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   OLG Stuttgart, 29.03.2004 - 4 Ws 65/04   

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OLG Stuttgart, 29.03.2004 - 4 Ws 65/04 (https://dejure.org/2004,5482)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2004 - 4 Ws 65/04 (https://dejure.org/2004,5482)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. März 2004 - 4 Ws 65/04 (https://dejure.org/2004,5482)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit eines Einstellungsbeschlusses; Möglichkeit der sofortigen Beschwerde bei schweren Verfahrensverstößen bezüglich einer zum Nachteil des Nebenklägers abweichenden Kostenentscheidung ; Versagung des rechtlichen Gehörs

  • Judicialis

    StPO § 33 a; ; StPO § 153 a Abs. 2 Satz 4; ; StPO § 464 Abs. 3 Satz 1; ; StPO § 472 Abs. 1; ; StPO § 472 Abs. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 320
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 02.03.1993 - 1 Ws 166/93
    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2004 - 4 Ws 65/04
    Der Einstellungsbeschluss ist auch in diesem Fall nicht anfechtbar (im Anschluss an OLG Düsseldorf MDR 1993, 786; gegen OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 256).

    Als Ausprägung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 33 a StPO so auszulegen, dass diese Norm jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in den Beschlussverfahren, auf die sie anwendbar ist, erfasst (Meyer-Goßner aaO § 472 Rdnr. 13, BVerfG NStZ 1985, 277; OLG Düsseldorf MDR 1993, 786 ).

  • OLG Frankfurt, 29.09.1999 - 2 Ws 115/99
    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2004 - 4 Ws 65/04
    Der Einstellungsbeschluss ist auch in diesem Fall nicht anfechtbar (im Anschluss an OLG Düsseldorf MDR 1993, 786; gegen OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 256).

    Der Ansicht, dass bei schweren Verfahrensverstößen - hier die Versagung des rechtlichen Gehörs gem. § 33 Abs. 3 StPO bezüglich der von § 472 Abs. 1 und 2 Satz 2 StPO zum Nachteil des Nebenklägers abweichenden Kostenentscheidung - abweichend von § 464 Abs. 3 Satz 1 2. HS StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben sei ( OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2000, 256 ), folgt der Senat nicht.

  • BVerfG, 05.03.1985 - 2 BvR 1715/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2004 - 4 Ws 65/04
    Als Ausprägung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 33 a StPO so auszulegen, dass diese Norm jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in den Beschlussverfahren, auf die sie anwendbar ist, erfasst (Meyer-Goßner aaO § 472 Rdnr. 13, BVerfG NStZ 1985, 277; OLG Düsseldorf MDR 1993, 786 ).
  • BGH, 19.03.1999 - 2 ARs 109/99

    Keine außerordentliche Beschwerde im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2004 - 4 Ws 65/04
    Dieser Mangel ist jedoch nicht mit einem von der Strafprozeßordnung ausgeschlossenen Rechtsmittel, sondern über das in § 33a StPO normierte Verfahren der Nachholung des rechtlichen Gehörs zu beheben (vgl. BGHSt 45, 37 zu Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde).
  • BVerfG, 03.02.2022 - 2 BvR 1910/21

    Recht auf rechtliches Gehör bei Verfahrenseinstellung (Verpflichtung zur Anhörung

    Gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ist eine sofortige Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung in einem nicht anfechtbaren Einstellungsbeschluss des Landgerichts nicht statthaft (vgl. BTDrucks 10/1313, S. 14, 39 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 1965/01 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 2005 - 2 BvR 1714/05 -, juris, Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. März 2004 - 4 Ws 65/04 -, juris, Rn. 5-7; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23. Juli 2008 - 2 Ws 109/08 -, juris, Rn. 3; OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. Juli 2010 - 1 Ws 296/10 -, juris, Rn. 3; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 Ws 436/10 -, juris, Rn. 4; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 2 Ws 80/11 -, juris, Rn. 9-23; Niesler, in: BeckOK StPO, § 464 Rn. 12 m.w.N. ; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 464, Rn. 8).

    Vor einer Auslagenentscheidung ist der Betroffene zu hören, wenn er durch das Auferlegen der eigenen Auslagen oder der Auslagen des Nebenklägers beschwert wird (vgl. VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 - 1/18 -, juris, Rn. 12 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. März 2004 - 4 Ws 65/04 -, juris, Rn. 8; OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. Juli 2010 - 1 Ws 296/10 -, juris, Rn. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 Ws 457/14 u.a. -, juris, Rn. 10).

