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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05   

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https://dejure.org/2005,8340
OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05 (https://dejure.org/2005,8340)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2005 - 3 Ws 70/05 (https://dejure.org/2005,8340)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. März 2005 - 3 Ws 70/05 (https://dejure.org/2005,8340)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde gegen die Nichtannahme der Berufung; Anspruch auf auf rechtliches Gehör

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; StPO § 33 a; ; StPO § 44; ; StPO § 313 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 317; ; StPO § 322 a Satz 2; ; StPO § 420 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anhörungsrüge bei sofortiger Beschwerde gegen Nichtannahme der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 178 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 23.01.1997 - 3 Ws 67/97

    Anforderungen an das Vorliegen einer offensichtlichen Unbegründetheit und damit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05
    Insbesondere sind die Bestimmungen der §§ 313 Abs. 1, 322 a StPO auch in Fällen einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter mit eingeschränktem Beweisantragsrecht (§ 420 Abs. 4 StPO) - wie vorliegend - anwendbar (OLG Frankfurt/M. NStZ-RR 1997, 273; Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 6 vor § 417)).

    Deshalb stellt sich auch nicht die Frage, ob es der vorherigen Anhörung des Angeklagten zu einem Verwerfungsantrag der Staatsanwaltschaft bedurfte (bejahend OLG München StV 1994, 237; verneinend OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 273), zumal ein solcher Antrag auf Verwerfung der Berufung nach § 313 Abs. 2 StPO weder erforderlich ist, noch vorliegend gestellt war.

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05
    Der Rechtsmittelausschluss ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG B. v. 01.03.1994 - 2 BvR 2112/93 - KG B. v. 22.12.1999 - 4 Ws 280/99 - jew. bei juris Rechtsprechung), vor allem nun in Anbetracht des in Umsetzung des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - (BVerfGE 107, 395) mit dem Anhörungsrügengesetz vom 09.12.2004 geschaffenen eigenständigen Rechtsbehelfs der "Anhörungsrüge bzw. Gehörsrüge" nach der neu gefassten Bestimmung des § 33 a StPO (vgl. auch BVerfG NStZ 2002, 43 zum Nachverfahren gem. § 33 a StPO a.F. in Fällen der Nichtannahme der Berufung nach §§ 313, 322 a StPO).
  • BVerfG, 01.03.1994 - 2 BvR 2112/93

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05
    Der Rechtsmittelausschluss ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG B. v. 01.03.1994 - 2 BvR 2112/93 - KG B. v. 22.12.1999 - 4 Ws 280/99 - jew. bei juris Rechtsprechung), vor allem nun in Anbetracht des in Umsetzung des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - (BVerfGE 107, 395) mit dem Anhörungsrügengesetz vom 09.12.2004 geschaffenen eigenständigen Rechtsbehelfs der "Anhörungsrüge bzw. Gehörsrüge" nach der neu gefassten Bestimmung des § 33 a StPO (vgl. auch BVerfG NStZ 2002, 43 zum Nachverfahren gem. § 33 a StPO a.F. in Fällen der Nichtannahme der Berufung nach §§ 313, 322 a StPO).
  • OLG Karlsruhe, 29.02.1996 - 3 Ws 42/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05
    Denn die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht die formellen Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 StPO - die hier zweifelsfrei gegeben sind - zu Recht angenommen hat, d. h. darauf, ob es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Fall der Annahmeberufung nach § 313 Abs. 1 StPO handelt (Senat Die Justiz 1996, 233 = StV 1997, 69 = MDR 1996, 517; OLG Stuttgart Die Justiz 2000, 425; Meyer-Goßner a.a.O. § 322 a Rdnr. 8 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.08.2001 - 2 BvR 1098/01

