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   OLG Stuttgart, 10.12.2002 - 1 Ss 501/02   

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https://dejure.org/2002,3457
OLG Stuttgart, 10.12.2002 - 1 Ss 501/02 (https://dejure.org/2002,3457)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.12.2002 - 1 Ss 501/02 (https://dejure.org/2002,3457)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Dezember 2002 - 1 Ss 501/02 (https://dejure.org/2002,3457)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Urteilsgründe: Zulässige Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Berufungsurteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils; Dieselben Feststellungen des Berufungsgerichts zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten wie das Urteil erster Instanz; Auswirkung inhaltlicher Mängel durch ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 83
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • OLG Köln, 19.07.2011 - 1 RVs 166/11

    Erforderlichkeit eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend

    Nach § 267 Abs. 1 S. 1 StPO muss grundsätzlich jedes Urteil aus sich heraus verständlich sein (BGH NStZ 2007, 478; BGH NStZ-RR 2002, 99 [B]; SenE v. 14.08.2001 - Ss 311/01 - SenE v. 19.05.2006 - 83 Ss 29/06 - KG VRS 101, 291 [292] = NZV 2002, 48; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 83).

    Das gilt auch für die Bezugnahme auf andere Aktenteile wie z. B. die Anklageschrift (BGH NStZ-RR 2000, 304; SenE v. 24.08.1999 - Ss 348/99 - SenE v. 05.04.2001 - Ss 95/01 B - SenE v. 14.08.2001 - Ss 311/01 - SenE v. 19.12.2003 - Ss 529/03 - SenE v. 28.09.2004 - 8 Ss 403/04 - SenE v. 13.09.2005 - 81 Ss-OWi 37/05 - SenE v. 07.09.2005 - 81 Ss-OWi 38/05 - OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 83; OLG Brandenburg DAR 2005, 97).

  • KG, 22.10.2019 - 3 Ss 83/19

    Der fehlende eigenverantwortliche, auf der Grundlage der Hauptverhandlung

    Nur wenn der vom erkennenden Gericht aufgrund der Hauptverhandlung für erwiesen erachtete Tathergang und die erhobenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer geschlossenen Darstellung geschildert werden, ist dem Revisionsgericht die Überprüfung des angefochtenen Urteils in rechtlicher Hinsicht verlässlich möglich (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 83).

    Soweit Einrückungen aus dem Ersturteil in das Berufungsurteil vorgenommen werden, muss daher sichergestellt sein, dass die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Berufungskammer über die Tat und deren Rechtsfolgen eine von der Entscheidung erster Instanz unabhängige eigene Entscheidung aufgrund eigener rechtlicher und tatsächlicher Würdigung getroffen hat (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 83).

  • OLG Hamburg, 21.11.2019 - 2 Rev 89/19

    Strafrechtliches Berufungsverfahren: Pflicht des Berufungsgerichts zur neuen

    Insofern hat es aufgrund eigener Beweiswürdigung eigene Feststellungen zu treffen (Senatsurteil vom 23. September 2019, Az.: 2 Rev 56/19; Senatsbeschluss vom 24. April 2019, Az.: 2 Rev 6/19; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 83).

    Voraussetzung für eine Zueigenmachung ist, dass das Berufungsgericht erkennbar seiner Pflicht zu eigenen Feststellungen und zu eigener Beweiswürdigung vollständig nachkommt und die gleichen Feststellungen wie das Amtsgericht trifft, was eindeutig aus dem Berufungsurteil hervorgehen muss (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 83).

  • OLG Köln, 28.03.2018 - 1 RVs 51/18

    Anforderungen an die Gründe des Berufungsurteils

    Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 83; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 267 Rz. 2a), ggf. aber auch zum Sachverhalt (vgl. OLG München wistra 2006, 160; Meyer-Goßner/Appl, a.a.O. Rz. 680) - namentlich, wenn dieser überschaubar ist -, können übernommen werden, wenn die Berufungsstrafkammer auf gleicher Beweisgrundlage zu denselben tatsächlichen Feststellungen gelangt wie das Amtsgericht.
  • OLG Hamm, 04.03.2008 - 3 Ss 490/07

