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   OLG Karlsruhe, 02.12.2003 - 1 Ss 123/03   

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OLG Karlsruhe, 02.12.2003 - 1 Ss 123/03 (https://dejure.org/2003,10026)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.12.2003 - 1 Ss 123/03 (https://dejure.org/2003,10026)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. Dezember 2003 - 1 Ss 123/03 (https://dejure.org/2003,10026)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betrug im besonders schweren Fall wegen gewerbsmäßiger Begehungsweise; Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Befugnis eines Verteidigers, im eigenen Namen für den Angeklagten Rechtsmittel einzulegen; Eintritt "horizontaler Teilrechtskraft" bei sog. ...

  • Judicialis

    StGB § 263 Abs. 3 Nr. 1; ; StPO § 318; ; StPO § 297; ; StPO § 302

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 271
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 20.11.2002 - 2St RR 152/02

    Gewerbsmäßiger Betrug - Beschränkung des Rechtsmittels auf Rechtsfolgenausspruch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.12.2003 - 1 Ss 123/03
    Der Weg zu einer Neubeurteilung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit (hier: § 263 Abs. 3 Ziffer 1 StGB) durch das Berufungsgericht eröffnet sich nur über eine Berufung, die nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist (im Anschluss an BayObLGSt 2002, 152).

    Der Weg zu einer Neubeurteilung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit eröffnet sich indes nur über eine unbeschränkte Berufung, da im Falle der Beschränkung die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zur gewerbsmäßigen Begehung in Rechtskraft erwachsen (BGHSt 29, 359, 368; OLG Celle, B. v. 14.09.2000, 32 Ss 103/000; BayObLGSt 2002, 152).

  • OLG Koblenz, 08.02.2000 - 1 Ss 5/00

    Beschränkung der Berufung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.12.2003 - 1 Ss 123/03
    Da eine Beschränkung der Berufung - sofern Gegenteiliges nicht ersichtlich ist - jedenfalls innerhalb der Berufungseinlegungsfrist weder als Teilverzicht noch als Teilrücknahme angesehen werden kann, bedarf es hierfür einer besonderen Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO nicht (BGHSt 38, 4, 5; 366 f.; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 302 Rn 29 ff.; einschränkend OLG Koblenz, NStZ-RR 2001, 247, für den Fall, dass die Beschränkung des Rechtsmittels vom Verteidiger erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung erklärt wird).
  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.12.2003 - 1 Ss 123/03
    Da eine Beschränkung der Berufung - sofern Gegenteiliges nicht ersichtlich ist - jedenfalls innerhalb der Berufungseinlegungsfrist weder als Teilverzicht noch als Teilrücknahme angesehen werden kann, bedarf es hierfür einer besonderen Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO nicht (BGHSt 38, 4, 5; 366 f.; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 302 Rn 29 ff.; einschränkend OLG Koblenz, NStZ-RR 2001, 247, für den Fall, dass die Beschränkung des Rechtsmittels vom Verteidiger erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung erklärt wird).
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.12.2003 - 1 Ss 123/03
    Der Weg zu einer Neubeurteilung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit eröffnet sich indes nur über eine unbeschränkte Berufung, da im Falle der Beschränkung die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zur gewerbsmäßigen Begehung in Rechtskraft erwachsen (BGHSt 29, 359, 368; OLG Celle, B. v. 14.09.2000, 32 Ss 103/000; BayObLGSt 2002, 152).
  • OLG Düsseldorf, 09.01.1989 - 4 Ws 4/89
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.12.2003 - 1 Ss 123/03
    Auf Grund des Schreibens des Angeklagten Heise vom 18.03.2003 bestand jedoch für das Berufungsgericht Anlass zur Annahme, dass die Verteidigererklärung vom 18.03.2003 in Unkenntnis der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Eintritt "horizontaler Teilrechtskraft" bei sog. doppelrelevanten Tatsachen (oder jedenfalls in Verfolgung eines anderen Rechtsstandpunktes) abgegeben wurde, vom Willen des Angeklagten Beck nicht getragen und daher von der allgemeinen Ermächtigung nach § 297 StPO nicht gedeckt war (OLG Koblenz, VRS 68, 51, 52; OLG Düsseldorf, NStZ 1989, 289; KK-Ruß, § 297 Rn 2).
  • OLG Düsseldorf, 14.12.1999 - 2b Ss 337/99

