Rechtsprechung
BGH, 16.12.2003 - 3 StR 438/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
Art. 101 Abs. 1 GG; § 338 Nr. 1 StPO; § 222a StPO; § 222b StPO; § 76 Abs. 2 GVG; § 66 StGB
Besetzung des Gerichts (zwei oder drei Berufsrichter); Umfang und Schwierigkeit der Sache (Entscheidung über Sicherungsverwahrung; Umfang des Aktenmaterials; Zahl der Zeugen; Dauer der Hauptverhandlung); gesetzlicher Richter - bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Besetzung einer Strafkammer bei Anordnung einer Sicherungsverwahrung
- Wolters Kluwer
Folgen der fehlerhaften Besetzung des erkennenden Gerichts; Rechtzeitige Beanstandung der fehlerhaften Besetzung eines Gerichts; Besetzung des erkennenden Gerichts bei Entscheidung über die beantragte Anordnung der Sicherungsverwahrung; Gesetzliche Fälle der Mitwirkung ...
- Judicialis
GVG § 76 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 76 Abs. 2; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 253; ; StGB § 255
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GVG § 76 Abs. 2; StPO § 338 Nr. 1
Besetzung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2004, 175
- StV 2004, 250
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.08.2003 - 3 StR 199/03
Urteil in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren wegen fehlerhafter …
Auszug aus BGH, 16.12.2003 - 3 StR 438/03
Durch die Verhandlung und Entscheidung in der Besetzung mit nur zwei Berufsrichtern hat die Strafkammer hier aber deswegen § 76 Abs. 2 StPO verletzt, weil der Umfang der Sache - auch unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums, der ihr bei der Prüfung dieser Voraussetzung zusteht (vgl. BGHSt 44, 328 ff.; BGH NStZ 2004, 56) - die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters notwendig machte. - BGH, 23.12.1998 - 3 StR 343/98
Besetzungsrüge; Präklusion; Beurteilungsspielraum (Schwierigkeit der Sache, …
Auszug aus BGH, 16.12.2003 - 3 StR 438/03
Durch die Verhandlung und Entscheidung in der Besetzung mit nur zwei Berufsrichtern hat die Strafkammer hier aber deswegen § 76 Abs. 2 StPO verletzt, weil der Umfang der Sache - auch unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums, der ihr bei der Prüfung dieser Voraussetzung zusteht (vgl. BGHSt 44, 328 ff.; BGH NStZ 2004, 56) - die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters notwendig machte.
- BGH, 07.07.2010 - 5 StR 555/09
Verurteilungen eines Richters und eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung …
Jedoch ist dem Tatgericht bei der Auslegung der gesetzlichen Merkmale ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet, der die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat (BGHSt 44, 328, 334; BGH NStZ 2004, 56; StV 2004, 250, 251;… Kissel/Mayer, GVG 6. Aufl. § 76 Rdn. 4). - BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11
Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das …
Die überdurchschnittliche Schwierigkeit der Sache kann sich etwa aus der Notwendigkeit umfangreicher Sachverständigengutachten, zu erwartenden Beweisschwierigkeiten oder der rechtlichen oder tatsächlichen Kompliziertheit ergeben (vgl. zur Parallelvorschrift des § 76 Abs. 2 GVG grundlegend BGHSt 44, 328 ; BGH…, Beschluss vom 14. August 2003 - 3 StR 199/03 -, NStZ 2004, S. 56; ferner Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 3 StR 438/03 -, NStZ-RR 2004, S. 175).Der Gesetzgeber hat gerade mit Blick auf die Bedeutung der Kammerbesetzung für die Qualität der zu treffenden Entscheidung (…vgl. BTDrucks 12/1217, S. 46 f.) auch für Strafsachen, in denen die Verhängung der Sicherungsverwahrung nach zuvor ergangenem Vorbehalt in Frage steht, die Besetzung der Strafkammer mit drei Richtern nicht zwingend vorgeschrieben, sondern dies von Umfang und Schwierigkeit der Sache abhängig gemacht (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 3 StR 438/03 -, NStZ-RR 2004, S. 175).
