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   BGH, 09.10.2002 - 1 StR 137/02   

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BGH, 09.10.2002 - 1 StR 137/02 (https://dejure.org/2002,3647)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2002 - 1 StR 137/02 (https://dejure.org/2002,3647)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2002 - 1 StR 137/02 (https://dejure.org/2002,3647)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 25 Abs. 2 StGB; § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Eigenbedarf; Zurechnung der Gesamtmenge bei Mittäterschaft; Gewerbsmäßigkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Schuldspruch - Rechtsfolgenausspruch - Betäubungsmittel - Zurechnung der jeweiligen Mengen - Handelsmenge und Eigenverbrauch - Mittäterschaft - Sammelkauf - Gemeinsamer Besitz - Gemeinsamer Besitzwille

  • Judicialis

    BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; ; BtMG § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2
    Zurechnung der BtM-Mengen bei Mittäterschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 57
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.09.1993 - 4 StR 509/93

    Strafzumessungsregel - Anwendbarkeit - Tateinheit - Verbrechen - Vergehen -

    Auszug aus BGH, 09.10.2002 - 1 StR 137/02
    Diese Strafzumessungsregel kann auch beim Vorliegen des Verbrechenstatbestandes nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Bedeutung haben (BGH NStZ 1994, 39).
  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    Auch wenn ein gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG beim Vorliegen des Verbrechenstatbestandes des § 29a Abs. 1 Satz 2 BtMG Bedeutung haben kann (s. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 1 StR 137/02, NStZ-RR 2003, 57, 58), ist dem nicht zwangsläufig bestimmendes Gewicht beizumessen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 274/18, juris Rn. 10 mwN).
  • BGH, 29.10.2009 - 4 StR 239/09

    Sichverschaffen von Betäubungsmitteln (Mittäterschaft); Geldwäsche (keine

    Es hätte deshalb der Prüfung bedurft, ob der gemeinsame Tatentschluss, dem Geschädigten das in seiner Wohnung vermutete Bargeld und andere mitnehmenswerte Gegenstände wegzunehmen und die Beute anschließend zu verteilen, auch möglicherweise in der Wohnung verwahrte Betäubungsmittel umfasste und die Angeklagten demgemäß auch hinsichtlich des Sichverschaffens und des Besitzes der Haschischplatte mittäterschaftlich handelten und das Haschisch bis zu dessen Verbrauch in Mitgewahrsam hatten (vgl. BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 10; MünchKommStGB/Kotz § 29 BtMG Rn. 954; Weber BtMG 3. Aufl. § 29 Rn. 1222).
  • BGH, 05.06.2019 - 2 StR 287/18

    Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Bewertungseinheit bei

    Bei einer etwaig vorzunehmenden Strafzumessung wird hinsichtlich der Angeklagten W. - worauf deren Revision und der Generalbundesanwalt mit Recht hinweisen - ein jedenfalls nach den bislang vom Landgericht getroffenen Feststellungen anzunehmender Eigenkonsum zu berücksichtigen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 5 StR 582/17, NStZ-RR 2018, 113; Urteil vom 9. Oktober 2002 - 1 StR 137/02, NStZ-RR 2003, 57).
  • BGH, 06.12.2017 - 2 StR 46/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (erforderliche Eigennützigkeit;

    Eine Reduzierung von Transportkosten, die nach der Rechtsprechung des 1. und des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs das Interesse am Sammelkauf der Gesamtmenge belegen soll (Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 StR 137/02, NStZ-RR 2003, 57; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 4 StR 392/12, NStZ-RR 2013, 81; Beschluss vom 13. April 2013 - 4 StR 547/12), ist nicht festgestellt; die Betäubungsmittel wurden den Angeklagten durch einen Kurier des Lieferanten zugestellt.

    Auch ist den Urteilsgründen - was für ein Interesse am gesamten Geschäft sprechen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 StR 137/02, NStZ-RR 2003, 57; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 4 StR 392/12, NStZ-RR 2013, 81; Beschluss vom 13. April 2013 - 4 StR 547/12) - nicht zu entnehmen, dass wegen der größeren Menge das Rauschgift günstiger eingekauft worden wäre.