    Einlegung von Rechtsmitteln durch Angeklagten und Verteidiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.12.2003 - 1 Ss 123/03
    Dies gilt nach Auffassung des Senats auch, wenn sich die Divergenz erst aus der zeitlich später eingehenden Erklärung des Verteidigers ergibt, da die Vermutung des § 297 StPO dann nicht mehr greift (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 148).
  • OLG Koblenz, 06.11.1984 - 1 Ss 416/84

    Vollmacht; Verteidiger; Rechtsmittel; Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.12.2003 - 1 Ss 123/03
    Auf Grund des Schreibens des Angeklagten Heise vom 18.03.2003 bestand jedoch für das Berufungsgericht Anlass zur Annahme, dass die Verteidigererklärung vom 18.03.2003 in Unkenntnis der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Eintritt "horizontaler Teilrechtskraft" bei sog. doppelrelevanten Tatsachen (oder jedenfalls in Verfolgung eines anderen Rechtsstandpunktes) abgegeben wurde, vom Willen des Angeklagten Beck nicht getragen und daher von der allgemeinen Ermächtigung nach § 297 StPO nicht gedeckt war (OLG Koblenz, VRS 68, 51, 52; OLG Düsseldorf, NStZ 1989, 289; KK-Ruß, § 297 Rn 2).
  • OLG Stuttgart, 03.12.2013 - 1 Ss 701/13

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Gewerbsmäßigkeit als

    Nach Ansicht des OLG Celle (Beschluss vom 31. Januar 2001 - 32 Ss 103/00 -, juris Rn. 10), dem das OLG Karlsruhe (NStZ-RR 2004, 271, 272) gefolgt ist, und des Kammergerichts (Beschluss vom 4. April 2012 - 1 Ss 377/11 -, juris Rn. 3) handelt es sich bei den Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit - in den Entscheidungen ging es um Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) bzw. Betrug (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB) - um doppelrelevante Umstände.
  • OLG Oldenburg, 11.03.2013 - 1 Ss 43/13

    Anforderungen an die Annahme der Gewerbsmäßigkeit i.S. des § 243 Abs. 1 Nr. 3

    Andererseits sind aber ebenso wie die die Tatbegehung selbst beschreibenden Umstände auch die Beweggründe für die Tatbegehung bei einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch einer erneuten Beweiserhebung nicht mehr zugänglich (vgl. BGH, Urteil v. 14.01.1982, 4 StR 642/81 , BGHSt 30, 340 ), so dass unter diesem Gesichtspunkt im Falle einer derartigen Beschränkung der Berufung auch eine Neubeurteilung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit als nicht mehr zulässig anzusehen wäre (so OLG Karlsruhe, Beschluss v. 02.12.2003, 1 Ss 123/03 , NStZ-RR 2004, 271).
  • OLG Hamm, 15.09.2016 - 5 RVs 41/16

    Gewerbsmäßiger Diebstahl; Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch;

    Die Urteilsfeststellungen zur Verwirklichung des Regelbeispiels des "gewerbsmäßigen" Diebstahls nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB betreffen nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldspruch, da sie die Beweggründe der Tat umschreiben (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 31. Januar 2001 in 32 Ss 103/00 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Dezember 2003 in 1 Ss 123/03, NStZ-RR 2004, 271).
  • OLG Saarbrücken, 20.07.2016 - Ss 40/16

    Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung auf den

    Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, in den Fällen, in denen sich das Rechtsmittel gegen die Feststellung sogen. doppelrelevanter Tatsachen - wie vorliegend die der Annahme gewerbsmäßigen Handelns zugrunde liegenden Tatsachen (vgl. hierzu BayObLG NStZ-RR 2003, 209; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 271; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2012 - Ss 108/2011 [145/11] - und 9. Februar 2012 - Ss 98/2011[131/11] -) - wendet, regelmäßig auch der Schuldspruch mit erfasst wird (vgl. BGHSt 29, 359, 368 ff.; KK-StPO/Paul, a.a.O., § 318 Rn. 7 b m.w.N. aus der Rspr.) mit der Folge, dass von der Wirksamkeit einer gleichwohl erklärten Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht ausgegangen werden kann (vgl. Brandenburg. OLG, Beschluss vom 16.03.2009 - 1 Ss 6/09 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 06.11.2019 - 1 Rv 21 Ss 784/19

    Gewerbsmäßiger Betrug: Wirksamkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf die

    Soweit der Senat zu dieser Frage bisher eine abweichende Auffassung vertreten hat (Beschluss vom 02.12.2003 - 1 Ss 123/03 -, NStZ-RR 2004, 271; Urteil vom 25.06.2010 - 1(8) Ss 134/10 - AK 53/10, nicht veröffentlicht), hält er daran nicht mehr fest.
  • KG, 12.01.2017 - 121 Ss 197/16

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch im Strafverfahren wegen

    dd) Danach ist die erforderliche Trennbarkeit von Schuld- und Straffrage vorliegend gegeben, denn das Amtsgericht hat überhaupt keine Feststellungen zu der die Gewerbsmäßigkeit begründenden Absicht des Angeklagten, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, als einem Beweggrund des Handelns getroffen, der nach teilweise vertretener Ansicht auch den Schuldspruch berühren kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. September 2016 - 5 RVs 41/16, III-5 RVs 41/16 -, juris Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 Ss 701/13 - juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 1 Ss 123/03 -, juris Rn.5; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. November 2002 - 2St RR 152/02 -, juris Rn. 15; KG, Urteile vom 22. September 2014 - [4] 161 Ss 148/14 [203/14] - und 10. Januar 2011 - [4] 1 Ss 536/10 [262/10] - a.A. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12 -, juris Rn. 6, und 22. April 2008 - 3 StR 52/08 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Auflage, § 318 Rn. 14).
  • BayObLG, 13.12.2022 - 207 StRR 350/22

    Unwirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    b) Im Ergebnis zutreffend rügt die Revision jedoch, dass der nach § 297 StPO grundsätzlich vorrangige Wille des Angeklagten, unbeschränkt Berufung einlegen zu wollen, zur Unwirksamkeit der entgegenstehenden Verteidigererklärung (Beschränkung der Berufung) führt, jedenfalls dann, wenn sich dem Gericht vor seiner Entscheidung (wie hier) eine entsprechende Annahme aufdrängen musste (OLG Düsseldorf, NStZ 1989, 289; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2004, 271ff.).
  • OLG Koblenz, 14.10.2010 - 1 Ss 139/10

    Strafrechtliche Verurteilung des früheren Bürgermeisters der Verbandsgemeinde

    Sofern nicht besondere Umstände - wie etwa in den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs NStZ-RR 2004, 271 (Schädelfraktur der Opferzeugin), NStZ 2009, 106 (Hinwegsetzen über ein Glaubwürdigkeitsgutachten), StV 2008, 237 (Widersprüchlichkeit der mitgeteilten Aussagefragmente und Bewertung der früheren Angaben des Belastungszeugen für ein Teilgeschehen als weitgehend unglaubhaft) und NStZ 2010, 100 (deutliche Anzeichen einer Persönlichkeitsstörung und erhebliche Divergenzen in den Angaben zum Kerngeschehen) zugrunde liegen - gegeben sind, genügt entweder die tatrichterliche Mitteilung, dass die Angaben kontinuierlich gleich waren, oder die Mitteilung der Differenzen zwischen den Aussagen.
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