  • LG Nürnberg-Fürth, 05.08.2020 - 2 Qs 41/20

    Auslagenerstattung durch die Staatskasse

    In einem derartigen Fall ist eine Abänderung der unanfechtbaren Entscheidung jedoch über das in § 33a StPO normierte Verfahren der Nachholung des rechtlichen Gehörs vorzunehmen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.3.2004 - 4 WS 65/04 = NStZ-RR 2004, 320; OLG Köln, Beschluss vom 14.01.2013 - 2 Ws 308/11 = BeckRS 2013, 8026; LG Karlsruhe Beschluss vom 06.11.2009 - 2 AR 4/09 = BeckRS 2011, 18580).

    Als Ausprägung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 33 a StPO so auszulegen, dass diese Norm jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in den Beschlussverfahren, auf die sie anwendbar ist, erfasst (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.3.2004 - 4 WS 65/04 = NStZ-RR 2004).

  • LG Gera, 31.03.2021 - 11 Qs 96/21

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

    Hätte das Amtsgericht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs nicht entscheiden dürfen, kann eine Abänderung der unanfechtbaren Entscheidung nur über das in § 33 a StPO normierte Verfahren erreicht werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.3. 2004 - 4 WS 65/04 = NStZ-RR 2004, 320; OLG Köln, Beschluss vom 14.01.2013 - 2 Ws 308/11 = BeckRS 2013, 8026; LG Karlsruhe Beschluss vom 06.11.2009 - 2 AR 4/09 = BeckRS 2011, 18580; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 05. August 2020 - 2 Qs 41/20 -, juris ).

    Als Ausprägung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 33 a StPO so auszulegen, dass diese Norm jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in den Beschlussverfahren, auf die sie anwendbar ist, erfasst (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.3. 2004 - 4 Ws 65/04 = NStZ-RR 2004).

  • OLG Celle, 14.01.2014 - 2 Ws 368/13

    Anspruch eines Nebenklägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor der endgültigen

    Dieses Gehör musste nachgeholt werden (vgl. zur Zulässigkeit der Nachholung unterbliebener Kosten- und Auslagenentscheidungen: OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 320; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 1 Ws 244/09; OLG Bremen, Beschluss vom 27. August 1998 - Ws 35/98; OLG Düsseldorf, MDR 1993, 786).
  • OLG Zweibrücken, 04.12.2009 - 1 Ws 244/09

    Rechtsbehelf des Nebenklägers gegen die endgültige Einstellung des Verfahrens bei

    Nach wohl h.M. in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 320; OLG Düsseldorf MDR 1993, 786; Meyer-Goßner a.a.O., § 464 Rn. 12; a.A. - für den Fall der fehlenden Auslagenentscheidung zugunsten des freigesprochenen Angeklagten - OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 191), der sich auch der Senat anschließt, kann aber in solchen Fällen die insoweit fehlerhafte verfahrensabschließende Entscheidung grundsätzlich im Wege der Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ergänzt werden.
  • KG, 24.06.2015 - 161 Ss 68/15

    Zur Nachholung der Auslagenentscheidung zugunsten des Nebenklägers im

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass das Übergehen des Nebenklägers, der zugelassen worden ist und sich auch an dem Revisionsverfahren beteiligt hat, eine besondere Form der Verweigerung des rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. grundlegend KG JR 1989, 392; dieser Entscheidung folgend OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 555 = VRS 84, 446 = NStE Nr. 6 zu § 33a StPO; KG, Beschlüsse vom 26. August 1997 - [5] 1 Ss 249/96 [40/96] - [juris] und vom 17. März 2010 - [3] 1 Ss 307/09 [117/09] - s. auch OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 320 (für einen Einstellungsbeschluss nach § 153a Abs. 2 StPO); ablehnend hingegen OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 191; offen gelassen von OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 63).
  • AG München, 03.03.2015 - 823 Cs 122 Js 143559/14

    Nebenklage, Kostenüberbürdung, Angeklagter

    Die Gegenvorstellung ist analog § 33a StPO zulässig, da anderweitig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Verletzten und Nebenklageberechtigten nicht beseitigt werden kann (so auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.12.200; - 1 Ws 244/09; OLG Stuttgart, 29.03.2004, 4 Ws 65/04; OLG Düsseldorf, 02.03.1993, 1 Ws 166-167/93).
  • LG Ravensburg, 16.09.2014 - 1 Qs 42/14

    Nachträgliche Auferlegung der Nebenklagekosten

    In der somit nach § 33a StPO nachzuholenden Gewährung rechtlichen Gehörs hat das Gericht seine Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise nach Billigkeitserwägungen dahin ergänzt, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat (OLG Düsseldorf MDR 1993, 786; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 320).
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