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Rechtsprechung
   BGH, 17.02.2004 - 4 StR 574/03   

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https://dejure.org/2004,5153
BGH, 17.02.2004 - 4 StR 574/03 (https://dejure.org/2004,5153)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2004 - 4 StR 574/03 (https://dejure.org/2004,5153)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2004 - 4 StR 574/03 (https://dejure.org/2004,5153)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 21 StGB
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positiv festgestellter länger andauernder geistiger Defekts und resultierende erheblich verminderte Schuldfähigkeit; tatsächliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bzw. der Einsichtsfähigkeit bei ...

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Maßregelausspruchs wegen fehlender positiver Feststellungen über die Schuldunfähigkeit; Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 201
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 10.11.2015 - 3 StR 407/15

    Anforderungen an die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei

    Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Diagnose einer Pädophilie für sich genommen kaum Aussagekraft für das Vorliegen des vierten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB ("schwere andere seelische Abartigkeit') und erst recht nicht für die Überzeugung von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2004 - 4 StR 574/03, NStZ-RR 2004, 201; Urteil vom 10. März 2004 - 4 StR 563/03, StV 2005, 20; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 4 StR 283/10, NStZ-RR 2010, 304, 305; Beschluss vom 10. September 2013 - 2 StR 321/13, NStZ-RR 2014, 8 (nur Ls)).
  • BGH, 10.01.2019 - 1 StR 574/18

    Fehlende Schulfähigkeit (Pädophilie als andere seelische Abartigkeit:

    Dabei kommt es darauf an, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben, dass er nicht die zur Bekämpfung seiner Triebe erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 395/17, Rn. 10 f., StV 2018, 210; Urteil vom 15. März 2016 - 1 StR 526/15, Rn. 13, BGHR StGB § 63 Zustand 45 mwN; Beschluss vom 7. Februar 2004 - 4 StR 574/03, NStZ-RR 2004, 201).
  • BGH, 20.05.2010 - 5 StR 104/10

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Ablehnung; sexuelle Devianz; schwere

    b) Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht jede Devianz ohne Weiteres gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB; die Steuerungsfähigkeit kann allerdings dann beeinträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnet (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 201; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 22).
  • BGH, 02.02.2010 - 4 StR 9/10

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Davon ist nach den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen jedenfalls nicht ohne weiteres auszugehen (vgl. BGH NStZ 1999, 610 f.; NStZ-RR 2004, 201; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 32, 33 und § 63 Zustand 23, 28).
  • BGH, 10.02.2005 - 3 StR 3/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Zweifelssatz; sichere

    Allein auf die Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit kann eine Unterbringung nach § 63 StGB deshalb nicht gestützt werden (BGH NStZ-RR 2004, 201).
  • BGH, 11.05.2021 - 2 StR 457/20

    Schuldfähigkeit (schwere andere seelische Störung: Persönlichkeitsstörung im

    Ob eine Persönlichkeitsstörung im sexuellen Bereich das Wesen des Täters so nachhaltig verändert hat, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, kann nur im Wege einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Täters unter Einbeziehung seiner Entwicklung, seines Charakterbildes sowie der ihm zur Last gelegten Taten einschließlich der ihnen zugrundeliegenden Motive festgestellt werden (Senat, Beschluss vom 10. September 2013 - 2 StR 321/13, juris Rn. 6 mwN; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2004 - 4 StR 574/03, NStZ-RR 2004, 201).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.03.2004 - 3 StR 10/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5809
BGH, 03.03.2004 - 3 StR 10/04 (https://dejure.org/2004,5809)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2004 - 3 StR 10/04 (https://dejure.org/2004,5809)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2004 - 3 StR 10/04 (https://dejure.org/2004,5809)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG; § 52 StGB; § 56 StGB
    Tateinheit bei der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinsverbot (Organisationsdelikt; Klammerwirkung; in dubio pro reo; Zweifelssatz); Sozialprognose bei der Aussetzung von Freiheitsstrafen zur Bewährung (politische Überzeugung)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuwiderhandlung gegen ein Vereinsverbot durch die Teilnahme an einer Demonstration durch Sammeltätigkeiten für einen verbotenen Verein; Gesamtstrafenbildung mit einer Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 201
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2017 - 7 StS 2/15

    Mirza Tamoor B., Kais B. O. und weitere Angeklagte wegen Unterstützung

    Allerdings kann eine derartige Grundüberzeugung nicht allein die Annahme einer ungünstigen Prognose rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - 3 StR 10/04, NStZ-RR 2004, 201, 202).
  • BGH, 27.04.2010 - 3 StR 54/10

    Unterstützen des organisatorischen Zusammenhalts eines Vereins entgegen einem

    Dieses Verhalten belegt, dass er dem Verein zugehörte und nicht nur von außen dessen organisatorischen Zusammenhalt förderte; seine Stellung ging über die eines bloßen Sympathisanten weit hinaus (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 201, 202).

    Bei § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG handelt es sich um ein insoweit den §§ 129 ff. StGB vergleichbares Organisationsdelikt, bei dem mehrere den Tatbestand erfüllende Einzelakte zu einer rechtlichen Einheit verbunden werden (BGHSt 43, 312, 314 f.; BGH NStZ 2001, 436, 438; NStZ-RR 2004, 201, 202; Rissing-van Saan in LK vor § 52 Rdn. 24; Wache aaO Rdn. 39; Heinrich aaO Rdn. 121), es sei denn, der Täter unterbricht seine mitgliedschaftliche Beteiligung mit der Folge, dass für einen bestimmten Zeitraum die Voraussetzungen der Vorschrift nicht festgestellt werden können, und beginnt sie sodann wieder neu (BGHSt 46, 349, 356 ff.; Krauß in LK 12. Aufl. § 129 Rdn. 189).

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