Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.07.2003

Rechtsprechung
   BGH, 26.08.2003 - 1 StR 174/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4403
BGH, 26.08.2003 - 1 StR 174/03 (https://dejure.org/2003,4403)
BGH, Entscheidung vom 26.08.2003 - 1 StR 174/03 (https://dejure.org/2003,4403)
BGH, Entscheidung vom 26. August 2003 - 1 StR 174/03 (https://dejure.org/2003,4403)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,4403) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Das ernsthafte Bemühen des Täters um Wiedergutmachung; Wiedergutmachungserfolg; Täter-Opfer-Ausgleich gegen den Willen des Geschädigten

  • Judicialis

    StGB § 46a Nr. 1; ; StGB § 49 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 49 Abs. 1 Nr. 3; ; StPO § 153a; ; StPO § 155a Satz 3; ; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46a Nr. 1
    Kein § 46a StGB gegen den Willen des Opfers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 363
  • StV 2004, 72
  • JR 2004, 294
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    Auszug aus BGH, 26.08.2003 - 1 StR 174/03
    Zu deren Aufhebung führt jedoch allein die vom Landgericht jeweils zu Unrecht vorgenommene Strafrahmenmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB, was sich insbesondere aus dem Urteil des Senats vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, NJW 2003, 1466, ergibt, das der Kammer noch nicht bekannt sein konnte.
  • BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachungserfolg; Vorbehalt des Opfers;

    Auszug aus BGH, 26.08.2003 - 1 StR 174/03
    Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGH, aaO; Urt. v. 27. August 2002 - 1 StR 204/02 -, NStZ 2003, 29).
  • BGH, 22.08.2001 - 1 StR 333/01

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Strafverfolgungsverjährung, getrennte

    Auszug aus BGH, 26.08.2003 - 1 StR 174/03
    Wenn auch ein Wiedergutmachungserfolg nicht zwingende Voraussetzung ist (BGH, Beschl. v. 22. August 2001 - 1 StR 333/01 -, NStZ 2002, 29), so muß sich doch das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereit finden und sich auf ihn einlassen.
  • BGH, 24.08.2017 - 3 StR 233/17

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (kommunikativer Prozess zwischen Täter

    Allein auf die Sicht "eines vernünftigen Dritten' kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, aaO, S. 142 f.; vom 26. August 2003 - 1 StR 174/03, NStZ-RR 2003, 363; vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, aaO; vom 28. Mai 2015 - 3 StR 89/15, aaO, Rn. 13; einschränkend, indes nicht tragend BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264, 3265).

    Insbesondere kommt es auch nicht darauf an, ob die Regelung des § 155a Satz 3 StPO, wonach gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten die Eignung eines Verfahrens für den Täter-Opfer-Ausgleich nicht angenommen werden "darf', ausnahmslos auf das materielle Strafrecht übertragbar ist (in diesem Sinne allerdings BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, aaO, S. 142; vom 26. August 2003 - 1 StR 174/03, aaO).

  • LG Bochum, 03.04.2020 - 8 KLs 33/19
    Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, dass das Opfer die erbrachten Leistungen oder Bemühungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (vgl. BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 1 StR 174/03, NStZ-RR 2003, 363 und vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439; jeweils mwN).
  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 327/14

    Tatrichterliche Beweiswürdigung bei freisprechendem Urteil (Anwendbarkeit von in

    Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, dass das Opfer die erbrachten Leistungen oder Bemühungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (vgl. BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 1 StR 174/03, NStZ-RR 2003, 363 und vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439; jeweils mwN).
  • LG Essen, 21.03.2017 - 25 KLs 39/16

    Anschlag auf Gebetshaus der Sikh-Gemeinde

    Wenn ein Opfer einer schweren Gewalttat - wie hier - mit einer verständlichen und emotional nachvollziehbaren Begründung eine Entschuldigung nicht annehmen kann, so geht dies zu Lasten des Täters (vgl. BGH, NStZ 2008, 452-453, Rn. 10; NStZ-RR 2003, 363, Rn. 8; BGHSt 48, 134-147, Rn. 17 und 28; vgl. auch BGH, Urteil vom 23.05.2013, Az.: 4 StR 109/03, Rn. 12).
  • BGH, 10.02.2022 - 1 StR 403/21

    Täter-Opfer-Ausgleich (erforderlicher kommunikativer Prozess zwischen Täter und

    Allein auf die Sicht "eines vernünftigen Dritten" kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17 Rn. 14; vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, aaO, S. 142 f.; vom 26. August 2003 - 1 StR 174/03 Rn. 8 und vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05 Rn. 9).
  • LG Essen, 11.01.2021 - 65 KLs 41/20