    Berücksichtigung neuer, im Rahmen der Berufungsbegründung angekündigter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05
    Der Rechtsmittelausschluss ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG B. v. 01.03.1994 - 2 BvR 2112/93 - KG B. v. 22.12.1999 - 4 Ws 280/99 - jew. bei juris Rechtsprechung), vor allem nun in Anbetracht des in Umsetzung des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - (BVerfGE 107, 395) mit dem Anhörungsrügengesetz vom 09.12.2004 geschaffenen eigenständigen Rechtsbehelfs der "Anhörungsrüge bzw. Gehörsrüge" nach der neu gefassten Bestimmung des § 33 a StPO (vgl. auch BVerfG NStZ 2002, 43 zum Nachverfahren gem. § 33 a StPO a.F. in Fällen der Nichtannahme der Berufung nach §§ 313, 322 a StPO).
  • OLG Koblenz, 28.09.1994 - 2 Ws 598/94

    Verwerfung der Berufung; Unzulässigkeit; Anhörung des Angeklagten;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05
    Einer gesonderten Anhörung des Angeklagten seitens des Berufungsgerichts, d. h. der Strafkammer dazu, dass sie die Verwerfung der Berufung im Beschlusswege beabsichtige, bedurfte es daher vor der Entscheidung der Strafkammer nicht mehr (vgl. OLG Koblenz StV 1995, 14 = NStZ 1995, 251).
  • OLG München, 01.03.1994 - 3 Ws 8/94

    Anhörung des Angeklagten; Zeitpunkt der Anhörung; Verwerfung der Berufung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05
    Deshalb stellt sich auch nicht die Frage, ob es der vorherigen Anhörung des Angeklagten zu einem Verwerfungsantrag der Staatsanwaltschaft bedurfte (bejahend OLG München StV 1994, 237; verneinend OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 273), zumal ein solcher Antrag auf Verwerfung der Berufung nach § 313 Abs. 2 StPO weder erforderlich ist, noch vorliegend gestellt war.
  • BVerfG, 18.05.1996 - 2 BvR 2847/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zurückweisung einer Berufung in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05
    Im Zuge dieses Nachverfahrens nach § 33 a StPO obliegt es ausschließlich dem Berufungsgericht, auch nachzuprüfen, ob es seine eigene Entscheidung über die Nichtannahme nach § 313 Abs. 2 StPO ausreichend, d.h. unter Beachtung des Vorbringens des Angeklagten/Berufungsführers begründet hat (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen an einen Verwerfungsbeschluss BVerfG a.a.O.; dass. NJW 1996, 2785).
  • KG, 04.11.1998 - 5 Ws 619/98
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05
    Unschädlich ist vorliegend mithin im Ergebnis, dass nach Lage der Akten zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafkammer nicht eindeutig erkennbar war, ob der Angeklagte durch das erstinstanzlich entscheidende Amtsgericht, wie zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, wegen des Sachzusammenhangs mit dem Rechtsmittel der Berufung aber erforderlich (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; KG B. v. 04.11.1998 - 5 Ws 619/98 - bei Juris Rechtsprechung), auch über die in §§ 313, 322 a StPO vorgesehene Möglichkeit der Nichtannahme der Berufung, d.h. der Verwerfung durch Beschluss (ohne erneute Hauptverhandlung) belehrt worden war.
  • KG, 22.12.1999 - 4 Ws 280/99
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05
    Der Rechtsmittelausschluss ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG B. v. 01.03.1994 - 2 BvR 2112/93 - KG B. v. 22.12.1999 - 4 Ws 280/99 - jew. bei juris Rechtsprechung), vor allem nun in Anbetracht des in Umsetzung des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - (BVerfGE 107, 395) mit dem Anhörungsrügengesetz vom 09.12.2004 geschaffenen eigenständigen Rechtsbehelfs der "Anhörungsrüge bzw. Gehörsrüge" nach der neu gefassten Bestimmung des § 33 a StPO (vgl. auch BVerfG NStZ 2002, 43 zum Nachverfahren gem. § 33 a StPO a.F. in Fällen der Nichtannahme der Berufung nach §§ 313, 322 a StPO).
  • OLG Karlsruhe, 26.10.2017 - 2 Ws 308/17

