Rechtsprechung
   BGH, 06.11.2002 - 5 StR 361/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3252
BGH, 06.11.2002 - 5 StR 361/02 (https://dejure.org/2002,3252)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2002 - 5 StR 361/02 (https://dejure.org/2002,3252)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2002 - 5 StR 361/02 (https://dejure.org/2002,3252)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,3252) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 23 Abs. 2 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 46 StGB; § 357 StPO
    Strafrahmenwahl beim Versuch (Gesamtschau der Tatumstände; Verwendung von Floskeln); Strafzumessung (schuldorientierte differenzierte Zumessung der Einzelstrafen bei Vermögensstraftaten); Erstreckung der Revision auf Mitangeklagte

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verschlechterungsverbot - Betrugsvollendung - Ablehnung des Versuchs wegen unfreiwilliger Nichtvollendung - Umfassende Gesamtwürdigung bei Strafrahmenverschiebung

  • Judicialis

    StPO § 357; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 358 Abs. 2; ; StPO § 260 Abs. 4 Satz 1; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 46 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 23 Abs. 2
    Kriterien für die Strafrahmenverschiebung beim Versuch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 72
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.09.1993 - 3 StR 430/93

    Annahme einer Strafmilderung beim beendeten Versuch

    Auszug aus BGH, 06.11.2002 - 5 StR 361/02
    Danach hat der Tatrichter neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuches und die eingesetzte kriminelle Energie in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12, 13).
  • BGH, 27.10.2000 - 2 StR 381/00

    Voraussetzungen für Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 06.11.2002 - 5 StR 361/02
    Danach hat der Tatrichter neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuches und die eingesetzte kriminelle Energie in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12, 13).
  • BGH, 03.05.1991 - 3 StR 112/91

    Urteilsgründe - Inhalt des Urteils - Entscheidungserhebliche Gesichtspunkte -

    Auszug aus BGH, 06.11.2002 - 5 StR 361/02
    In solchen Fällen hat aber eine Anwendung des § 357 StPO zu unterbleiben (BGHR StPO § 357 Erstreckung 3).
  • BGH, 26.02.1993 - 3 StR 207/92

    Demonstranten - Präzisionsschleuder - Stahlkugelgeschosse - Zeugenvereidigung -

    Auszug aus BGH, 06.11.2002 - 5 StR 361/02
    Insoweit steht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1, 2).
  • BGH, 29.08.1986 - 3 StR 279/86

    Neu ergangene Gesamtfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Verbots der

    Auszug aus BGH, 06.11.2002 - 5 StR 361/02
    Insoweit steht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1, 2).
  • BGH, 25.04.2017 - 1 StR 606/16

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (Höhe der verkürzten Steuern als

    Zwar erfordert das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) regelmäßig eine differenzierende Zumessung der Einzelstrafen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72 und vom 29. Juni 2011 - 1 StR 136/11, wistra 2011, 423), die bei Steuerstraftaten eine an der Höhe der verkürzten Steuern ausgerichtete Differenzierung der Einzelstrafen nahelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1998 - 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270).

    Zwar muss diese immer am Maß des der konkreten Tat immanenten Schuldumfangs orientiert sein (BGH aaO NStZ-RR 2003, 72).

  • BGH, 04.11.2008 - 4 StR 196/08

    Beihilfe zum schweren Parteiverrat (tatbestandliche Handlungseinheit;

    Die eher floskelhafte Begründung für die Versagung der Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (UA 137) wird den Anforderungen der Rechtsprechung an die gebotene umfassende Würdigung insbesondere der versuchsbezogenen Gesichtspunkte, der Nähe zur Tatvollendung und der Gefährlichkeit des Versuchs (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 72) nicht gerecht.
  • BGH, 04.11.2008 - 4 StR 195/08

    Schwerer Parteiverrat (dieselbe Rechtssache; tatbestandliche Handlungseinheit);

