Weitere Entscheidung unten: OLG Jena, 28.05.2003

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 05.06.2003 - 1 Ws 131/03   

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https://dejure.org/2003,5449
OLG Stuttgart, 05.06.2003 - 1 Ws 131/03 (https://dejure.org/2003,5449)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.06.2003 - 1 Ws 131/03 (https://dejure.org/2003,5449)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. Juni 2003 - 1 Ws 131/03 (https://dejure.org/2003,5449)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untätigkeitsbeschwerde nach der Strafprozessordnung (StPO); Ausnahmsweise Zulässigkeit bei schwerwiegendem prozessualen Nachteil

  • Judicialis

    StPO § 304 Abs. 1; ; MRK Art. 5 Abs. 3 S. 2; ; MRK Art. 6 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für eine "Untätigkeitsbeschwerde"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Stuttgart - 105 Ls 100 Js 72213/97
  • LG Stuttgart - 35 Ns 100 Js 72213/97
  • OLG Stuttgart, 05.06.2003 - 1 Ws 131/03

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 284
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 10.07.1989 - 1 Ws 258/89

    Berücksichtigung der Dauer einer Untersuchungshaft bei der Aufrechterhaltung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.06.2003 - 1 Ws 131/03
    Allerdings gilt das aus Art. 5 Abs. 3 Satz 2, 6 Abs. 1 MRK abzuleitende Beschleunigungsgebot in abgemilderter Form auch dann, wenn - wie hier - Untersuchungshaft neben der vollzogenen Strafhaft nur als Überhaft vorgemerkt ist; auch die nur angeordnete, aber nicht vollzogene Untersuchungshaft ist wegen der Beschränkungen des § 122 StVollzG auf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken (OLG Stuttgart, StV 1990, 213 = Die Justiz 1989, 401; Boujong in KK, StPO, 4. Aufl., Rdn. 19 vor § 112; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 120 Rdn. 6).
  • BGH, 17.10.2001 - XII ZB 161/97

    Berücksichtigung neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.06.2003 - 1 Ws 131/03
    Denn der Strafprozessordnung ist eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd, weil in der bloßen Untätigkeit keine sachliche Entscheidung liegt, jedoch nur eine solche Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein kann (vgl. BGH a.a.O.; OLG Frankfurt NJW 2002, 220 und 453; OLG Düsseldorf MDR 1988, 164; Meyer-Goßner a.a.O.; Plöd in KMR, StPO, Rdn. 3 vor § 304).
  • OLG Düsseldorf, 04.02.1987 - 3 Ws 22/87
    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.06.2003 - 1 Ws 131/03
    Denn der Strafprozessordnung ist eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd, weil in der bloßen Untätigkeit keine sachliche Entscheidung liegt, jedoch nur eine solche Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein kann (vgl. BGH a.a.O.; OLG Frankfurt NJW 2002, 220 und 453; OLG Düsseldorf MDR 1988, 164; Meyer-Goßner a.a.O.; Plöd in KMR, StPO, Rdn. 3 vor § 304).
  • OLG Stuttgart, 15.12.2022 - 4 Ws 529/22

    Rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung

    Zwar wird eine Untätigkeitsbeschwerde in Fällen, in denen der gerichtlichen Unterlassung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung gleichkommt, als zulässig erachtet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 2003 - 1 Ws 131/03, NStZ-RR 2003, 284, 285).
  • OLG Dresden, 20.06.2005 - 2 Ws 182/05

    Zur Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Eröffnungsverfahren bei

    In ihrem Geltungsbereich kann nach verbreiteter Ansicht die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung nur ganz ausnahmsweise dann anfechtbar sein, wenn die - unterlassene - Entscheidung selbst anfechtbar wäre, und der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung im Sinne einer endgültigen Ablehnung (und nicht nur einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung) zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2004 - 2 VAs 31/04 - BGH NJW 1993, 1279; OLG Frankfurt NJW 2002, 453; OLG Frankfurt NStZ 2002, 220; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 284; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 304 Rdnr. 3; KK-Engelhardt, StPO 5. Aufl. Rdnr. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.07.2005 - 2 BvR 282/05

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (Ausschöpfung aller zur Verfügung

    Eine Untätigkeitsbeschwerde wird ausnahmsweise als nach den Vorschriften über die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen zulässig erachtet, wenn die Unterlassung der gebotenen Entscheidung nicht nur eine Verzögerung darstellt, sondern einer endgültigen Ablehnung oder faktisch einer Form der Rechtsverweigerung gleichkommt (vgl. bereits BGH, NJW 1993, S. 1279 ; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, S. 284 f.).
  • OLG Hamm, 20.10.2009 - 5 Ws 286/09

    Untätigkeitsbeschwerde; Zulässigkeit

    Im Rahmen der Strafprozessordnung ist das Unterlassen einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung aufgrund des Fehlens einer sachlichen Entscheidung, die prinzipiell nur Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein kann (BGH NJW 1993, 1279; OLG Frankfurt NJW 2002, 220; OLG Düsseldorf MDR 1988, 164), ausnahmsweise nur dann anfechtbar, wenn a) der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung im Sinne einer endgültigen Ablehnung und nicht nur einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt (OLG Dresden, NStZ 2005, 652; Thüringer OLG, OLGSt StPO § 304, Nr. 15, KG Berlin, StRR 2008, 362; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 284; OLG Frankfurt, NJW 2002, 453; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 304 Rn. 3 m.w.N.).
  • OLG Rostock, 01.11.2016 - 20 Ws 245/16

    Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wegen des Terminierungsverhaltens

    Der Kontrolle der Verfahrensweise der Instanzgerichte in Bezug auf die Beschleunigung dient dieses Rechtsinstitut nicht (OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 284 f.).
  • KG, 20.04.2005 - 5 Ws 190/05

    Strafvollzug: Auswirkung der Fristüberschreitung für Stellungnahme durch

    Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, in welchem Umfang und nach welchen Rechtsgrundsätzen die dem Strafprozeß und den Strafvollzugssachen grundsätzlich fremde (vgl. BGH NJW 1993, 1279, 1280 mit weit. Nachw.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 284; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 189; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 304 Rdn. 3), jedoch in bestimmten Fällen statthafte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 - und 19. Januar 2004 - 2 BvR 1904/03, 2 BvR 32/04 -) "reine Untätigkeitsbeschwerde" hier zulässig sein kann.
  • OLG Celle, 08.11.2007 - 1 Ws 376/07

    Verfassungsrechtliche Gebotenheit als Voraussetzung einer ausnahmsweise

    Der Senat ist der Auffassung, dass auch in Strafvollzugssachen das Bedürfnis für die grundsätzliche Anerkennung einer Untätigkeitsbeschwerde gegeben ist (so auch OLG Frankfurt NStZ-RR 02, 188; OLG Hamburg, BeckRS 2002, 30291270; für den Fall einer Untätigkeit in einem strafprozessualen Verfahren siehe auch OLG Stuttgart, NStZ-RR 03, 284; OLG Jena NJW 06, 3795).
  • OLG Hamm, 31.01.2005 - 2 Ws 25/05

    Pflichtverteidiger; Beschwerde; Erinnerung; Antrag des Beschuldigten

    Anhaltspunkte dafür, dass der Eingabeverfasser die Erhebung einer ausnahmsweise zulässigen (vgl. dazu BGH NStZ 1993, 296 m.w.N.; OLG Hamm JMBlNW 1981, 69; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 284; OLG Frankfurt NStZ 2002, 220) Untätigkeitsbeschwerde beabsichtigte, sind nicht erkennbar, zumal es vorliegend daran fehlt, dass eine Entscheidung zum Zeitpunkt der Abfassung der Eingabe von Amts wegen geboten war.
  • KG, 28.08.2008 - 3 Ws 229/08

    Eröffnungsverfahren: Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde der

    Denn in einem solchen Fall erscheint die Gleichsetzung von zeitlicher Zurückstellung und ablehnender Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Folge der Anfechtbarkeit geboten, weil der materielle Inhalt und die Wirkung der Unterlassung dann darin bestehen, dass das Hauptverfahren nicht mehr eröffnet werden kann (vgl. OLG Dresden NJW 2005, 2791 unter Hinweis auf BGH NJW 1993, 1279; OLG Frankfurt NJW 2002, 453; NStZ 2002, 220; VerfGH Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2006 - VerfGH 43/03 - [juris]; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 284).
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 28.05.2003 - 1 Ws 196/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,15656
OLG Jena, 28.05.2003 - 1 Ws 196/03 (https://dejure.org/2003,15656)
OLG Jena, Entscheidung vom 28.05.2003 - 1 Ws 196/03 (https://dejure.org/2003,15656)
OLG Jena, Entscheidung vom 28. Mai 2003 - 1 Ws 196/03 (https://dejure.org/2003,15656)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers; Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei durch den Inhaftierten angestrebter Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt; Voraussetzungen der Beiordnung eines ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO § 145 Abs. 2
    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Verfahren über die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 284 (Ls.)
  • StV 2003, 684 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Oldenburg, 19.07.2005 - 1 Ws 361/05

    Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers im

    Vor Entscheidungen über die Dauer der weiteren Strafverbüßung bei lebenslanger Freiheitsstrafe schließlich ist grundsätzlich ein Verteidiger zu bestellen, vgl. BVerfGE 70, 297; Thüringer Oberlandesgericht NStZ-RR 2003, 284.
  • KG, 13.04.2018 - 5 Ws 37/18

    Zeitliche Grenzen der Anbringung eines Ablehnungsgesuchs außerhalb der

    Im Vollstreckungsverfahren ist dem Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378; KG StV 2007, 96; NStZ-RR 2006, 211; StraFo 2002, 244), oder wenn die Entscheidung von besonderem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 und OLG Jena NStZ-RR 2003, 284 Ls - jeweils für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe; OLG Karlsruhe StV 1994, 552 - für die Aussetzung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe; KG a.a.O.).
  • KG, 10.08.2016 - 5 Ws 105/16

    Verfahren der Straf- bzw. Maßregelvollstreckung: Voraussetzungen für die

    4 Im Vollstreckungsverfahren ist dem Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378; KG StV 2007, 96; NStZ-RR 2006, 211; StraFo 2002, 244; Beschluss vom 1. August 2013 - 2 Ws 257/13 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 140 Rdn. 33), oder wenn die Entscheidung von besonderem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 und OLG Jena NStZ-RR 2003, 284 Ls - jeweils für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe; OLG Karlsruhe StV 1994, 552 - für die Aussetzung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe; KG a.a.O.).
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