    Rechtsmitteleinlegung im Strafverfahren: Gehörsrüge im Fall der Nichtannahme der

    Um dieser Pflicht Genüge zu tun, bedarf es - sofern nicht der Angeklagte erkennbar auf andere Weise (z. B. über seinen Verteidiger) über die Möglichkeit der Nichtannahme seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist (zu einem solchen Fall: OLG Karlsruhe Justiz 2005, 311) - eines ausdrücklichen Hinweises auf die in §§ 313, 322a StPO vorgesehene Verfahrensweise einer Verwerfung der Berufung ohne erneute Hauptverhandlung durch Beschluss.
  • OLG Stuttgart, 09.03.2009 - 6 Ws 7/09

    Jugendstrafverfahren: Anwendbarkeit der Vorschriften der Strafprozessordnung über

    Die Umdeutung der unzulässigen sofortigen Beschwerden in Anhörungsrügen nach § 33 a StPO (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 2005, 311) kommt vorliegend nicht in Betracht.
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Rechtsprechung
   BayObLG, 24.09.2004 - 1St RR 143/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,14257
BayObLG, 24.09.2004 - 1St RR 143/04 (https://dejure.org/2004,14257)
BayObLG, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1St RR 143/04 (https://dejure.org/2004,14257)
BayObLG, Entscheidung vom 24. September 2004 - 1St RR 143/04 (https://dejure.org/2004,14257)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verpflichtung zur Hinzuziehung eines Dolmetschers; Verständigung mit Gesten

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 178
  • StV 2006, 520
  • BayObLGSt 2004, 123
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.11.1952 - 1 StR 484/52

    Hinzuziehung eines Dolmetschers - Erforderlichkeit der Anwesenheit des

    Auszug aus BayObLG, 24.09.2004 - 1St RR 143/04
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Staatsanwaltschaft zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHSt 3, 285; vgl. auch BGH NStZ 1984, 328).
  • BGH, 17.01.1984 - 5 StR 755/83

    Abwesenheit des Dolmetschers für 15 Minuten in der Hauptverhandlung - Fehlen der

    Auszug aus BayObLG, 24.09.2004 - 1St RR 143/04
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Staatsanwaltschaft zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHSt 3, 285; vgl. auch BGH NStZ 1984, 328).
  • KG, 27.11.2019 - 3 Ss 96/19

    Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer rechtmäßig angeordneten

    Zwar kann die fehlende Hinzuziehung eines Dolmetschers für einen Zeugen nach § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 338 Nr. 5 StPO die Revision begründen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2005, 178).
  • OLG Celle, 21.09.2021 - 3 Ss OWi 220/21

    Vernehmung eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Zeugen; Pflicht zur

    Beteiligt in diesem Sinn sind alle Personen, mit denen eine Verständigung mittels der Sprache notwendig ist, dazu gehören auch Zeugen (BayObLG, Beschluss vom 24. September 2004 - 1 St RR 143/04, NStZ-RR 2005, 178 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 64. Aufl. § 185 GVG Rn. 1).
  • OLG Saarbrücken, 27.02.2014 - 4 U 248/11

    Verkehrsunfall -Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten

    Bloßes Kopfnicken oder Gestik hilft nicht, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass der Betroffene die Frage verstanden hat (BayObLG NStZ-RR 2005, 178, 179; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, aaO Rn. 8).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 01.02.2005 - 1 Ss 7/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,7559
OLG Koblenz, 01.02.2005 - 1 Ss 7/05 (https://dejure.org/2005,7559)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.02.2005 - 1 Ss 7/05 (https://dejure.org/2005,7559)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01. Februar 2005 - 1 Ss 7/05 (https://dejure.org/2005,7559)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Unvollständiges Entscheiden der Strafkammer über den Prozessgegenstand als Folge der Annahme der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung; Zulässigkeit einer Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch; Durch Doppelrelevanz bedingte Untrennbarkeit von ...

  • Judicialis

    StPO § 353 Abs. 1; ; StPO § 353 Abs. 2; ; StPO § 354 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    StPO § 353 Abs. 1, 2; StPO § 354 Abs. 2
    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Feststellung doppelt relevanter Tatsachen bei Beschränkung des Rechtsmittels auf Rechtsfolgenausspruch

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 178
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 208/93

    Verwirklichung der Untreue durch Erlangung von Beihilfezahlungen ohne Anspruch

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.02.2005 - 1 Ss 7/05
    Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht zulässig, wenn zwischen den Schuldfeststellungen und der Rechtsfolgenfrage eine so enge Verbindung besteht, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich ist, ohne den nicht angegriffenen Teil mit zu berühren (BGHSt 33, 59; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 2 und 7; KK-Ruß, StPO, § 318 Rdn. 7; Meyer-Goßner, StPO, § 318 Rdn. 6).
  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 297/89

    Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß - Zusammenfassung eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.02.2005 - 1 Ss 7/05
    Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht zulässig, wenn zwischen den Schuldfeststellungen und der Rechtsfolgenfrage eine so enge Verbindung besteht, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich ist, ohne den nicht angegriffenen Teil mit zu berühren (BGHSt 33, 59; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 2 und 7; KK-Ruß, StPO, § 318 Rdn. 7; Meyer-Goßner, StPO, § 318 Rdn. 6).
  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.02.2005 - 1 Ss 7/05
    Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht zulässig, wenn zwischen den Schuldfeststellungen und der Rechtsfolgenfrage eine so enge Verbindung besteht, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich ist, ohne den nicht angegriffenen Teil mit zu berühren (BGHSt 33, 59; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 2 und 7; KK-Ruß, StPO, § 318 Rdn. 7; Meyer-Goßner, StPO, § 318 Rdn. 6).
  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.02.2005 - 1 Ss 7/05
    Dazu gehören nämlich nicht nur die zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale erforderlichen Feststellungen, sondern auch die Tatsachen, die nur den Schuldumfang beschreiben, ohne für die rechtliche Bewertung der Tat von Bedeutung zu sein (BGHSt 30, 340, 343; LR-Gössel § 318 Rdn. 79, jeweils m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 07.02.2017 - 2 OLG 7 Ss 105/16

    Beurteilung der Schuldfähigkeit eines alkoholisierten Täters - Unzulässigkeit der

    b) Insoweit entspricht es gefestigter Rspr. auch des Senats (OLG Bamberg, Beschl. v. 09.12.2014 - 2 OLG 7 Ss 121/14 = OLGSt StPO § 318 Nr. 24), dass das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung von Amts wegen endgültig erst aus der Sicht des Ergebnisses der Beratung über die zu treffende Entscheidung zu prüfen hat, weil nur so im konkreten Einzelfall geprüft werden kann, ob - ggf. auch unter Berücksichtigung durchgeführter Beweiserhebungen zum Rechtsfolgenausspruch - Trennbarkeit und Widerspruchsfreiheit im oben angeführten Sinn bejaht werden kann (BGHSt 27, 70/72; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178; OLG Bamberg, Beschl. v. 10.09.2012 - 2 Ss 91/12 [unveröffentlicht]; KG, Beschl. v. 27.08.2013 - 161 Ss 101/13 [bei juris] = BeckRS 2013, 18258; OLG Bamberg, Beschl. v. 30.05.2014 - 2 Ss 67/2014; Meyer-Goßner/Schmitt § 318 Rn. 8; KK/Paul StPO § 318 Rn. 1 a.E.).
  • OLG Bamberg, 20.12.2012 - 3 Ss 136/12

    Revision in Strafverfahren: Prüfung der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung

    Geht das Berufungsgericht gleichwohl von einer wirksamen Beschränkung aus, hat es insoweit über den Verfahrensgegenstand nur unvollständig entschieden (Anschluss u.a. BGHSt 33, 59; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 298, 299; BayObLGSt 1994, 98/100; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178; sowie zuletzt OLG Bamberg, Urteile vom 24.01.2012 - 3 Ss 126/11, vom 24.07.2012 - 3 Ss 62/12 und vom 04.12.2012 - 2 Ss 101/12; ferner OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2012 - 2 - 70/11 [sämtliche bei juris].

    Hält das Berufungsgericht nähere Erkenntnisse für erforderlich, verbleibt ihm wegen der durch die Doppelrelevanz bedingten Untrennbarkeit von Schuld- und Straffrage nur die Möglichkeit, die Berufung unbeschränkt durchzuführen (Anschluss u.a. an OLG Koblenz OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178).