  • BGH, 05.05.2022 - 3 StR 412/21

    Eingeschränkte revisionsgerichtliche Überprüfung bei Strafzumessung und

    b) Mithin bedarf es keiner Erörterung, ob die Verurteilung der Angeklagten im Fall II. 4 der Urteilsgründe auch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtsfehlerhaft ist oder ihr der Besitz des Mitangeklagten im Rahmen der mittäterschaftlichen Beschaffung der Betäubungsmittel als eigener zuzurechnen ist (vgl. einerseits BGH, Urteil vom 18. November 2021 - 3 StR 131/21, juris Rn. 9; Beschluss vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1329 f., 1378; andererseits BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 1 StR 137/02, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 10; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 674, 1343, 1379).
  • BGH, 21.02.2018 - 2 StR 374/17

    Zurechnung der Gesamtmengen der Lieferungen als Teil des mittäterschaftlich

    Bei Gesamtwürdigung dieser Umstände erfolgte die Beschaffung der Großmengen durch die Angeklagten M. und B. als Mittäter (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 StR 137/02, NStZ-RR 2003, 57; Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 4 StR 392/12, NStZ-RR 2013, 81; Beschluss vom 13. April 2013 - 4 StR 547/12).
  • BGH, 24.10.2012 - 4 StR 392/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Dabei kann ein mittäterschaftliches Handeltreiben anzunehmen sein, wenn der gemeinsame Ankauf der Kostenreduktion und der Erzielung eines günstigen Einkaufpreises dienen sollte (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 1 StR 137/02, NStZ-RR 2003, 57, 58).
  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 294/02

    Erweiterter Verfall (Vorrang des Verfalls / Verfalls von Wertersatz;

    Die Strafzumessungsregel kann allerdings auch beim Vorliegen des Verbrechenstatbestands nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Bedeutung haben (vgl. hierzu BGH NStZ 1994, 39; Beschl. vom 9. Oktober 2002 - 1 StR 137/02).
  • BGH, 17.04.2012 - 3 StR 131/12

    Handeltreiben bzw. Erwerb mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Soweit der Bundesgerichtshof in einem Einzelfall (Urteil vom 9. Oktober 2002 - 1 StR 137/02, NStZ-RR 2003, 57) mittäterschaftliches Handeltreiben von Teilnehmern an einem Sammeleinkauf in Bezug auf die insgesamt zur Weiterveräußerung bestimmte Menge abweichend hiervon damit begründet hat, der Kauf der Gesamtmenge habe im gemeinsamen Interesse aller Beteiligten gelegen, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes; denn dem lag jedenfalls zugrunde, dass alle Beteiligten Mitbesitzer der gesamten Einkaufsmenge waren.
  • BGH, 29.01.2020 - 2 StR 349/19

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Nur bei einer Einkaufsgemeinschaft würde zugleich gemeinsamer Besitz an der zum Teil auch für den Eigenverbrauch bestimmten Gesamtmengen ausgeübt (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 1 StR 137/02, NStZ-RR 2003, 57, 58).
  • BGH, 15.11.2016 - 3 StR 384/16

    Verhältnis von Handeltreiben und Besitz im Betäubungsmittelstrafrecht

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   BGH, 30.10.2002 - 2 StR 366/02   

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https://dejure.org/2002,5169
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BGH, Entscheidung vom 30.10.2002 - 2 StR 366/02 (https://dejure.org/2002,5169)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 57
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.10.1988 - 3 StR 417/88

    Voraussetzungen für die Einziehung von Gewinnen aus Haschischverkäufen

    Auszug aus BGH, 30.10.2002 - 2 StR 366/02
    Ist Geld - wie im vorliegenden Falle - als Bezahlung für ein bereits durchgeführtes Rauschgiftgeschäft an den Verkäufer (oder den für diesen tätigen Vermittler) übergeben worden, ist es als durch die Tat Erworbenes kein Gegenstand im Sinne von § 33 Abs. 2 BtMG, der gemäß § 74 Abs. 1 StGB durch die Straftat hervorgebracht worden wäre (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 2); eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB kommt in solchen Fällen nur in Betracht, wenn der konkrete Geldbetrag bereits wieder zur Durchführung weiterer Betäubungsmittelgeschäfte bestimmt war und diese Geschäfte ebenfalls Gegenstand der Anklage sind (Franke in Franke/Wienroeder BtMG 2. Aufl. § 33 Rdn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 25.09.2019 - 5 StR 242/19

    Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrages hinsichtlich Verzichts auf

    Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass es sich dabei um Mittel zum Erwerb weiterer zum Verkauf bestimmter Betäubungsmittel handelte, die - gegebenenfalls - der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 2 StR 366/02, NStZ-RR 2003, 57).
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