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   OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 289/04   

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https://dejure.org/2004,6953
OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 289/04 (https://dejure.org/2004,6953)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.09.2004 - 2 Ss 289/04 (https://dejure.org/2004,6953)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. September 2004 - 2 Ss 289/04 (https://dejure.org/2004,6953)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Diebstahl; besonders schwerer Fall; Gewerbsmäßigkeit; Einnahmequelle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat; Begehung eines Diebstahls zur Finanzierung von Drogenkonsum; Verschaffung einer Einnahmequelle durch regelmäßige Begehung von Diebstählen; Wiederholungsabsicht als Indiz für ein gewerbsmäßiges ...

  • Judicialis

    StGB § 242; ; StGB § 243

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 242; StGB § 243
    Diebstahl; besonders schwerer Fall; Gewerbsmäßigkeit; Einnahmequelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3647 (Ls.)
  • NStZ-RR 2004, 335
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.12.1995 - 2 StR 575/95

    Betäubungsmittel - Gewerbsmäßiger Handel - Fortlaufende Einnahmequelle

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 289/04
    Denn die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht nicht darin, dass der Täter durch die Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt, sondern dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte Einnahmequelle durch die wiederholte Begehung von Straftaten zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1996, 1069, 1070; ebenso OLG Köln NStZ 1991, 585 und Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 29. Juli 2004, a.a.O.).
  • OLG Köln, 06.08.1991 - Ss 330/91
    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 289/04
    Denn die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht nicht darin, dass der Täter durch die Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt, sondern dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte Einnahmequelle durch die wiederholte Begehung von Straftaten zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1996, 1069, 1070; ebenso OLG Köln NStZ 1991, 585 und Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 29. Juli 2004, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 29.07.2004 - 3 Ss 280/04

    Diebstahl, besonders schwerer Fall, Gewerbsmäßigkeit; Veräußerungsabsicht;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 289/04
    Die Wiederholungsabsicht muss sich hierbei auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., vor § 52 Randziffer 37 mit weiteren Nachweisen; zuletzt siehe auch Beschluss des hiesigen 3. Senats für Strafsachen vom 29. Juli 2004 in 3 Ss 280/04).
  • OLG Hamm, 29.04.2002 - 2 Ss 81/02

    Verminderte Schuldfähigkeit, Drogensucht, Umfang der Darlegungen, Unterbringung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 289/04
    Dazu weist der Senat auf seinen Beschluss vom 29. April 2002 in 2 Ss 81/02, StraFo 2002, 328 hin.
  • OLG Koblenz, 24.02.2014 - 2 Ss 160/12

    Betrug: Tatvollendung bei Verwendung einer Maestro-Karte durch den

    Diese wird durch ein subjektives Element außerhalb des Tatbestandes, nämlich die Absicht der Verschaffung einer dauerhaften Einnahmequelle durch wiederholte Begehung gerade solcher Delikte begründet, deren Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (BGH NJW 1996, 1069, 1070; OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335, 336 m.w.N.).
  • LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18

    Prozess gegen Sig-Sauer-Manager: Deutsche Pistolen für den Bürgerkrieg

    Dabei muss sich die Wiederholungsabsicht auf Straftaten des konkreten Tatbestands beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.1995 - 2 StR 575/95, zitiert nach juris, dort Rn. 6; ähnlich OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2004 - 2 Ss 289/04, zitiert nach juris, dort Rn. 11-12).
  • BGH, 01.09.2009 - 3 StR 601/08

    Geldfälschung (Gewerbsmäßigkeit)

    Denn die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht nicht darin, dass der Täter durch die - gegebenenfalls sukzessiv erfolgende - Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335).

    Erforderlich ist vielmehr, dass sich seine Wiederholungsabsicht auf den verwirklichten Tatbestand, mithin die Begehung von Diebstählen, bezieht (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335; OLG Köln NStZ 1991, 585).

  • LG Köln, 30.01.2017 - 101 KLs 13/15

    Kirchenräuber verurteilt: Kreuze und Kelche für den Dschihad

    Von einem gewerbsmäßigen Handeln ist auszugehen, „wenn der Täter in der Absicht handelt, sich aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen“ (OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335).
  • AG Kassel, 06.06.2012 - 240 Ds 1660 Js 47360/11

    Gewerbsmäßiger Diebstahl: Wiederholte Entwendung mehrerer Taschen aus einem

    Es handelt sich um einen gewerbsmäßigen Diebstahl, wenn der Täter sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will, ohne dass er daraus ein kriminelles Gewerbe zu machen braucht (vgl. BGH NStZ 1995, 85; OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335; BeckOK StGB/Wittig, § 243 Rz. 20).

    Ebenso kommt es auf eine Gewinnerzielung durch Verwertung der erlangten Gegenstände nicht an (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2004, 335).

  • BGH, 02.02.2011 - 2 StR 511/10

    Gewerbsmäßigkeit bei der Geldfälschung (Sich Verschaffen einer Falschgeldmenge in

    Die besondere Qualifikation einer gewerbsmäßig begangenen Straftat ergibt sich nämlich nicht daraus, dass der Täter durch die - gegebenenfalls sukzessive erfolgende - Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstands eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335).
  • AG Schmallenberg, 27.04.2022 - 5 Cs 158/21
    Unter gewerbsmäßigem Stehlen wird - insofern einheitlich für § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 das Motiv des Täters verstanden, sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer zu verschaffen (BGH 8.11.1951 - 4 StR 563/51, BGHSt 1, 383 = NJW 1952, 113 f.; 4.6.1996 - 4 StR 181/96, StV 1997, 247; 27.9.1983 - 1 StR 290/83, EzSt StGB § 260 Nr. 1; OLG Hamm 6.9.2004 - 2 Ss 289/04, NStZ-RR 2004, 335 f. mwN; Fischer Vor § 52 Rn. 62 mwN; NK-StGB/Kindhäuser Rn. 26; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch Vor § 52 Rn. 95. MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB § 243 Rn. 40 ).

    Die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht allerdings nicht darin, dass der Täter durch die Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse erstrebt, sondern dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte Einnahmequelle durch die wiederholte Begehung von Straftaten zu verschaffen OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335).

  • OLG Hamm, 05.07.2006 - 3 Ss 260/06

    Jugendlicher; schädliche Neigungen; erste Straftat; Feststellungen;

    Die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - gerade darin, dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht durch die wiederholte Begehung von gleichartigen Straftaten zu verschaffen (vgl. OLG Hamm 2. Senat, NJW 2004, 3647 = NStZ-RR 2004, 335; BGH, NJW 1996, 1069, 1069).
  • OLG Köln, 02.05.2018 - 1 RVs 83/18
    Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGH NStZ 2004, 265; BGH NJW 2004, 2840 [2841]; OLG Hamm [06.09.04] NStZ-RR 2004, 335; SenE v. 14.06.2016 - III-1 RVs 105/16 -).
  • LG Duisburg, 19.03.2021 - 32 KLs 45/20
    Zwar muss sich die Wiederholungsabsicht grundsätzlich auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335).
  • LG Bonn, 06.06.2019 - 21 KLs 28/18
  • OLG Hamm, 06.11.2014 - 1 RVs 87/14

    Gewerbsmäßigkeit; Diebstahl

  • OLG Hamm, 08.08.2005 - 2 Ss 63/05

    Diebstahl; Gewerbsmäßigkeit, Wiederholungsabsicht; Doppelverwertungsverbot

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