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   BVerfG, 27.06.2003 - 2 BvR 1007/03   

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BVerfG, 27.06.2003 - 2 BvR 1007/03 (https://dejure.org/2003,6441)
BVerfG, Entscheidung vom 27.06.2003 - 2 BvR 1007/03 (https://dejure.org/2003,6441)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juni 2003 - 2 BvR 1007/03 (https://dejure.org/2003,6441)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 345
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2003 - 2 BvR 1007/03
    Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten gebietet grundsätzlich zwingend, rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen auch zu vollstrecken (vgl. BVerfGE 51, 324 [343 f.]).

    Diese Grenze ist erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustandes des Verurteilten zu befürchten ist, dass er wegen der Fortsetzung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfGE 51, 324 [345 ff.]; 44, 353 [373]).

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2003 - 2 BvR 1007/03
    Diese Grenze ist erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustandes des Verurteilten zu befürchten ist, dass er wegen der Fortsetzung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfGE 51, 324 [345 ff.]; 44, 353 [373]).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2003 - 2 BvR 1007/03
    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).
  • BVerfG, 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09

    Ablehnung einer Strafunterbrechung gemäß § 455 Abs. 4 StPO (Überprüfbarkeit von

    Führt diese Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen des Verurteilten ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die Strafvollstreckung dienen soll, so verletzt der gleichwohl erfolgte Eingriff das Verhältnismäßigkeitsprinzip und damit das Grundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003 - 2 BvR 1007/03 -, NStZ-RR 2003, S. 345).

    Die Grenze ist jedenfalls erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustands des Verurteilten ernsthaft zu befürchten ist, dass er bei Durchführung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003, a.a.O.).

    dd) Die §§ 56 ff. StVollzG und § 455 Abs. 4 StPO tragen diesem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung seines Strafanspruchs einerseits und dem Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner Gesundheit und Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit andererseits Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003, a.a.O.).

    Dies gilt aber nur, soweit die Behandlung noch als adäquat angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003, a.a.O.).

  • BVerfG, 06.06.2011 - 2 BvR 1083/11

    Staatlicher Strafanspruch; Haftunterbrechung; Menschenwürde; körperliche

    Führt diese Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen des Verurteilten ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die Strafvollstreckung dienen soll, so verletzt der Eingriff den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit das Grundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003 - 2 BvR 1007/03 -, NStZ-RR 2003, S. 345).

    Diese Grenze ist jedenfalls erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustands des Verurteilten ernsthaft zu befürchten ist, dass er bei Durchführung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003, a.a.O.).

    d) Die §§ 56 ff. StVollzG und § 455 Abs. 4 StPO tragen diesem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung seines Strafanspruchs einerseits und dem Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner Gesundheit und Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit andererseits Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003, a.a.O.).

    Dies gilt aber nur, soweit die Behandlung noch als adäquat angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003, a.a.O.).

  • BVerfG, 05.07.2022 - 2 BvR 2061/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines

    Dies ist jedenfalls der Fall, wenn angesichts des Gesundheitszustands des Verurteilten ernsthaft zu befürchten ist, dass er bei der Durchführung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003 - 2 BvR 1007/03 -, Rn. 2 und vom 21. Dezember 2017 - 2 BvR 2772/17 -, Rn. 9).
  • OLG Koblenz, 21.04.2015 - 2 Ws 122/15

    Strafvollstreckung: Antrag eines psychisch kranken Verurteilten auf Strafaufschub

    Erforderlich ist deshalb eine Abwägung zwischen den der Strafvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen der Verurteilten mit den im öffentlichen Interesse stehenden Belangen einer effektiven Strafrechtspflege und der durch den Strafvollzug zu erwartenden Resozialisierung der Verurteilten (vgl. BVerfG, 2 BvR 1007/03 v. 27.6.2003 - NStZ-RR 2003, 345 ; zur Suizidgefahr bei der Zwangsräumung einer Wohnung: BVerfG, 2 BvR 2457/13 v. 25.2.2014 - WM 2014, 478 ).

    Darüber hinaus gebieten das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und das Gebot der Gerechtigkeit, dem die Verfassung und mit ihr die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, dass rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafen grundsätzlich auch zu vollstrecken sind, um die Gleichbehandlung aller verurteilten Straftäter zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, 2 BvR 1007/03 v. 27.6.2003 - NStZ-RR 2003, 345 ; BVerfGE 51, 324 ).

  • OLG Saarbrücken, 04.05.2015 - 1 Ws 65/15

    Strafvollstreckung: Strafausstand aus gesundheitlichen Gründen im Falle der

    Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 455 Abs. 4 StPO vorliegen, hat die Vollstreckungsbehörde auf der Grundlage sämtlicher ihr im Entscheidungs-zeitpunkt vorliegender Erkenntnisse eine Gesamtabwägung durchzuführen, bei der die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einerseits und das Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte, insbesondere seiner durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Gesundheit, anderer-seits gegenüberzustellen sind und nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes ein Interessenausgleich herbeizuführen ist (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2003, 345; KG; OLG Hamm, jeweils a.a.O.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorrangig die vollzugsinternen Behandlungsmöglichkeiten auszuschöpfen sind (vgl. BVerfG NStZ-RR 2003, 345; KK-StPO/Appl, a.a.O., § 455 Rn. 13 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 11.04.2019 - 18-IV-19
    Insofern gebietet die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten grundsätzlich, die Freiheitsstrafen auch zu vollstrecken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1979, BVerfGE 51, 324 [343 f.]; Beschluss vom 27. Juni 2003 - 2 BvR 1007/03 - juris Rn. 2).

