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   BGH, 17.10.2002 - 3 StR 249/02   

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https://dejure.org/2002,4472
BGH, 17.10.2002 - 3 StR 249/02 (https://dejure.org/2002,4472)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2002 - 3 StR 249/02 (https://dejure.org/2002,4472)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 249/02 (https://dejure.org/2002,4472)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 52 StGB; § 251 StGB; § 212 StGB; § 211 StGB; § 473 Abs. 4 StPO
    Tateinheit zwischen Raub mit Todesfolge und Mord (Gleichgültigkeit des Todeseintritts nach oder vor der Wegnahme); Kostenentlastung bei Teilerfolg der Revision des Angeklagten

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Strafverfolgung - Sachrüge im Rahmen der Revision - Kostenfolge bei nur geringem Erfolg mit dem Rechtsmittel - Kostenfolge bei nächträglicher Beshränkung der Strafverfolgung

  • Judicialis

    StPO § 154 a; ; StPO § 154 a Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 251; ; StGB § 263 a; ; StGB § 249 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 251
    Raub mit Todesfolge bei vorsätzlicher Tötung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 44
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.06.1993 - 4 StR 287/93

    Möglichkeit des Treffens einer Kostenentscheidung bei einer Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 17.10.2002 - 3 StR 249/02
    Infolge der Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO sind die den Computerbetrug betreffenden Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (BGHR StPO § 154 a Kostenentscheidung 1).
  • BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92

    Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher

    Auszug aus BGH, 17.10.2002 - 3 StR 249/02
    Durch die tatbestandliche Gewalt des Raubes wurde der Tod unmittelbar verursacht, so daß Raub mit Todesfolge im Sinne von § 251 StGB gegeben ist, dessen Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn - wie hier - der Tod vorsätzlich herbeigeführt wird (BGHSt 39, 100).
  • BGH, 06.10.1992 - 1 StR 554/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen des Raubtatbestands - Gewalt gegen eine Person

    Auszug aus BGH, 17.10.2002 - 3 StR 249/02
    Damit stellt sich die Wegnahme nach vollendeter Tötung als Raub im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB dar, weil die zuvor angewandte, in der Tötung liegende Gewalt entsprechend seiner Vorstellung Mittel zur Wegnahme war (BGH NStZ 1993, 79).
  • LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht

    Die von Zueignungsabsicht getragene Wegnahme der Wertgegenstände des Geschädigten nach seiner Tötung stellt einen Raub im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB dar, wenn die zuvor angewandte, in der Tötung liegende Gewalt entsprechend der Vorstellung des Täters Mittel zur Wegnahme war und damit ein finaler Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme zu bejahen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.10.2002 - 3 StR 249/02 - Rn. 2 mw.N., juris = NStZ-RR 2003, 44).

    Dabei ist gleichgültig, ob die Wegnahme vor oder nach dem Eintritt des Todes des Opfers vollzogen wurde (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 17.10.2002 - 3 StR 249/02 - Rn. 2 mw.N., juris = NStZ-RR 2003, 44).

    Die von Zueignungsabsicht getragene Wegnahme der Wertgegenstände des Geschädigten nach seiner Tötung stellt einen Raub im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB dar, weil die zuvor angewandte, in der Tötung liegende Gewalt entsprechend der Vorstellung beider Täter Mittel zur Wegnahme war und damit ein finaler Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme zu bejahen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.10.2002 - 3 StR 249/02 - Rn. 2 mw.N., juris = NStZ-RR 2003, 44).

    Dabei ist gleichgültig, ob die Wegnahme vor oder nach dem Eintritt des Todes des Opfers vollzogen wurde (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 17.10.2002 - 3 StR 249/02 - Rn. 2 mw.N., juris = NStZ-RR 2003, 44).

