und der Angeklagte insoweit zum Beispiel zu Unrecht freigesprochen oder das Nebenklagedelikt sei zu Unrecht nicht in den Schuldspruch der Entscheidung aufgenommen worden (vgl. dazu BGHSt 41, 140, 144; BGH JZ 1988, 367; OLG Oldenburg GA 1992, 471, 472; Hilger in Löwe-Rosenberg, 25. Aufl., § 400 Rn. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 400 Rn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 17.11.1999 - 1 StR 469/99

    Unzulässige Revision der Nebenklage; Gesetzesverletzung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02
    Es besteht daher die Verpflichtung des Nebenklägers, spätestens in der Revisionsbegründung deutlich zu machen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, namentlich dass das Urteil wegen einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten werde (BGH NStZ-RR 2001, 266 bei Becker, BGH, Beschluss vom 17.11.1999 - 1 StR 469/99, bei http://www.caselaw.de; BGH NStZ 1999, 259; NStZ 1997, 97; BGH DAR 1994, 193 bei Nehm; BGH StV 1992, 456).
  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02
    Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt (vgl. dazu u.a. BGHSt 36, 1, 9, BGH NStZ 1999, 507, 508; NStZ-RR 1997, 233).
  • BGH, 31.08.1998 - 5 StR 420/98

    Zulässigkeit der Revision nur bei Anfechtung des Urteils mit dem Ziel der

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02
    § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO ist unanwendbar und das Beschwerdegericht muss über die Kosten- und Auslagenentscheidung entscheiden, wenn dem Rechtsmittelgericht eine Sachentscheidung auf die Berufung oder Revision verwehrt ist, weil es z.B. nur eine Formalentscheidung nach §§ 319 Abs. 2, 346 Abs. 2, 322 Abs. 1 Satz 1, 349 Abs. 1 StPO zu treffen hatte (BGH; Beschluss vom 31. August 1998 in 5 StR 420/98 zur Verwerfung mangels Beschwer und Beschluss vom 4. April 1985 in 5 StR 224/85 zur unzulässigen Nebenklägerrevision, beide zitiert bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 Rn. 25; OLG Düsseldorf MDR 1985, 785; BayObLG MDR 1976, 951).
  • BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Ziel); Gesetzwidrige Nichtzulassung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02
    Es besteht daher die Verpflichtung des Nebenklägers, spätestens in der Revisionsbegründung deutlich zu machen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, namentlich dass das Urteil wegen einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten werde (BGH NStZ-RR 2001, 266 bei Becker, BGH, Beschluss vom 17.11.1999 - 1 StR 469/99, bei http://www.caselaw.de; BGH NStZ 1999, 259; NStZ 1997, 97; BGH DAR 1994, 193 bei Nehm; BGH StV 1992, 456).
  • BGH, 04.04.1985 - 5 StR 224/85

    Aufhebung der angeordneten Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02
    § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO ist unanwendbar und das Beschwerdegericht muss über die Kosten- und Auslagenentscheidung entscheiden, wenn dem Rechtsmittelgericht eine Sachentscheidung auf die Berufung oder Revision verwehrt ist, weil es z.B. nur eine Formalentscheidung nach §§ 319 Abs. 2, 346 Abs. 2, 322 Abs. 1 Satz 1, 349 Abs. 1 StPO zu treffen hatte (BGH; Beschluss vom 31. August 1998 in 5 StR 420/98 zur Verwerfung mangels Beschwer und Beschluss vom 4. April 1985 in 5 StR 224/85 zur unzulässigen Nebenklägerrevision, beide zitiert bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 Rn. 25; OLG Düsseldorf MDR 1985, 785; BayObLG MDR 1976, 951).
  • LG Düsseldorf, 28.06.1976 - X Qs 70/76
    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02
    § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO ist unanwendbar und das Beschwerdegericht muss über die Kosten- und Auslagenentscheidung entscheiden, wenn dem Rechtsmittelgericht eine Sachentscheidung auf die Berufung oder Revision verwehrt ist, weil es z.B. nur eine Formalentscheidung nach §§ 319 Abs. 2, 346 Abs. 2, 322 Abs. 1 Satz 1, 349 Abs. 1 StPO zu treffen hatte (BGH; Beschluss vom 31. August 1998 in 5 StR 420/98 zur Verwerfung mangels Beschwer und Beschluss vom 4. April 1985 in 5 StR 224/85 zur unzulässigen Nebenklägerrevision, beide zitiert bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 Rn. 25; OLG Düsseldorf MDR 1985, 785; BayObLG MDR 1976, 951).
  • BGH, 09.11.2000 - 4 StR 425/00

    Verwerfung der Revision der Nebenklage als unzulässig; Gesetzesverletzung,

  • BGH, 30.07.1996 - 5 StR 199/96

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Voraussetzungen für die

  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • OLG Hamm, 11.05.2021 - 4 RVs 7/21

    Sprungrevision; Nebenkläger; Zulässigkeit; Anschluss; Anschlussberechtigung;

    Zulässig ist die Anfechtung dagegen, wenn geltend gemacht wird, eine Rechtsvorschrift über ein den anfechtenden Nebenkläger betreffendes Nebenklagedelikt sei verletzt und der Angeklagte insoweit zum Beispiel zu Unrecht freigesprochen oder das Nebenklagedelikt sei zu Unrecht nicht in den Schuldspruch der Entscheidung aufgenommen worden (OLG Hamm NZV 2003, 150; OLG Köln NZV 2004, 656).

    Die behauptete Tatbestandsverwirklichung muss den Nebenkläger vielmehr auch zum Anschluss berechtigen, d. h. es muss zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand bestehen (OLG Hamm NZV 2003, 150; vgl. auch BGH NStZ 1997, 97 a.E.).

  • OLG Zweibrücken, 27.02.2009 - 1 Ws 26/09

    Nebenklage: Anfechtungsrecht des Nebenklägers; Benennung des Berufungsziels

    Demgegenüber ist die Anfechtung zulässig, wenn geltend gemacht wird, eine Rechtsvorschrift über ein den anfechtenden Nebenkläger betreffendes Nebenklagedelikt sei zu Unrecht nicht in den Schuldspruch der Entscheidung aufgenommen worden (vgl. OLG Hamm NZV 2003, 150 m.w.N.).

    Nicht ausreichend wäre es allerdings, wenn lediglich die Nichtaburteilung eines völlig fern liegenden Nebenklagedelikts gerügt wird, für das nach Aktenlage nicht der geringste Anhalt besteht (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 3; OLG Köln NZV 2004, 656; OLG Hamm NZV 2003, 150, 151; Meyer-Goßner aaO. § 400 Rn. 6).

  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 41/08

    Berufung; Nebenkläger; Zulässigkeit

    Vielmehr muss zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand bestehen (OLG Hamm NZV 2003, 150, 151; OLG Köln NZV 2004, 656).
  • OLG Köln, 17.08.2004 - Ss 350/04

    Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung nach Drogenkonsum in Tateinheit mit

    Dazu ist vielmehr erforderlich, dass der von der Nebenklage erstrebte Schuldspruch nicht völlig fern liegt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang; OLG Hamm VRS 104, 147 = DAR 2003, 40 = NZV 2003, 150).
  • OLG Köln, 24.10.2006 - 82 Ss 79/06
    Bei der Revision der Nebenklage bedarf es darüber hinaus grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss der Nebenklage berechtigenden und nicht völlig fern liegenden Gesetzesverletzung angefochten wird (vgl. BGH, NStZ-RR 2001, 266; NStZ 1999, 259; OLG Hamm, VRS 104, 147 ff.).
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