    Besonders schwerer sexueller Übergriff

    Dies setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss; Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGH, Urteil vom 26. August 2003 - 1 StR 174/03 -, juris).
  • LG Aachen, 10.03.2021 - 95 KLs 4/20
    Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung des Verfahrens für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht angenommen werden, wie § 155a Satz 3 StPO ausdrücklich klarstellt (BGH, Urteil vom 26. August 2003 - 1 StR 174/03 -, Rn. 8, juris).
  • LG Köln, 23.02.2018 - 117 KLs 19/17
    Wenn nämlich auch ein Wiedergutmachungserfolg keine zwingende Voraussetzung des § 46a StGB ist, so setzt er doch voraus, dass sich das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereitfindet und sich auf ihn einlässt (vgl. dazu BGH, NStZ-RR 2003, 363), was die Zeugin S1 nicht getan hat, da sie die Entschuldigung des Angeklagten nicht angenommen hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 16.07.2003 - 1 StR 251/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4439
BGH, 16.07.2003 - 1 StR 251/03 (https://dejure.org/2003,4439)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2003 - 1 StR 251/03 (https://dejure.org/2003,4439)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03 (https://dejure.org/2003,4439)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,4439) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 21 StGB
    Strafzumessung (begrenzte strafschärfende Berücksichtigung von Tatmotiven bei verminderter Steuerungsfähigkeit bei Vorwerfbarkeit; Tatmodalitäten; geistig-seelische Beeinträchtigung; Dokumentationspflicht)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Strafausspruchs; Milderung des Strafrahmens wegen verminderter Schuldfähigkeit; Strafschärfende Wertung der Tatmotivation nach dem Maß der gemilderten Schuld

  • Judicialis

    StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 46 Abs. 2
    Berücksichtigung von Tatmotiven und Tatmodalitäten bei verminderter Schuldfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 362
  • NStZ-RR 2003, 363
  • StV 2003, 669
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.06.2000 - 1 StR 223/00

    Affektspannung; Verminderte Schuldfähigkeit; Persönlichkeitsfremde Tat;

    Auszug aus BGH, 16.07.2003 - 1 StR 251/03
    Diese Erwägung hält unter den hier gegebenen Umständen rechtlicher Überprüfung nicht stand: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Tatmodalitäten einem Angeklagten nur strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH StV 2001, 615 f.).
  • BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17

    Schwere Körperverletzung (Abgrenzung der Tatbestandsvarianten: geistige Krankheit

    Tatmodalitäten und Tatmotive dürfen jedoch dann nicht uneingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie ihre Ursache in einem psychischen Defekt finden, der seinerseits die Tatschuld mindert (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362; vom 21. August 1991 - 2 StR 447/90, NStZ 1991, 581; Fischer, aaO, § 46 Rn. 27 mwN).
  • BGH, 02.09.2004 - 1 StR 342/04

    Verbescheidung ohne Beweisantrag und Aufklärungspflicht; Bindungswirkung

    Sämtliche Urteilsfeststellungen blieben aufrecht erhalten, der Senat wies jedoch darauf hin, daß ergänzende Feststellungen, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen, zulässig bleiben (Senatsbeschluß vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03 = NStZ-RR 2003, 362 f.).
  • BGH, 31.01.2012 - 3 StR 453/11

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Tatausführung; erheblich verminderte

    Diese Strafzumessungserwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistigseelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362; Beschluss vom 29. November 2011 - 3 StR 375/11; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 32).
  • BGH, 16.08.2023 - 4 StR 241/23

    Berücksichtigung der auf der Erkrankung des Angeklagten beruhenden

    Die Urteilsgründe lassen weder ausdrücklich noch in einer Gesamtschau erkennen, dass das Tatgericht bedacht hat, dass die Tatmotivation dem Angeklagten - ebenso wie die Art der Tatausführung - nur nach dem Maß seiner geminderten Schuld strafschärfend zur Last gelegt werden darf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03 Rn. 7; siehe auch BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 6 StR 35/23 Rn. 5; Beschluss vom 29. September 2022 - 2 StR 173/22 Rn. 5; Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00 Rn. 11; Urteil vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364).
  • BGH, 07.05.2009 - 3 StR 153/09

    Strafzumessung (verminderte Schuldfähigkeit; strafschärfende Berücksichtigung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Tatmodalitäten einem Angeklagten nur dann zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu verantwortenden geistigseelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 362).
  • BGH, 26.09.2017 - 4 StR 382/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von Tatmodalitäten;

    bb) Das Landgericht hat ferner nicht hinreichend bedacht, dass einem Täter Tatmodalitäten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann strafschärfend, erst recht "ganz besonders strafschärfend' zur Last gelegt werden dürfen, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362, jeweils mwN).
  • BGH, 29.11.2011 - 3 StR 375/11

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Art der Tatausführung)

    Diese Erwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistigseelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht