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   BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04   

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BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04 (https://dejure.org/2004,2865)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2004 - 3 StR 246/04 (https://dejure.org/2004,2865)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2004 - 3 StR 246/04 (https://dejure.org/2004,2865)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Revision auf die Anordnung des Verfalls; Ausscheiden einer Entscheidung nach § 73c Abs. 1 S. 2 1. Alternative des Strafgesetzbuches (StGB) bei Verfügung des Angeklagten über wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfallbetrag zurückstehendem Vermögen; ...

  • Judicialis

    StGB § 41; ; StGB § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt.; ; StGB § 73 c Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 c Abs. 1
    Anwendung der Härteregelung bei vorhandenem Vermögen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 104
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04
    Sie ist aber nach den allgemeinen Grundsätzen, die für die Beschränkung von Rechtsmitteln gelten, nur dann wirksam, wenn dieser Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 29, 359, 364; 47, 32, 35).
  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83

    Bereicherung - Unmittelbarer Vermögensvorteil - Anderweitiger Vermögensvorteil -

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04
    Für die neuerlich durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der bislang nicht festgestellte Gesamterlös aus den Drogengeschäften notfalls im Wege der Schätzung ermittelt werden muß (§ 73 b StGB) und daß die Verhängung einer Geldstrafe nach § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe nicht allein deshalb vorgenommen werden darf, um die an sich gebotene höhere Freiheitsstrafe auf ein Maß herabsetzen zu können, das die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ermöglicht (vgl. BGHSt 32, 60, 65; BGH NJW 1985, 1719; Häger in LK 11. Aufl. § 41 Rdn. 23).
  • BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04
    Sie ist aber nach den allgemeinen Grundsätzen, die für die Beschränkung von Rechtsmitteln gelten, nur dann wirksam, wenn dieser Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 29, 359, 364; 47, 32, 35).
  • BGH, 10.10.2002 - 4 StR 233/02

    Ermessensvorschrift beim Verfall; Vermögen des Betroffenen zum Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04
    Wenn der Täter über Vermögen verfügt, liegt es nahe, daß der Wert des aus der Straftat Erlangten darin noch vorhanden ist, es sei denn, es steht zweifelsfrei fest, daß ein Vermögenswert ohne jeden denkbaren Zusammenhang mit der abgeurteilten Straftat erworben wurde (vgl. BGHSt 48, 40, 41 f.).
  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 316/91

    Verfallserklärung bei Vermögen, das zur Schuldentilgung verwendet wurde

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04
    So können etwa das "Verprassen" der erlangten Mittel sowie ihre Verwendung für Luxus und zum Vergnügen insoweit gegen die Anwendung der Härtevorschrift sprechen; ihr Verbrauch in einer Notlage für den Lebensunterhalt hingegen kann als Argument für eine entsprechende Ermessensentscheidung herangezogen werden (vgl. BGHSt 38, 23, 25; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 73 c Rdn. 5; Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 c Rdn.11 f.).
  • BGH, 05.04.2000 - 2 StR 500/99

    Anwendung der Härtevorschrift beim Verfall

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04
    Denn eine Entscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB scheidet aus, soweit der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfallbetrag zurückbleibt (vgl. BGHR StGB § 73 c Wert 2 = NStZ 2000, 480).
  • BGH, 22.11.2000 - 1 StR 479/00

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Anrechnung einer den Bruttoerlös aus

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04
    Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf die Anordnung des Verfalls, deren Aufhebung den Strafausspruch in der Regel nicht berührt (vgl. BGH NStZ 2000, 137; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 38 = NStZ 2001, 312; Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 7 und 11 f.), grundsätzlich möglich (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 12 m. w. N.).
  • BGH, 03.07.2003 - 1 StR 453/02

    Urteil im Verfahren gegen Straubinger Tierarzt wegen unerlaubter Geschäfte mit

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04
    Jedenfalls dann, wenn der Angeklagte - wie im gegebenen Fall - unter Umständen über nicht nur unerhebliches Vermögen verfügt, ist der Tatrichter daher regelmäßig gehalten, den gesamten Erlös aus den Rauschgiftgeschäften zu ermitteln, um auf diese Weise den Verfallbetrag festzustellen (vgl. BGH StV 1998, 599) und diesem den Wert des vorhandenen Nettovermögens des Angeklagten gegenüberzustellen (vgl. BGH wistra 2003, 424 m. w. N.).
  • BGH, 08.08.2001 - 1 StR 291/01

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Unbillige Härte; Bruttoprinzip;

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04
    Das Landgericht hätte daher zunächst feststellen müssen, was der Angeklagte aus seinen Straftaten erlangt hat und ob er entreichert oder das Erlangte noch in seinem Vermögen vorhanden ist (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 7).
  • BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85

    Strafaussetzung bei Verhängung einer Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04
    Für die neuerlich durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der bislang nicht festgestellte Gesamterlös aus den Drogengeschäften notfalls im Wege der Schätzung ermittelt werden muß (§ 73 b StGB) und daß die Verhängung einer Geldstrafe nach § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe nicht allein deshalb vorgenommen werden darf, um die an sich gebotene höhere Freiheitsstrafe auf ein Maß herabsetzen zu können, das die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ermöglicht (vgl. BGHSt 32, 60, 65; BGH NJW 1985, 1719; Häger in LK 11. Aufl. § 41 Rdn. 23).
  • BGH, 20.10.1999 - 3 StR 324/99

    Strafzumessung; Verfallsanordnung

  • BGH, 09.03.2023 - 3 StR 246/22

    Verbrechen gegen die Menschlichkeit (minder schwerer Fall: Gesamtwürdigung aller

    Es ist nicht zu besorgen, dass die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung einen inneren Widerspruch aufweisen könnte (zu den in st. Rspr. anzuwendenden rechtlichen Maßstäben s. etwa BGH, Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 59; Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 16; Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, juris Rn. 8; zum Ausnehmen der Urteilsfeststellungen vom Revisionsangriff vgl. BeckOK StPO/Wiedner, 46. Ed., § 344 Rn. 20).
  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 560/17

    Einziehung von Taterträgen (Wegfall der Einziehung bei Erlöschen des Anspruchs

    Jedoch handelt es sich bei der Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB nF, die in der Sache dem Verfall nach § 73 StGB aF entspricht, nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme, so dass sie, wie der Verfall nach alter Rechtslage, den Strafausspruch in der Regel nicht berührt und einer Beschränkung der Revision jedenfalls dann zugänglich ist, wenn die Entscheidung - wie hier - losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104; vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 175f.).
  • BGH, 03.02.2016 - 1 StR 606/15

    Anordnung des Verfalls (Absehen von der Anordnung, da das Erlangte nicht mehr im

    In Bezug auf die Ermessensvorschrift § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10 und vom 14. Oktober 2014 - 2 StR 134/14, BGHR StGB § 73c Ermessensentscheidung 1) prüft dementsprechend das Revisionsgericht lediglich, ob der Tatrichter das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

    Zudem bedarf es ausreichender Feststellungen zu denjenigen rechtlichen Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, die dem Tatrichter die Ausübung seines Ermessens erst ermöglichen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10; siehe auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Wert 4 Rn. 19).

    Wenn hiernach auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (siehe BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10; BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 16; BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177).

    Hierbei können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa das "Verprassen' der erlangten Mittel oder ihre Verwendung für Luxus und zum Vergnügen gegen die Anwendung der Härtevorschrift sprechen; andererseits soll der Verbrauch in einer Notlage oder zum notwendigen Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie als Erwägung für eine positive Ermessensentscheidung dienen können (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR § 73c Härte 10; BGH, Urteil vom 18. September 2013 - 5 StR 237/13, wistra 2013, 462, 463; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 StR 134/14 BGHR StGB § 73c Ermessensentscheidung 1; BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177).

  • BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08

    Verfall von Wertersatz; Härtevorschrift (Revisibilität; Ermessen; Begriff der

    Steht zweifelsfrei fest, dass der fragliche Vermögenswert ohne jeden denkbaren Zusammenhang mit den abgeurteilten Straftaten erworben wurde, ist eine Ermessensentscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB insoweit nicht ausgeschlossen (vgl. Senat BGHSt 48, 40, 42 f. mit zust. Anm. Rönnau NStZ 2003, 367; BGH NStZ-RR 2005, 104 (3. Strafsenat); Joecks in Müko-StGB § 73 c Rn. 17 f.; Wolters/Horn in SK-StGB § 73 c Rn. 6; a.A. (nicht tragend) BGHSt 51, 65, 70 Tz. 23 (1. Strafsenat) mit abl.

    Maßgebend für die Ermessensentscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB ist neben der Gesamthöhe des Erlangten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen insbesondere der Grund, aus welchem das Erlangte bzw. dessen Wert sich nicht mehr im Vermögen des Angeklagten befindet (vgl. BGH NStZ 2005, 455; NStZ-RR 2005, 104, 105; Joecks in Müko-StGB § 73 c Rn. 20 f.; W. Schmidt in LK aaO § 73 c Rn. 12).

    Hierbei können etwa das "Verprassen" der erlangten Mittel oder ihre Verwendung für Luxus und zum Vergnügen gegen die Anwendung der Härtevorschrift sprechen; andererseits kann ihr Verbrauch in einer Notlage oder zum notwendigen Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie als Argument für eine positive Ermessensentscheidung dienen (BGHSt 38, 23, 25; BGH NStZ-RR 2005, 104, 105).

  • BGH, 30.11.2023 - 3 StR 243/23

    Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung; Rechtsfehlerhaftigkeit der

    Es ist nicht zu besorgen, dass die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung einen inneren Widerspruch aufweisen könnte (zu den in st. Rspr. anzuwendenen rechtlichen Maßstäben s. etwa BGH, Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 59; Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 16; Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, juris Rn. 8).
  • BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19

    Einziehung von Taterträgen bei Vermögenszuflüssen an eine drittbegünstigte

    Gegen die Rechtswirksamkeit einer derartigen betragsmäßigen Begrenzung, soweit es das Absehen von der Wertersatzeinziehung im Hinblick auf die fünf Geldeingänge auf dem Bankkonto des Angeklagten in der entsprechenden Gesamthöhe betrifft, bestehen hier keine rechtlichen Bedenken, weil diese Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann (allgemein zu den Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung s. BGH, Urteile vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104; vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18, juris Rn. 5; zur Beschränkung der Revision auf den Ausspruch über die Einziehung von Taterträgen vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, NJW 2018, 2141 Rn. 4; vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241).
  • BGH, 17.06.2010 - 4 StR 126/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Frage der Unterbringung des

    Zwar ist eine Rechtsmittelbeschränkung nach den allgemeinen Grundsätzen nur dann wirksam, wenn der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGH, Urt. vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104).
  • LG Hamburg, 23.11.2007 - 608 KLs 3/07

    Zur Amtsträgereigenschaft bei Verantwortlichen öffentlich-rechtlich organisierter

    Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das vorhandene Vermögen einen konkreten oder unmittelbaren Bezug zu den rechtswidrigen Taten aufweist (BGH, Urt. v. 5. April 2000, 2 StR 500/99, wistra 2000, 298; BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004, 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104, 105; BGH, Urt. v. 16. Mai 2006, 1 StR 46/06, NJW 2006, 2500, 2500).

    Obgleich die Kammer zugunsten des Angeklagten in ihre Ermessenserwägungen einzustellen hätte, dass der Angeklagte die erlangten Schmiergelder weder "verprasst" noch sonst für Luxus und Vergnügen verwendet hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004, 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104, 105), sähe sie sich aufgrund der Gesamtabwägung im Rahmen des § 73 c Abs. 1 S. 2, 1. Var. StGB nicht gehalten, vom Wertersatzverfall abzusehen oder ihn zu reduzieren.

  • BGH, 21.11.2018 - 2 StR 262/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Rechtsfehler aufgrund

    Eine Rechtsmittelbeschränkung ist nach den allgemeinen Grundsätzen wirksam, wenn der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104).
  • BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08

    Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen als

    Die Ausübung des dem Tatrichter durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens erfordert zunächst die Feststellung des Wertes des aus der Straftat Erlangten, um diesem sodann den Wert des noch vorhandenen Vermögens gegenüber stellen zu können (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 104, 105 ; Fischer, StGB 56. Aufl. § 73 c Rdn. 5; Schmidt aaO Rdn. 10).
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18

    Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Voraussetzungen; Anforderungen an die

  • OLG Köln, 23.01.2018 - 1 RVs 274/17

    Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf die unterbliebene

  • LG Rostock, 23.01.2009 - 19 KLs 5/08

    Erpressung und Beihilfe zur Erpressung durch Drohung mit der Veröffentlichung von

  • OLG Stuttgart, 29.03.2017 - 1 Ws 8/17

    Dinglicher Arrest im Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Betreibens eines

  • BGH, 10.02.2021 - 3 StR 184/20

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (einheitliche Tat im

  • BGH, 12.03.2020 - 4 StR 537/19

    Dauer des Vorwegvollzugs

  • BGH, 27.10.2011 - 5 StR 14/11

    Verfall (Berücksichtigung steuerrechtlicher Belastungen); Härtevorschrift (nicht

  • BGH, 24.06.2014 - 1 StR 162/14

    Vorwegvollzug (Berechnung der vorweg zu vollziehenden Haftstrafe bei Bildung

  • OLG Schleswig, 30.01.2020 - 2 Ws 69/19

    Keine Heranziehung zivilrechtlicher Grundsätze im strafprozessualen

  • LG Trier, 27.09.2017 - 8031 Js 20631/16
  • BGH, 10.08.2017 - 3 StR 275/17

    Rechtswirksamkeit der Revisionsbeschränkung (Möglichkeit der unabhängigen

  • BGH, 05.07.2017 - 2 StR 526/15

    Verfall (Absehen von der Anordnung, soweit das Erlangte nicht mehr im Vermögen

  • BGH, 23.07.2014 - 2 StR 20/14

    Erweiterter Verfall (Voraussetzungen)

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2014 - 2 Ws 605/14

    Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung zum Unterbleiben der

  • BGH, 01.03.2007 - 4 StR 544/06

    Wertersatzverfall (Bruttoprinzip; Erlangtes; Entreicherung: verbliebenes Vermögen

  • BGH, 16.07.2015 - 4 StR 265/15

    Verfall (Absehen vom Verfall wegen Vorliegens einer unbilligen Härte:

  • OLG München, 20.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 96/18

    Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anordnung des Verfalls - Einziehung trotz

  • BGH, 15.11.2016 - 3 StR 385/16

    Rechtsfehlerhafte Anwendung der Härtevorschrift bei der Verfallsanordnung

  • BGH, 19.01.2005 - 2 StR 402/04

    Verfallsanordnung (hinreichende Tatsachengrundlage für die Schätzung des

  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 326/16

    Absehen von der Anordnung des Verfalls, weil das Erlangte nicht mehr im Vermögen

  • BGH, 02.06.2005 - 3 StR 70/05

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft, Teilnahme)

  • BGH, 14.10.2014 - 2 StR 134/14

    Verfall (Vorliegen einer unbilligen Härte; nicht mehr im Vermögen des Täters

  • BGH, 31.05.2005 - 3 StR 119/05

    Erörterungsmangel (Verfall; unbillige Härte)

  • OLG Hamm, 18.08.2020 - 4 RVs 90/20

    Einziehung, Anwendbarkeit im Jugendstrafrecht, Erziehungsgedanke, Ermessen

  • BGH, 07.03.2018 - 2 StR 127/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 17.06.2015 - 5 StR 216/15

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung der Anwendung der Härtevorschrift beim

  • LG Münster, 28.10.2022 - 20 KLs 3/20
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