    Dies gilt aber nur, soweit die Behandlung noch als adäquat angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 1083/11 - juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09 - juris Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2003 - 2 BvR 1007/03 - juris Rn. 3).

    Dass die Beschwerdeführerin eine solche Therapie, die ihr ausweislich der Stellungnahme des Dr. Z. vom 20. April 2018 in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz bereits verordnet worden war, abgelehnt hatte, ist nicht geeignet, die Voraussetzung des § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO, die Erkrankung könne in einer Justizvollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht behandelt werden, auszufüllen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2003 - 2 BvR 1007/03 - juris Rn. 4); für eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer solchen Behandlung liegen keine Anhaltspunkte vor.

  • VerfGH Sachsen, 28.08.2008 - 120-IV-08
    Insofern gebietet die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten grundsätzlich, die Freiheitsstrafen auch zu vollstrecken (vgl. BVerfGE 51, 324 [343 f.]; BVerfG NStZ-RR 2003, 345).

    Die Eingriffgrenze ist erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustandes des Verurteilten zu befürchten ist, dass er wegen der Fortsetzung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfG NStZ-RR 2003, 345; siehe auch BVerfGE 51, 324 [345 ff.]; 44, 353 [373]).

    Solche Mittel sind nicht nur die in § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO ausdrücklich genannte Untersuchung und Behandlung in Vollzugseinrichtungen, sondern auch diejenigen in einem externen Krankenhaus (§ 65 Abs. 2 StVollzG), die ebenfalls ohne Unterbrechung des Vollzugs durchgeführt werden können (vgl. BVerfG NStZ-RR 2003, 345 mit Verweis auf BGH NStZ 1993, 493 [495]).

  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 942/11

    Staatlicher Strafanspruch; lebenslange Freiheitsstrafe; Reststrafaussetzung zur

    Führt diese Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen des Verurteilten ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die Strafvollstreckung dienen soll, so verletzt der gleichwohl erfolgte Eingriff das Verhältnismäßigkeitsprinzip und damit das Grundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003 - 2 BvR 1007/03 -, NStZ-RR 2003, S. 345).

    Die Grenze ist jedenfalls erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustands des Verurteilten ernsthaft zu befürchten ist, dass er bei der weiteren Durchführung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003, a.a.O.).

  • OLG München, 31.07.2008 - 4 VAs 17/08

    Zwangsvollstreckung gegen einen Strafgefangenen: Unterbrechung der Strafhaft

    Einer analogen Anwendung des § 455 Abs. 4 StPO und des § 455a StPO steht ferner der Grundsatz, dass eine bereits begonnene Vollstreckung einer Strafhaft ununterbrochen zu Ende zu führen ist (BVerfG NStZ-RR 2003, 345), entgegen.

    Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und die Gleichbehandlung aller im Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten gebieten grundsätzlich zwingend, rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen auch zu vollstrecken (BVerfG NStZ-RR 2003, 345) und diese im Hinblick auf die Vollstreckungsziele, insbesondere den Resozialisierungsgedanken, und den Ausnahmecharakter der Unterbrechungsvorschriften grundsätzlich ununterbrochen zu vollziehen.

  • OLG Hamburg, 02.05.2006 - 1 Ws 59/06

    Unterbrechung der Strafvollstreckung bei todkrankem Strafgefangenen

    Der Konflikt zwischen der Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger u.a. durch die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Freiheitsstrafen zu schützen, und dem Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte, namentlich auf Leben und körperliche Unversehrtheit, ist durch Abwägung der einander widerstreitenden Interessen zu lösen, wobei keiner dieser Belange schlechthin den Vorrang vor dem anderen genießt (BVerfG in NStZ-RR 2003, 345).
  • OLG Köln, 25.11.2003 - 2 Ws 623/03

    Vollzugsuntauglichkeit; Suizidgefahr

  • OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ws 25/09

    Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen schwerer Erkrankung

  • KG, 05.02.2013 - 2 Ws 41/13

    Strafvollstreckung: Unterbrechung der Strafhaft bei Erkrankung eines Gefangenen

  • KG, 15.02.2006 - 5 Ws 607/05

    Strafaufschub bzw. -unterbrechung wegen Krankheit: Anforderungen an die

  • OLG Köln, 02.08.2012 - 2 Ws 523/12

    Besetzung der Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung über eine

  • KG, 22.07.2016 - 2 Ws 185/16

    Strafvollzug: Strafunterbrechung wegen Krankheit

  • KG, 05.12.2013 - 2 Ws 555/13

    Strafunterbrechung

  • OLG Koblenz, 18.06.2007 - 1 Ws 303/07

    Verteidigerbestellung für einen an Leukämie erkrankten Strafgefangenen:

  • OLG Brandenburg, 09.01.2023 - 1 Ws 151/22

    Maßstab für die gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung einer Unterbrechung

  • OLG Karlsruhe, 21.02.2022 - 1 Ws 59/22

    Fortsetzung der Strafvollstreckung nach zeitweiser gesundheitsbedingter

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