    Ebenfalls nicht frei von rechtlichen Bedenken ist die Versagung der Versuchsmilderung in den angenommenen Fällen der Beihilfe zum Betrugsversuch (UA 103); insoweit fehlt es an der gebotenen umfassenden Würdigung insbesondere der versuchsbezogenen Gesichtspunkte (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 72).
  • BGH, 04.03.2020 - 2 StR 352/19

    Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten (Belehrung über

    dd) Die Strafkammer hat bei der Einzelstrafbemessung auch nicht erkennbar bedacht, dass das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) regelmäßig eine differenzierende Zumessung der Einzelstrafen erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 1 StR 228/17, NStZ-RR 2018, 203; Beschluss vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72 f. jeweils mwN).
  • BGH, 08.02.2018 - 1 StR 228/17

    Strafzumessung (Kategorisierung nach der Schadenshöhe bei einer Vielzahl

    Zwar erfordert das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) regelmäßig eine differenzierende Zumessung der Einzelstrafen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72 f. und vom 29. Juni 2011 - 1 StR 136/11, wistra 2011, 423, 424 Rn. 9), die eine an der Höhe der Schäden ausgerichtete Differenzierung der Einzelstrafen nahelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1998 - 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270).

    Zwar muss diese immer am Maß des der konkreten Tat immanenten Schuldumfangs orientiert sein (BGH aaO NStZ-RR 2003, 72, 73).

  • BGH, 22.08.2012 - 1 StR 317/12

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Vollendung bei Veranlagungssteuern und

    Die Festsetzung von Einzelstrafen auch in derartigen Fällen wäre kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1, 2).
  • BGH, 28.09.2010 - 3 StR 261/10

    Strafzumessung; Strafrahmenwahl (Versuch; besondere Berücksichtigung

    Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich insbesondere die Nähe der Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (BGH, Beschluss vom 17. März 1988 - 1 StR 104/88, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4; Urteil vom 23. September 1993 - 3 StR 430/93, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12; Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 2 StR 381/00, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 13; Beschluss vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 23 Rn. 4).
  • BGH, 29.11.2017 - 5 StR 335/17

    Betrug (Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie; Aufbau und

    Das neue Tatgericht wird deshalb den bei den einzelnen Taten verursachten Gesamtschaden jeweils zu ermitteln und die Einzelstrafen gegebenenfalls nach den festgestellten Schadenssummen differenzierend festzusetzen haben (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1999 - 4 StR 626/98, NStZ 1999, 244, 245; vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72 f.; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 347/13, NStZ 2014, 457, und vom 15. April 2014 - 2 StR 566/13, StV 2015, 172).
  • KG, 08.01.2013 - 121 Ss 210/12

    Erfordernis differenzierter Strafzumessung; tragfähige Begründung der Verhängung

    a) Insbesondere fehlt es - wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 6. Dezember 2012 zutreffend ausführt - an der nach dem Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) gebotenen differenzierten Zumessung der Einzelstrafen (vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 72; OLG Hamm, wistra 2012, 40).
  • BGH, 14.01.2021 - 4 StR 418/20

    Beruhen des Urteils auf einer Verletzung des Gesetzes (fehlerhaft unterbliebene

    Da die straferschwerend angeführten Umstände nicht für alle Taten festgestellt worden sind, lassen die Strafzumessungserwägungen besorgen, dass das Landgericht nicht hinreichend in den Blick genommen hat, dass das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) regelmäßig eine differenzierende Zumessung der Einzelstrafen erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2020 - 2 StR 352/19, NStZ-RR 2020, 210, 211; vom 8. Februar 2018 - 1 StR 228/17, NStZ-RR 2018, 203, 204 und vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72).
  • LG Aurich, 20.09.2019 - 11 KLs 5/19
  • LG Saarbrücken, 12.03.2010 - 2 KLs 28/09
  • LG Flensburg, 13.09.2019 - II KLs 115 Js 4881/19

    Fehlgeschlagener Automatenaufbruch und Definition krankhafter seelischer Störung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht