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   OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03   

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OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03 (https://dejure.org/2003,6599)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.06.2003 - 2 Ws 164/03 (https://dejure.org/2003,6599)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. Juni 2003 - 2 Ws 164/03 (https://dejure.org/2003,6599)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beteiligung von Schöffen an einem richterlichen Beschluss über die Haftfortdauer; Besetzung eines Spruchkörpers bei einem richterlichen Beschluss über die Haftfortdauer; Erweiterung eines bestehenden Haftbefehls um zusätzliche Straftaten; Begründung des dringenden ...

  • Judicialis

    StPO § 114a; ; StPO § 115 Abs. 2; ; StPO § 115 Abs. 3; ; StPO § 117 Abs. 1; ; StPO § 118 Abs. 1; ; StPO § 207 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 78
  • NStZ-RR 2003, 346
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamburg, 15.04.2003 - 2 Ws 114/03

    Bei Erweiterung des Haftbefehls auf zusätzliche Taten vorgeschriebene Sonderform

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03
    Den auch bei Erweiterung eines Haftbefehls auf zusätzliche Taten zu beachtenden besonderen Bekanntmachungs- und Anhörungsvorschriften (§§ 114a, 115 Abs. 2 StPO) ist grundsätzlich jedenfalls dann genügt, wenn ein in der besonderen Haftprüfung nach § 207 Abs. 4 StPO bei der Eröffnung des Hauptverfahrens ergangener Erweiterungsbeschluss dem Angeklagten durch Zustellung bekannt gemacht und zeitnah eine mündliche Haftprüfung nach §§ 117 Abs. 1,118 Abs. 1 StPO durchgeführt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. April 2003, Az.; 2 Ws 114/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Auch in sonstigen Verfahrensgestaltungen stehen anderweitige mündliche Verhandlungen über den Gegenstand des Haftbefehls der durch § 115 Abs. 2 u. 3 StPO vorgeschriebenen Vernehmung gleich und ist eine gesonderte Verhandlung sowie Verkündung des den Haftbefehl mit Tatbeschreibung im Sinne des § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO erweiternden Beschlusses entbehrlich (siehe zur Haftbefehlserweiterung in der besonderen Haftprüfung nach § 268 b StPO am Ende der Hauptverhandlung Senatsbeschluss vom 15. April 2003, Az.: 2 Ws 114/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • KG, 22.02.1993 - 3 Ws 74/93

    Hauptverhandlung; Haftentscheidung; Würdigung; Dringender Tatverdacht;

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03
    Die während einer Hauptverhandlung ergehenden Haftentscheidungen müssen aber erkennen lassen, dass alle erheblichen Tatsachen bis zum Entscheidungszeitpunkt berücksichtigt worden sind (vgl. KG in StV 1993, 252, 253).
  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 1 S 1 durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03
    Ein Beschluss, mit dem ein bereits bestehender Haftbefehl um zusätzliche Taten erweitert wird, ist wie ein neuer Haftbefehl zu behandeln (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 114 Rdn. 48) und nach §§ 114 a, 115 StPO auch einem bereits in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten zu verkünden (vgl. BVerfG in NStZ 2002, 157, 158; OLG Hamm in StV 1998, 555, 556; Hilger, a.a.O.).
  • BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03
    Diese Vorschriften stellen vor dem Hintergrund der hohen Bedeutung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und der Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung bei einer Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2, Abs. 3 GG) eine qualifizierte Form des allgemeinen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 33 Abs. 3 StPO) dar (vgl. BVerfG in NStZ 1994, 551, 552).
  • KG, 05.10.1993 - 5 Ws 344/93

    Haftbefehl; Dringender Tatverdacht; Akte; Gründe; Umstände; Staatsanwaltschaft;

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03
    Der Haftbefehl hat aber Bestand, da die Angabe der Verdachtstatsachen auch ergänzt oder nachgeholt werden kann, gegebenenfalls noch durch das Beschwerdegericht (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1992, 693; KG in StV 1994, 318).
  • BVerfG, 28.03.1998 - 2 BvR 2037/97

    Zu den Anforderungen des GG Art 101 Abs 1 S 2 an die Besetzung einer Strafkammer,

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03
    Es stellt im Hinblick auf §§ 30, 76 GVG keine Verletzung des Anspruchs auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) dar, dass der Beschluss vom 22. Mai 2003 über die Haftfortdauer - ebenso wie der nicht datierte Nichtabhilfebeschluss - ohne die an der laufenden Hauptverhandlung beteiligten Schöffen ergangen ist (vgl. BVerfG in NJW 1998, 2962; Senat in NJW 1998, 2988; m.w.N. zum Meinungsstand Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 126 Rdn. 8).
  • OLG Hamburg, 23.03.1992 - 2 Ws 124/92

    Gefährdung des Untersuchungszwecks; Haftbefehl; Dringender Tatverdacht;

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03
    Der Haftbefehl hat aber Bestand, da die Angabe der Verdachtstatsachen auch ergänzt oder nachgeholt werden kann, gegebenenfalls noch durch das Beschwerdegericht (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1992, 693; KG in StV 1994, 318).
  • OLG Hamburg, 01.10.1997 - 2 Ws 220/97

    Besetzung der Strafkammer bei Haftprüfungen während der Hauptverhandlung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03
    Es stellt im Hinblick auf §§ 30, 76 GVG keine Verletzung des Anspruchs auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) dar, dass der Beschluss vom 22. Mai 2003 über die Haftfortdauer - ebenso wie der nicht datierte Nichtabhilfebeschluss - ohne die an der laufenden Hauptverhandlung beteiligten Schöffen ergangen ist (vgl. BVerfG in NJW 1998, 2962; Senat in NJW 1998, 2988; m.w.N. zum Meinungsstand Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 126 Rdn. 8).
  • OLG Stuttgart, 03.08.1989 - 3 Ws 178/89

    Zulässigkeit der Haftbeschwerde neben dem Antrag auf Haftprüfung

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03
    Die bei der Haftbefehlsverkündung nach § 115 Abs. 2 StPO gebotene Vernehmung über den Gegenstand der Beschuldigung und die nachfolgende Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Haft sind der Sache nach als eine Form der Haftprüfung anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1990, 75; Hilger, a.a.O., § 115 Rdn. 20).
  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 140/10

    Verwertung von Telekommunikationsdaten

    - 1 Ws 240/08; OLG Braunschweig, Beschl. v. 23.01.2007 - HEs 9 - 11/06; OLG Stuttgart, NStZ 2006, S. 588; OLG Hamburg, NStZ-RR 2003, S. 346; OLG Hamm, NStZ-RR 1998, S. 277).
  • OLG Hamm, 13.09.2012 - 1 Ws 469/12

    Verzicht auf Verkündung des Haftfortdauerbeschlusses

    Vor diesem Hintergrund scheidet eine entsprechende Anwendung des § 115 StPO, die von der herrschenden Rechtsprechung nur für wesentliche Änderungen vertreten wird (OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2009 - 3 Ws 39/09 - OLG Koblenz, Beschluss vom 04.04.2011 - 1 W 183/11 - OLG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2003 - 2 Ws 164/03 -), aus.

    Für die besondere Haftprüfung nach § 207 Abs. 4 StPO, in deren Rahmen hier der Haftbefehl erlassen wurde, besteht hingegen keine zwingende gesetzliche Pflicht zur mündlichen Anhörung (OLG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2003 - 2 Ws 164/03 -).

  • OLG Koblenz, 04.04.2011 - 1 Ws 183/11

    Verhaftung: Erforderlichkeit der Anhörung bei wesentlicher Änderung eines

    § 115 StPO ist über seinen Wortlaut hinaus auch auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten entsprechend anwendbar, wenn ein bestehender Haftbefehl geändert, erweitert oder durch einen anderen Haftbefehl ersetzt wird (BVerfG StV 2001, 691 ; OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 346; Senat, Beschluss vom 06.11.2006 - 1 Ws 675, 676/06 -, StV 2007, 589; OLG Jena, Beschluss vom 27.06.2008 - 1 Ws 240/08 -, juris; OLG Hamm , Beschluss vom 05.02.2009 - 3 Ws 39/09; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 115, Rn. 12, jeweils m.w.N.).

    Das gilt unabhängig davon, ob der Ursprungshaftbefehl - wie hier - lediglich durch einen ergänzenden Beschluss geändert oder ob der alte Haftbefehl aufgehoben und durch einen neuen Haftbefehl ersetzt wird (OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 346; OLG Stuttgart 2006, 588; OLG Jena a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O. § 114 Rn. 18).

  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 166/10

    Verwertung von Telekommunikationsdaten

    Wenngleich die Vorschrift des § 115 StPO ihrem Wortlaut nach nur auf den gerade erst ergriffenen und nicht auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten anwendbar ist, besteht weitgehend Einigkeit, dass § 115 StPO auf den erweiterten bzw. abgeänderten Haftbefehl entsprechend Anwendung findet ( BVerfG, NStZ 2002, S. 157; Senatsbeschl. v. 05.02.2009 - 3 Ws 39/09; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 27.06.2008 - 1 Ws 240/08; OLG Braunschweig, Beschl. v. 23.01.2007 - HEs 9 - 11/06; OLG Stuttgart, NStZ 2006, S. 588; OLG Hamburg, NStZ-RR 2003, S. 346; OLG Hamm, NStZ-RR 1998, S. 277).
  • OLG Celle, 08.12.2016 - 1 Ws 599/16

    Richterliche Vernehmung nach Änderung oder Neufassung eines bestehenden

    Vielmehr ist - unabhängig von der Bekanntmachung nach Maßgabe von § 114a StPO, die als solche auch schriftlich erfolgen kann (vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 114a Rn. 3) - eine richterliche Vernehmung in entsprechender Anwendung des § 115 StPO auch dann erforderlich, wenn ein bestehender Haftbefehl, wie hier, wesentlich geändert oder durch einen anderen Haftbefehl ersetzt wird (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157; OLG Hamm, Beschluss vom 13. September 2012 - III-1 Ws 469/12; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2011 - 1 Ws 183/11; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 3 Ws 39/09; OLG Jena, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 1 Ws 240/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2003 - 2 Ws 164/03, NStZ-RR 2003, 346; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 2 BL 2/98, StV 1998, 273; KK-StPO- Graf , 7. Aufl. 2013, § 115 Rn. 15; LR-StPO/ Hilger , 26. Aufl. 2007, § 1115 Rn. 3, 15; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 59. Aufl. 2016, § 115 Rn. 12).
  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 156/10

    Verwertung von Telekommunikationsdaten

    Wenngleich die Vorschrift des § 115 StPO ihrem Wortlaut nach nur auf den gerade erst ergriffenen und nicht auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten anwendbar ist, besteht weitgehend Einigkeit, dass § 115 StPO auf den erweiterten bzw. abgeänderten Haftbefehl entsprechend Anwendung findet ( BVerfG, NStZ 2002, S. 157; Senatsbeschl. v. 05.02.2009 - 3 Ws 39/09; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 27.06.2008 - 1 Ws 240/08; OLG Braunschweig, Beschl. v. 23.01.2007 - HEs 9 - 11/06; OLG Stuttgart, NStZ 2006, S. 588; OLG Hamburg, NStZ-RR 2003, S. 346; OLG Hamm, NStZ-RR 1998, S. 277).
  • OLG Hamburg, 12.04.2019 - 2 Ws 43/19

    Untersuchungshaftbefehl nach Urteilsverkündung: Heilung einer nicht in der

    Haftentscheidungen sind auch während einer laufenden Hauptverhandlung stets ohne Schöffen zu treffen (str., vgl. zum Ganzen Meyer-Goßner/ Schmitt , § 126 Rn. 8; wie hier: BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - Az.: 1 StR 648/10 - NStZ 2011, 356; Senat, Beschlüsse, vom 2. Oktober 1997, Az.: 2 Ws 220/97; vom 24. Juni 2003, Az.: 2 Ws 164/03; vom 18. Januar 2016, Az.: 2 Ws 7/16), weil es ansonsten von Zufälligkeiten abhinge, welche Besetzung über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden hätte und auch die Gefahr unterschiedlicher Mehrheitsverhältnisse für die Entscheidung ein- und derselben Haftfrage bestünde (BGH, a.a.O.).
  • BGH, 20.10.2016 - AK 53/16

    Prüfungsgegenstand im Haftprüfungsverfahren (vorgelegter Haftbefehl;

    Dadurch wurde dem Zweck der Anhörungsvorschriften (§ 114a, § 115 Abs. 2 StPO) genügt, so dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der eine Erweiterung des Haftbefehls im Haftprüfungsverfahren nur berücksichtigt werden kann, wenn dieser erweiternde Beschluss wiederum ordnungsgemäß verkündet wurde (Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157, 158), einer Einbeziehung der im Haftfortdauerbeschluss vom 19. September 2016 genannten tatsächlichen Anhaltspunkte in die nunmehr vom Senat vorzunehmende Haftprüfung nicht entgegensteht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2003 - 2 Ws 164/03, NStZ-RR 2003, 346, 347; KKSchultheis aaO, § 121 Rn. 25).
  • OLG Hamm, 05.02.2009 - 3 Ws 39/09

    Haftbefehl; Änderung des Haftgrundes

    § 115 StPO, der bestimmt, den Beschuldigten nach Ergreifung auf Grund eines Haftbefehls von dem zuständigen Richter vor der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls vernehmen zu lassen, ist nach einhelliger Ansicht entsprechend auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten anzuwenden, wenn ein bestehender Haftbefehl geändert, erweitert oder durch einen anderen Haftbefehl ersetzt wird (BVerfG NStZ 2002, 157 f.; OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 346; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 277, 278; OLG Jena Beschl. v. 27.06.2008 - 1 Ws 240/08 - juris; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 115 Rdn. 12).
  • OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08

    Haftfortdauerbeschluss; Anforderungen an Begründung

    a) In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es für die hiesige Entscheidung dahin stehen kann, ob bereits die "Anpassung" des Haftbefehls im Eröffnungsbeschluss rechtsfehlerhaft war (vgl. §§ 114, 114a, 115 StPO; OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 346; OLG Hamm Beschl. v. 14.11.2007 - 2 Ws 342/07), da jedenfalls die angegriffene Haftbescheidung (der Haftfortdauerbeschluss gem. § 268b StPO) sich zur Begründung allein auf den Ursprungshaftbefehl stützt.
  • VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 40-IV-14
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