- BGH, 18.06.2009 - 3 StR 89/09
Gesetzlicher Richter; Besetzung der Großen Strafkammer; Zweierbesetzung; …
Jedoch ist der großen Strafkammer bei der Auslegung dieser gesetzlichen Merkmale ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet, bei dessen Ausfüllung allerdings die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BGHSt 44, 328, 334; BGH NStZ 2004, 56; StV 2004, 250, 251). - BVerfG, 16.10.2007 - 2 BvR 1712/07
Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Besetzung einer großen …
Dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung im Raum stand, machte die Beteiligung eines dritten Berufsrichters nicht zwangsläufig erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 3 StR 438/03 -, NStZ-RR 2004, S. 175).
Rechtsprechung
KG, 23.03.2004 - (5) 1 Ss 249/01 (36/01) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- tagesspiegel.de (Pressebericht, 24.03.2004)
Gerechtigkeit ließ lange auf sich warten
- rechtsportal.de (Leitsatz)
StPO § 302 § 318
Zulässigkeit der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen eine im Rahmen einer Verfahrensabsprache erfolgte Verurteilung
Verfahrensgang
- LG Berlin, 05.03.2001 - 70 Js 30/99
- KG, 23.03.2004 - (5) 1 Ss 249/01 (36/01)
- LG Berlin, 01.11.2005 - 70 Js 30/99
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2004, 175
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (54)
- BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97
Verständigung im Strafverfahren
Auszug aus KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01
Nichts anderes gilt für ein Urteil, das nach einer Verfahrensvereinbarung ergangen ist, ungeachtet dessen, ob diese formell und inhaltlich korrekt zustande gekommen und zulässig ist (vgl. zu den Kriterien: BVerfG NStZ 1987, 19; BGHSt 43, 195 = NJW 1998, 86 = NStZ 1998, 31) oder sich das Gericht und die Staatsanwaltschaft an das Vereinbarte gehalten haben.Denn abgesehen davon, daß Gegenstand eines Rechtsmittels gerade eine Verletzung der formellen oder inhaltlichen Erfordernisse sein kann (…vgl. BGHSt aaO.;… BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12), muß es der Staatsanwaltschaft wie dem Angeklagten möglich sein, auch etwaige andere verfahrens- oder materiellrechtliche Fehler eines solchen Urteils, so auch die Unter- oder Überschreitung der schuldangemessenen Strafe zu beanstanden (vgl. BGHSt 43, 195, 196, 208).
Auch deshalb wird die Verknüpfung von Strafhöhe mit dem Rechtsmittelverzicht in einer Verfahrensvereinbarung nicht als zulässig erachtet (vgl. BGHSt 43, 195, 204 - 205), was auch der Revisionsgegner unter Berufung auf diese Entscheidung zutreffend einräumt.
Ausgehend von dem allgemeinen anerkannten Grundsatz, daß die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts (für die Einlegung eines Rechtsmittels gilt dasselbe) nicht vor dem Erlaß einer Entscheidung zulässig ist und der vorab zugesagte ihm jedenfalls faktisch sehr nahe kommt, ist es einhellige Meinung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs, daß eine Verfahrensvereinbarung mit Rechtsmittelverzicht auch wegen ihrer abzulehnenden Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Strafhöhe unzulässig ist (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3427; BGHSt 43, 195, 204 f.; BGHSt 45, 227 = NStZ 2000, 96, 97 mit zustimmender Anmerkung Rieß).
Zum einen ist ihr Inhalt nicht protokolliert worden, was neben der geschehenen Erörterung in öffentlicher Verhandlung unter Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten und der Mitglieder des Gerichts notwendig gewesen wäre (vgl. BGHSt 43, 195, 205 - 206; BGH NStZ 2000, 96, 97; NStZ 2001, 555, 556; jeweils m. weit. Nachw.; KG, Urteil vom 17. September 2003 - (4) 1 Ss 186/03 (94/03) - Meyer-Goßner, Einleitung 119e).
Zum anderen hat das Landgericht faktisch eine bestimmte Strafe zugesagt; auch das ist unzulässig (vgl. BGHSt 43, 195, 206 - 207; BGH NStZ 1999, 571, 572).
Sie stellt selbst dann einen auf die Sachrüge hin zu beachtenden Rechtsfehler dar, wenn - anders als hier - das Gericht alle maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt hat und die Strafhöhe im Rahmen des Schuldangemessenen liegt (vgl. BGHSt 43, 195, 206 - 207, 210 - 211; NStZ-RR 1999, 571, 572).
Dies gilt auch im Rahmen von Verfahrensvereinbarungen (vgl. BVerfG NStZ 1987, 419; BGHSt 43, 195, 208; BGH NJW 2003, 3426, 3427).
- BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02
Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines …
Auszug aus KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01
Denn auch die wirksame und von den Verfahrensbeteiligten eingehaltene Vereinbarung steht - worauf der Verteidiger zutreffend hinweist - unter dem Vorbehalt, daß auch das ihr entsprechende Urteil materiell rechtlich zutreffend, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände vertretbar ist und "den Boden schuldangemessen Strafens" nicht verläßt (vgl. BGHSt aaO. und NJW 2003, 3426, 3427).d) Da sonach die Berufungsbeschränkung nicht Gegenstand der Verfahrensvereinbarung war, bedarf es nicht der Klärung der auch von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs nicht übereinstimmend beantworteten Frage, ob ein Rechtsmittelverzicht deshalb unwirksam ist, weil er Gegenstand einer Verfahrensvereinbarung war und deshalb generell als unter Beeinträchtigung der Willensentschließung des Angeklagten zustande gekommen anzusehen ist, oder im Einzelfall besondere Umstände, etwa gewichtige Verfahrensverstöße und insbesondere der Nachweis einer dadurch bewirkten unzulässigen Beeinträchtigung des Willens und/oder der Verteidigungsmöglichkeit des Angeklagten hinzukommen müssen (vgl. zum Streitstand: BGH (Anfragebeschluß) NJW 2003, 3426, 3428; NStZ 2000, 386, 387; jeweils m. weit.
Anlaß zur Klärung besteht auch nicht deshalb, weil der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem vorgenannten Anfragebeschluß die Auffassung vertritt, ein Rechtsmittelverzicht sei auch dann unwirksam, wenn er zwar nicht Gegenstand einer Verfahrensvereinbarung sei, das Gericht auf ihn aber etwa in dem Sinne hingewirkt habe, daß es ihn erwarte oder für wünschenswert erachte (vgl. ablehnend BGH - 1. Strafsenat - NStZ 2004, 164; Mosbacher NStZ 2004, 52, 53 und Grunst NStZ 2004 54, 55).
Ausgehend von dem allgemeinen anerkannten Grundsatz, daß die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts (für die Einlegung eines Rechtsmittels gilt dasselbe) nicht vor dem Erlaß einer Entscheidung zulässig ist und der vorab zugesagte ihm jedenfalls faktisch sehr nahe kommt, ist es einhellige Meinung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs, daß eine Verfahrensvereinbarung mit Rechtsmittelverzicht auch wegen ihrer abzulehnenden Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Strafhöhe unzulässig ist (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3427; BGHSt 43, 195, 204 f.; BGHSt 45, 227 = NStZ 2000, 96, 97 mit zustimmender Anmerkung Rieß).
Andernfalls wird die Gefahr gesehen, das Wissen, das Urteil werde nicht überprüft, könne einen negativen Einfluß auf die Sorgfalt der Sachverhaltsermittlung und Subsumtion haben (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3427 m. weit. Nachw.).
Schließlich soll die Unwirksamkeit eines solchen Rechtsmittelverzichts sicherstellen, daß die Urteilskontrolle durch das Rechtsmittelgericht erhalten bleibt, weil allein so die Einhaltung der Verfahrensregeln zu gewährleisten sei (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3428; NStZ 2000, 96, 97).
Dies gilt auch im Rahmen von Verfahrensvereinbarungen (vgl. BVerfG NStZ 1987, 419; BGHSt 43, 195, 208; BGH NJW 2003, 3426, 3427).
- BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99
Verständigung über Rechtsmittelverzicht
Auszug aus KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01
Nachw.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12 = wistra 1992, 309; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 18 = NStZ 1997, 611; BGH NStZ 2000, 96, 98; BGHSt 45, 51 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 20 und NJW 1999, 2449, 2451 - 2452 = StV 1999, 421).Ausgehend von dem allgemeinen anerkannten Grundsatz, daß die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts (für die Einlegung eines Rechtsmittels gilt dasselbe) nicht vor dem Erlaß einer Entscheidung zulässig ist und der vorab zugesagte ihm jedenfalls faktisch sehr nahe kommt, ist es einhellige Meinung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs, daß eine Verfahrensvereinbarung mit Rechtsmittelverzicht auch wegen ihrer abzulehnenden Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Strafhöhe unzulässig ist (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3427; BGHSt 43, 195, 204 f.; BGHSt 45, 227 = NStZ 2000, 96, 97 mit zustimmender Anmerkung Rieß).
Schließlich soll die Unwirksamkeit eines solchen Rechtsmittelverzichts sicherstellen, daß die Urteilskontrolle durch das Rechtsmittelgericht erhalten bleibt, weil allein so die Einhaltung der Verfahrensregeln zu gewährleisten sei (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3428; NStZ 2000, 96, 97).
Zum einen ist ihr Inhalt nicht protokolliert worden, was neben der geschehenen Erörterung in öffentlicher Verhandlung unter Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten und der Mitglieder des Gerichts notwendig gewesen wäre (vgl. BGHSt 43, 195, 205 - 206; BGH NStZ 2000, 96, 97; NStZ 2001, 555, 556; jeweils m. weit. Nachw.; KG, Urteil vom 17. September 2003 - (4) 1 Ss 186/03 (94/03) - Meyer-Goßner, Einleitung 119e).
Schon deshalb vermögen die von dem Angeklagten etwa mit seinem Geständnis und/oder der Berufungsbeschränkung verbundene - enttäuschte - Hoffnung oder Erwartung, die Staatsanwaltschaft werde von dem ihr zustehenden Rechtsmittel keinen Gebrauch machen, die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ebenfalls nicht zu beeinträchtigen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 114; NStZ 2000, 96, 97; StV 2000, 4 und 542, 543; Beschluß vom 05. September 2001 - 5 StR 336/01 - bei BGH - Nack; jeweils m. weit. Nachw. zum Rechtsmittelverzicht).
- BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80
Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines …
Auszug aus KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01
Das ist auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil diese Entscheidungsfindung den Eindruck hervorruft, die Jugendkammer habe nicht zunächst die der Schuld angemessene Strafe bestimmt, sondern die dafür maßgeblichen Gesichtspunkte mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung unzulässig verknüpft (vgl. BGHSt 29, 319, 321).Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Erwägungen in sich fehlerhaft oder lückenhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht lassen, oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320;… BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1; jeweils m. weit. Nachw.).
Rechtsfehlerhaft ist es auch, Gesichtspunkte der Strafzumessung mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung zu vermengen (vgl. BGHSt 29, 319, 321; NStZ 2000, 311).
- BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98
Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe; …
Auszug aus KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01
Die teilweise Rechtsmittelrücknahme, die in der Beschränkung der Berufung in der Hauptverhandlung zu sehen ist, kann - wie ein Rechtsmittelverzicht - als Prozeßerklärung grundsätzlich nicht widerrufen oder - unter anderem etwa wegen Irrtums - angefochten werden (vgl. BGHSt 45, 51, 53 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 20 = NJW 1999, 2449 = StV 1999, 41;… BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 15, 17, 22; BGH NStZ 2001, 493 und 1999, 364; KG…, Beschluß vom 22. Februar 2002 - (3) 1 Ss 225/01 (107/01) - Meyer-Goßner § 302 StPO Rdn. 21).Das gilt etwa, wenn die Willensentschließung des Angeklagten beeinträchtigt worden ist - sei es durch Drohung, Täuschung oder auch eine nur versehentlich unrichtige Auskunft des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft - oder der Angeklagte in seiner Verteidigung und dem Recht der Besprechung mit ihr unzulässig beschränkt worden ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53;… BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 14; BGH NJW 2002, 1436; StV 2001, 556; NStZ-RR 1997, 305; 1988, 372; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 146;… KG aaO. …und Beschluß vom 20. Januar 1999 - 4 Ws 302/98 - Meyer-Goßner § 302 StPO Rdn. 22 m. w. Nachw.).
Nachw.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12 = wistra 1992, 309; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 18 = NStZ 1997, 611; BGH NStZ 2000, 96, 98; BGHSt 45, 51 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 20 und NJW 1999, 2449, 2451 - 2452 = StV 1999, 421).
- BGH, 10.11.1999 - 3 StR 361/99
Verschlechterungsverbot; Beschleunigungsgebot
Auszug aus KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01
Der Senat weist darauf hin, daß die überlastungsbedingte Verzögerung der Revisionsentscheidung nach den dafür entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2897; NJW 2003, 2225; NStZ 1997, 591; BGHSt 45, 308; NStZ 1999, 181; jeweils m. weit. Nachw.) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird.Erst im Ergebnis dieser Berechnung darf die im ersten Rechtszug verhängte die letztlich ausgesprochene Strafe nicht überschreiten (vgl. BGHSt 45, 308, 310 - 311).
- BGH, 12.01.1999 - 4 StR 649/98
Verwerfung der Revision als unzulässig; Verwerfung des Antrags auf …
Auszug aus KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01
Die teilweise Rechtsmittelrücknahme, die in der Beschränkung der Berufung in der Hauptverhandlung zu sehen ist, kann - wie ein Rechtsmittelverzicht - als Prozeßerklärung grundsätzlich nicht widerrufen oder - unter anderem etwa wegen Irrtums - angefochten werden (…vgl. BGHSt 45, 51, 53 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 20 = NJW 1999, 2449 = StV 1999, 41;… BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 15, 17, 22; BGH NStZ 2001, 493 und 1999, 364; KG…, Beschluß vom 22. Februar 2002 - (3) 1 Ss 225/01 (107/01) - Meyer-Goßner § 302 StPO Rdn. 21).Für die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung - wie für die des Rechtsmittelverzichts - gälte selbst dann nichts anderes, wenn der Angeklagte, aufgrund des Rates seines Verteidigers nach dessen Rücksprache mit dem Vorsitzenden außerhalb der Hauptverhandlung, ein falsches Geständnis abgelegt hätte (vgl. BGH StV 1999, 411, 412), was die Revision nicht behauptet.
- BGH, 04.06.1992 - 1 StR 766/91
Abgabe eines Rechtsmittelverzichts wegen der Abgabe von Versprechungen die nicht …
Auszug aus KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01
Denn abgesehen davon, daß Gegenstand eines Rechtsmittels gerade eine Verletzung der formellen oder inhaltlichen Erfordernisse sein kann (…vgl. BGHSt aaO.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12), muß es der Staatsanwaltschaft wie dem Angeklagten möglich sein, auch etwaige andere verfahrens- oder materiellrechtliche Fehler eines solchen Urteils, so auch die Unter- oder Überschreitung der schuldangemessenen Strafe zu beanstanden (vgl. BGHSt 43, 195, 196, 208).Nachw.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12 = wistra 1992, 309; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 18 = NStZ 1997, 611; BGH NStZ 2000, 96, 98; BGHSt 45, 51 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 20 und NJW 1999, 2449, 2451 - 2452 = StV 1999, 421).
- KG, 27.06.2001 - 1 Ss 13/99
Auszug aus KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01
Die von Amts wegen auf die Sachrüge hin vorzunehmende Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung (vgl. auch zu den inhaltlichen Kriterien: KG, Urteile vom 12. Juni 2002 - (5) 1 Ss 37/02 (9/02) - und 27. Juni 2001 - (5) 1 Ss 13/99 (10/99) - jeweils m. w. Nachw.) hat hier zwei Fragen zu klären: zum einen, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufungsbeschränkung gegeben sind und zum anderen, ob deren Wirksamkeit unter den prozessualen Umständen dieses Falles (Verfahrensvereinbarung ohne die Bedingung der Berufungsbeschränkung, Ablegen eines Geständnisses, Beschränkungserklärung auf Anregung des Gerichts und vereinbarungsgemäße Verurteilung) anders zu beurteilen ist.Ihre Wirksamkeit verlangt die Beschränkung auf solche Beschwerdepunkte, die losgelöst von dem nichtangegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhaltes notwendig zu machen (vgl. BGHSt 39, 208, 209; 19, 46, 48; 5, 252; BGH NStZ-RR 1999, 359; OLG Hamburg VRS 56, 150 = JR 1979, 258 mit zustimmender Anmerkung Zipf; KG, Urteil vom 27. Juni 2001 - (5) 1 Ss 13/99 (10/99) -).
- BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86
Fehlen von Strafmilderungsgründen
Auszug aus KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01
Einen derartigen "Normalfall" - hier der Vergewaltigung - gibt es nicht (vgl. BGHSt 34, 345, 351). - BGH, 03.02.1987 - 4 StR 7/87
Erhöhung der Strafe wegen Gewaltanwendung bei einer Vergewaltigung
- BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03
Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswidriger …
- BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86
Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund eines …
- BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98
Stellung der Alternative des "Ausnutzens einer Lage"
- BGH, 26.07.1961 - 2 StR 204/60
Auslegung des Begriffs des Beischlafs - Erfordernis eines Eindringens des …
- BGH, 14.08.1990 - 1 StR 62/90
Strafschärfende Berücksichtigung ungeschützten Geschlechtsverkehrs bei …
- BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02
Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung
- BGH, 05.12.2001 - 1 StR 482/01
Rechtsmittelverzicht; Hinweispflicht; Irreführung; Wiedereinsetzung in den …
- BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03
(Un-)Wirksamkeit des infolge einer rechtswidrigen verfahrensbeendenden …
- BVerfG, 27.01.1987 - 2 BvR 1133/86
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensabsprache im Strafverfahren
- BGH, 06.07.1999 - 1 StR 216/99
Tatmehrheit; Tateinheit; Vergewaltigung; Zäsur; Ausnutzen einer schutzlosen Lage
- BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98
Strafzumessung; Verständigungen; Deal; Gemeinschaftlich begangene …
- BGH, 21.12.1998 - 3 StR 561/98
Strafzumessung bei (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge)
- BGH, 15.03.2001 - 3 StR 61/01
Deal; Absprachen im Strafprozeß; Vergleich; Anwendung von Jugendstrafrecht …
- BGH, 19.12.2002 - 3 StR 401/02
Vorsatz (Wollen; Wissen); Strafzumessung bei der Vergewaltigung …
- BVerfG, 07.03.1997 - 2 BvR 2173/96
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung der Verletzung des …
- BGH, 26.04.1995 - 3 StR 600/94
Wiedereinsetzungsantrag - Fristversäumnis - Verschuldetes Versäumnis - …
- BGH, 21.01.1997 - 1 StR 732/96
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist auf Grund …
- BGH, 10.01.2001 - 2 StR 500/00
Unwirksamer Rechtsmittelverzicht nach unrichtiger Erklärung oder Auskunft des …
- BGH, 10.04.1991 - 3 StR 354/90
Feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über …
- BGH, 02.03.1988 - 2 StR 46/88
Widerruf eines wirksam erklärten Rechtmittelverzichts
- BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93
Beschränkung des Rechtsmittels auf den Urteilsauspruch über die besondere Schwere …
- BGH, 09.04.1999 - 3 StR 77/99
Verminderten Schuldfähigkeit; Begehung eines heimtückischen Mordes
- BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84
Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils
- BGH, 05.03.1969 - 4 StR 375/68
Gefährdung des Vorausfahrenden gemäß § 1 StVO durch Nichteinhaltung eines …
- BGH, 07.07.1995 - 3 StR 205/95
Rechtsmittel - Rechtsmitteleinlegung - Rechtsmittelrücknahme - …
- BGH, 22.07.1971 - 4 StR 184/71
Schuldhafte Herbeiführung des Unfalls und anschließende Unfallflucht - …
- BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97
Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung - Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung - …
- BGH, 04.09.1986 - 1 StR 461/86
- BGH, 08.01.1954 - 2 StR 572/53
Rechtsmittel
- BGH, 05.02.2002 - 5 StR 617/01
Notwendige Verteidigung; Scheinverteidiger; absoluter Revisionsgrund; …
- BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92
Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter …
- KG, 23.03.1994 - 5 Ws 107/94
- BGH, 25.04.2001 - 5 StR 53/01