    Namentlich wird eine "andere" Straftat auch dann angenommen, wenn die Tötungshandlung gerade die für den Raub eingesetzte Gewalteinwirkung darstellt und dadurch noch ein weiterer Teilakt (Wegnahme des Geldes) ermöglicht werden soll (Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 211 Rn. 64 bis 66; BGH, Urteil vom 09.03.1993 - 1 StR 870/92 - Rn. 9 ff., juris = BGHSt 39, 159, 161 = NJW 1993, 1724 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.10.2002 - 3 StR 249/02 - Rn. 2 mw.N., juris = NStZ-RR 2003, 44; BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.).

    Mord und Raub mit Todesfolge stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander (vgl. nur BGHSt 39, 100 ff. = NJW 1993, 1662 ff.; BGH NStZ-RR 2003, 44).

  • LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes - Bejahung der besonderen Schwere der Schuld trotz

    Die von Zueignungsabsicht getragene Wegnahme der Wertgegenstände des Geschädigten nach seiner Tötung stellt einen Raub im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB dar, weil die zuvor angewandte, in der Tötung liegende Gewalt entsprechend der Vorstellung beider Täter Mittel zur Wegnahme war und damit ein finaler Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme zu bejahen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.10.2002 - 3 StR 249/02 - Rn. 2 mw.N., juris = NStZ-RR 2003, 44).

    Dabei ist gleichgültig, ob die Wegnahme vor oder nach dem Eintritt des Todes des Opfers vollzogen wurde (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 17.10.2002 - 3 StR 249/02 - Rn. 2 mw.N., juris = NStZ-RR 2003, 44).

    Namentlich wird eine "andere" Straftat auch dann angenommen, wenn die Tötungshandlung gerade die für den Raub eingesetzte Gewalteinwirkung darstellt und dadurch noch ein weiterer Teilakt (Wegnahme des Geldes) ermöglicht werden soll (Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 211 Rn. 64 bis 66; BGH, Urteil vom 09.03.1993 - 1 StR 870/92 - Rn. 9 ff., juris = BGHSt 39, 159, 161 = NJW 1993, 1724 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.10.2002 - 3 StR 249/02 - Rn. 2 mw.N., juris = NStZ-RR 2003, 44; BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.).

    Mord und Raub mit Todesfolge stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander (vgl. nur BGHSt 39, 100 ff. = NJW 1993, 1662 ff.; BGH NStZ-RR 2003, 44).

  • BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Erkennen durch das Opfer)

    Eine solche Schutzlosigkeit ergibt sich, wie der Bundesgerichtshof mehrfach festgestellt hat, nicht schon ohne Weiteres aus dem Vorliegen eines isolierten Umstands in der äußeren Tatsituation oder in der Persönlichkeit des Tatopfers oder des Täters, etwa aus dem Alleinsein von Täter und Opfer an einem Ort (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 44; BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, 355 Nr. 12; BGH StV 2005, 267; Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 28 f.) oder einer persönlichkeitsbedingt eingeschränkten psychischen Durchsetzungskraft des Tatopfers (vgl. BGH NStZ 2003, 533).
  • LG Trier, 05.12.2023 - 2a KLs 8031 Js 2384/23
    Die von Zueignungsabsicht getragene Wegnahme von Wertgegenständen des Tatopfers nach seiner Tötung stellt nämlich dann einen Raub im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB dar, wenn - wie hier - die zuvor angewandte, in der Tötung liegende Gewalt entsprechend der Vorstellung des Täters Mittel zur Wegnahme war und damit ein finaler Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme zu bejahen ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 44).

    Mord und Raub mit Todesfolge stehen dabei im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB zueinander (vgl. BGHSt 39, 100 ff; BGH, NStZ-RR 2003, 44).

  • LG Osnabrück, 09.01.2019 - 3 KLs 4/18

    Adhäsionsverfahren - Hinterbliebenengeld bei Tötung eines Kindes

    Durch die tatbestandliche Gewalt des Raubes wurde der Tod unmittelbar verursacht, so dass Raub mit Todesfolge i.S. von § 251 StGB gegeben ist, dessen Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn - wie hier - der Tod vorsätzlich herbeigeführt wird (BGH (GS) 1993, 338; BGH NStZ-RR 2003, 44).
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