    6 a) Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann wirksam, wenn die Schuldfeststellungen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben, was nicht der Fall ist, wenn die getroffenen Feststellungen den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen und somit keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts sein können (BGHSt 33, 59; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 298, 299; BayObLGSt 1994, 98/100; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178; vgl. zuletzt auch Senatsurteile vom 24.01.2012 - 3 Ss 126/11 und vom 24.07.2012 - 3 Ss 62/12; ferner OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2012 - 2 - 70/11 [sämtliche bei juris] sowie OLG Bamberg, Urteil vom 04.12.2012 - 2 Ss 101/12 [zur Veröffentlichung bestimmt]; siehe im Übrigen auch Meyer-Goßner § 318 Rn. 17 f. m.w.N.).

  • OLG Bamberg, 09.12.2014 - 2 OLG 7 Ss 121/14

    Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung bei erstinstanzlich ungeklärter

    Für die Beurteilung der Frage, ob von einer wirksamen Berufungsbeschränkung ausgegangen werden kann, ist das Ergebnis der der Urteilsverkündung durch das Berufungsgericht vorausgehenden Urteilsberatung maßgeblich, weil erst dann überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Trennbarkeit und Widerspruchsfreiheit zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage und damit für die Frage der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung vorlagen (u.a. Anschluss an BGHSt 27, 70/72; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178; KG, Beschluss vom 27.08.2013 - 161 Ss 101/13 [bei juris] = BeckRS 2013, 18258).

    b) Insoweit entspricht es gefestigter Rechtsprechung (auch des Senats), dass das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung von Amts wegen endgültig erst aus der Sicht des Ergebnisses der Beratung über die zu treffende Entscheidung zu prüfen hat, weil nur so im konkreten Einzelfall geprüft werden kann, ob - ggf. auch unter Berücksichtigung etwa durchgeführter Beweiserhebungen zum Rechtsfolgenausspruch - Trennbarkeit und Widerspruchsfreiheit im oben angeführten Sinn bejaht werden kann (BGHSt 27, 70, 72; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178; OLG Bamberg, Beschluss vom 10.09.2012 - 2 Ss 91/2012; KG, Beschluss vom 27.08.2013 - 161 Ss 101/13 [bei juris] = BeckRS 2013, 18258; OLG Bamberg, Beschluss vom 30.05.2014 - 2 Ss 67/2014; Meyer-Goßner/Schmitt § 318 Rn. 8; KK/Paul § 318 Rn. 1 a.E.).

  • OLG Koblenz, 09.04.2014 - 2 Ss 36/14

    Berufung in Strafsachen: Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf

    b) Die Beschränkung der Berufung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung war aus der maßgeblichen Sicht der abschließenden Urteilsberatung (s. dazu BGHSt 27, 70, 72; OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 7/05 vom 01.02.2005, NStZ-RR 2005, 178; Meyer-Goßner aaO § 318 Rn. 8 mwN) auf Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung und auch unter Berücksichtigung von Sinn und Ziel des Rechtsmittels (BGH, Beschluss 1 StR 262/80 vom 21.10.1980 bei juris Rn. 19, NJW 1981, 589, 590; Senat NZV 2013, 411 mwN) unwirksam.

    a) Soweit der Tatrichter zum Schuldspruch Feststellungen getroffen hat, die das Tatgeschehen näher beschreiben, wie etwa die Tatentstehung und die Beweggründe für die Tatbegehung, nehmen diese als doppelrelevante Tatsachen an der Bindungswirkung teil, wenn der Schuldspruch rechtskräftig wird (BGH NJW 1982, 1295; NStZ-RR 2003, 97, 101; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178).

  • OLG Hamm, 11.08.2011 - 3 RVs 54/11

    Versuchsbeginn bei betrügerischer Erschleichung eines Verbraucherkredits

    BGH NStZ 1994, 130; NStZ-RR 2003, 310; Hamm NStZ-RR 2001, 300; Koblenz NStZ-RR 2005, 178).
  • OLG Koblenz, 18.03.2013 - 2 Ss 150/12

    Strafverfahren u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: Ergänzende Feststellungen

    Soweit der Tatrichter zum Schuldspruch Feststellungen getroffen hat, die das Tatgeschehen näher beschreiben, wie etwa die Tatentstehung und die Beweggründe für die Tatbegehung, nehmen diese als doppelrelevante Tatsachen zwar an der Bindungswirkung teil, wenn der Schuldspruch rechtskräftig wird (BGH NJW 1982, 1295; NStZ-RR 2003, 97, 101; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178).
  • OLG Koblenz, 12.10.2006 - 12 W 471/06

    Hauptsacheerledigung: Kostenentscheidung bei beidseitiger Erledigungserklärung

    Das gilt auch hinsichtlich der Feststellungen über Beweggründe des Täters für die Tatbegehung (OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178), erst recht hinsichtlich der inneren Tatseite überhaupt (OLG Koblenz VRS 65, 369, 370 f.) oder auch hinsichtlich der Schuldfähigkeit (OLG Koblenz Urt. vom 5. Februar 1990 - 2 Ss 517/89).
  • OLG Bamberg, 25.11.2013 - 3 Ss 114/13

    Urteilsfeststellungen bei der Beleidigung eines Polizeibeamten

    Dies ist nicht der Fall, wenn die getroffenen Feststellungen den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen und deshalb keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts sein können (BGHSt 33, 59 ; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 298 f.; BayObLGSt 1994, 98/100; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178 ; OLG München zfs 2008, 532 ff. = DAR 2008, 533; OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2012 - 2 - 70/11 [bei [...]]; Senatsbeschluss vom 20.12.2012 - 3 Ss 136/12 = OLGSt StPO § 318 Nr. 20 = BA 50 [2013], 88 f. = VerkMitt 2013, Nr. 36 = zfs 2013, 589 f. [Trunkenheit im Verkehr] sowie zuletzt Senatsurteil vom 25.06.2013 - 3 Ss 36/13 = DAR 2013, 585 ff. [Fahren ohne Fahrerlaubnis]; vgl. auch OLG Bamberg OLGSt StPO § 318 Nr. 21 und wistra 2013, 117 f., jeweils m.w.N.; aus der Kommentarliteratur Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 318 Rn. 17 f.; KK/Paul StPO 7. Aufl. § 318 Rn. 7a und LR/Gössel StPO 26. Aufl. § 318 Rn. 48 ff.).
  • OLG Bamberg, 25.06.2013 - 3 Ss 36/13

    Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung; Beschränkung auf den

    a) Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann wirksam, wenn die Schuldfeststellungen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben, was dann nicht der Fall ist, wenn die getroffenen Feststellungen denUnrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen und somit keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts sein können (BGHSt 33, 59; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 298, 299; BayObLGSt 1994, 98/100; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178;OLG München zfs 2008, 532 ff. = DAR 2008, 533; OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2012 - 2 - 70/11 [bei juris] und schon Senatsurteile vom 24.01.2012 - 3 Ss 126/11, vom 24.07.2012 - 3 Ss 62/12 sowie zuletzt eingehend Senatsbeschluss vom 20.12.2012 - 3 Ss 136/12 [bei juris] = BA 50 [2013], 88 f.; vgl. ergänzend auch OLG Bamberg, Urteile vom 05.03.2013 - 2 Ss 135/12 [bei juris] und vom 04.12.2012 - 2 Ss 101/12 = wistra 2013, 117 f. = NStZ-RR 2013, 109 [Ls]; OLG Koblenz a.a.O., jeweils m.w.N.; siehe aus der Kommentarliteratur im Übrigen z.B. Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 318 Rn. 17 f.; KK/ Paul StPO 6. Aufl. § 318 Rn. 7a und LR/ Gössel StPO 26. Aufl. § 318 Rn. 48 ff., jeweils m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 08.02.2016 - 1 Ss 1/16
    Denn die Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung prüft das Berufungsgericht von Amts wegen im Freibeweis endgültig erst aus der Sicht des Er- gebnisses der Beratung über die zu treffende Entscheidung (BGFISt 27, 70, 72; OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 7/05 vom 1.2.2005, NStZ-RR 2005, 178; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl. § 318 Rn. 8 mwN).
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