Zulässigkeit der Revision trotz wirksamer Rechtsmittelzurücknahme (Unrichtige …
- BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80
Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils …
- BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63
Anfechtung einer Verurteilung auf Grund der nichtigen Vorschriften der §§ 49 …
- BGH, 10.06.1998 - 2 StR 156/98
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; Sexueller Missbrauch von Kindern; …
- OLG Frankfurt, 26.11.1979 - 3 Ss 537/79
- OLG Düsseldorf, 05.03.1990 - 2 Ss 335/89
- OLG Stuttgart, 11.07.1995 - 5 Ss 150/95
- OLG Köln, 15.01.2002 - Ss 456/01
Wirksame Überleitung des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren trotz …
- OLG Bremen, 29.11.1988 - Ws 191/88
- BGH, 11.06.1997 - 2 StR 191/97
Beweiskraft eines Protokollvermerks über den Verzicht von Rechtsmitteln - …
- BGH, 08.03.2000 - 1 StR 607/99
Rechtsmittelverzicht; Absprachenpraxis; Deal; Willensbeeinflussung; Verletzung …
- BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06
Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache mit einer …
Das Gericht kann zwar bei verfahrensbeendenden Absprachen eine Strafobergrenze nennen, es darf sich aber nicht auf eine exakte Strafhöhe ("Punktstrafe") festlegen (BGHSt 50, 40, 51 ; 43, 195, 206 f.; NStZ 1999, 571, 572; ebenso KG NStZ-RR 2004, 175, 178); in der Regel wird auch nicht völlig auszuschließen sein, dass der Strafausspruch auf einer solchen schon vor den Schlussvorträgen der Verfahrensbeteiligten (§ 258 StPO) und der nachfolgenden Urteilsberatung (§ 260 Abs. 1 StPO) vorgenommenen Selbstbindung des Gerichts beruht (vgl. BGHSt 43, 195, 211). - OLG Stuttgart, 26.03.2014 - 4a Ss 462/13
Revision in Strafsachen: Unwirksamkeit einer durch den Angeklagten erklärten …
Auch wenn Gesetzgeber und bisherige Rechtsprechung - soweit ersichtlich - der Problematik einer Verständigung bzw. einer solchen vorgelagerter Bemühungen einschließlich des möglichen Scheiterns in der Berufungsinstanz nur relativ wenig Raum gewidmet haben, besteht für den Senat kein Zweifel, dass die Regelungen des Verständigungsgesetzes auch für diesen Verfahrensabschnitt vollumfänglich gelten (LG Freiburg, StV 2010, 236; Niemöller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren, 2010, Teil C Rn.100; Jahn, StV 2011, 497 ff. [499]; Altenhain/Haimerl, StV 2012, 394 ff. [398]; s. zur Absprache in der Berufungsinstanz - jeweils noch vor Inkrafttreten des Verständigungsgesetzes - auch: KG, NStZ-RR 2004, 175 ff., OLG München, NStZ 2006, 353 ff.). - KG, 27.01.2015 - 2 Ws 3/15
Anrechnung des Maßregelvollzuges nach Erledigung wegen anfänglicher Fehldiagnose …
Ihre Wirksamkeit verlangt die Beschränkung auf solche Beschwerdepunkte, die losgelöst von dem nichtangegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhaltes notwendig zu machen (vgl. BGHSt 39, 208 [209]; 29, 359 [364]; 10, 100 [101]; KG NStZ-RR 2004, 175). - KG, 17.03.2022 - 3 Ws (B) 33/22
1. Wird gerügt, das Gericht habe unter Verstoß gegen § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG ohne …
Das gilt etwa, wenn seine Willensentschließung beeinträchtigt worden ist - sei es durch Drohung, Täuschung oder auch eine nur versehentlich unrichtige Auskunft des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft - oder er in seiner Verteidigung und dem Recht der Besprechung mit ihr unzulässig beschränkt worden ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGH NJW 2002, 1436; StV 2001, 556; KG Beschluss vom 23. März 2004 - (5) 1 Ss 249/01 (36/01) -, juris m.w.N.). - OLG München, 19.01.2006 - 5St RR 130/05
Revisionsbegründung bei fehlerhafter Absprache im Strafverfahren - …
Diese Grundsätze sind auch für die Frage der Berufungsbeschränkung im Rahmen einer Verfahrensabsprache heranzuziehen (vgl. KG NStZ-RR 2004, 175).