    Beweiswürdigung; Mitteilung; Einlassung

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit in den Urteilsgründen eine Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts möglich ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 83).
  • OLG Hamm, 08.01.2009 - 5 Ss 528/08

    Berufungsbeschränkung; Rechtskraft; Feststellungen; Bezugnahme

    Zwar verbietet es sich nicht, auch hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Berufungsurteil auf die amtsgerichtlichen Urteilsfeststellungen Bezug zu nehmen ( so auch OLG Stuttgart NJW 1968, 1792, NStZ-RR 2003, 83 f).
  • KG, 22.10.2020 - 121 Ss 147/19

    Berufungsurteil, Urteilsgründe, Bezugnahme erstinstanzliches Urteil, Zulässigkeit

    Nur wenn der vom erkennenden Gericht aufgrund der Hauptverhandlung für erwiesen erachtete Tathergang und die erhobenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer geschlossenen Darstellung geschildert werden, ist dem Revisionsgericht die Überprüfung des angefochtenen Urteils in rechtlicher Hinsicht verlässlich möglich (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 83).

    Soweit Einrückungen aus dem Ersturteil in das Berufungsurteil vorgenommen werden, muss daher sichergestellt sein, dass die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Berufungskammer über die Tat und deren Rechtsfolgen eine von der Entscheidung erster Instanz unabhängige eigene Entscheidung aufgrund eigener rechtlicher und tatsächlicher Würdigung getroffen hat (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 83).

  • KG, 22.10.2020 - 3 Ss 83/19

    Berufungsurteil, Urteilsgründe, Bezugnahme erstinstanzliches Urteil, Zulässigkeit

    Nur wenn der vom erkennenden Gericht aufgrund der Hauptverhandlung für erwiesen erachtete Tathergang und die erhobenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer geschlossenen Darstellung geschildert werden, ist dem Revisionsgericht die Überprüfung des angefochtenen Urteils in rechtlicher Hinsicht verlässlich möglich (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 83).

    Soweit Einrückungen aus dem Ersturteil in das Berufungsurteil vorgenommen werden, muss daher sichergestellt sein, dass die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Berufungskammer über die Tat und deren Rechtsfolgen eine von der Entscheidung erster Instanz unabhängige eigene Entscheidung aufgrund eigener rechtlicher und tatsächlicher Würdigung getroffen hat (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 83).

  • OLG Köln, 03.07.2018 - 1 RVs 139/18

    Wirksamkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels hinsichtlich der Nichtanordnung

    Die Darstellung der Beweiswürdigung kann auch nicht durch eine insofern möglicherweise vom Landgericht gewollte (UA S. 16 f.) Bezugnahme auf die Urteilsgründe erster Instanz und die dort beschriebene Einlassung des Angeklagten auch zu seiner Person ersetzt werden (zu vgl. dazu OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 83), denn das Landgericht hat nicht dieselben, sondern eigene und damit zu belegende Feststellungen wie das Urteil erster Instanz zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinen Vorstrafen getroffen (zu vgl. UA S. 3 ff. einerseits und SA Bl. 131, 131 Rück andererseits).
  • OLG Hamm, 29.12.2020 - 4 RVs 141/20

    Berufungsbeschränkung, Bindungswirkung, Verweis auf Feststellungen im

    Voraussetzung für eine wirksame Bezugnahme insoweit ist aber, dass das Berufungsgericht selbst die gleichen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wie das Amtsgericht getroffen hat und dies auch eindeutig und unmissverständlich im Berufungsurteil zum Ausdruck bringt (OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2009 - 5 Ss 528/08 - juris m.w.N.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 83).
  • OLG Stuttgart, 22.10.2009 - 4 Ss 1196/09

    Lesbarkeit der Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags; Innbegriff der

  • BayObLG, 23.03.2021 - 202 StRR 30/21

    Eigene Feststellungen des Berufungsgerichts, persönlicher Werdegang, wirksame

  • BayObLG, 23.03.2021 - 202StRR 30/21

    Bindungswirkung bei einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

  • OLG Jena, 16.03.2005 - 1 Ss 45/05

    Urteilsgründe

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