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   BayObLG, 14.09.2004 - 4St RR 71/04   

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BayObLG, 14.09.2004 - 4St RR 71/04 (https://dejure.org/2004,5022)
BayObLG, Entscheidung vom 14.09.2004 - 4St RR 71/04 (https://dejure.org/2004,5022)
BayObLG, Entscheidung vom 14. September 2004 - 4St RR 71/04 (https://dejure.org/2004,5022)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 1; AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 2; AuslG § 4 Abs. 1; AuslG § 39 Abs. 1
    D (A), Passlosigkeit, Duldung, Strafverfolgung, Rechtswidriger Aufenthalt, Untertauchen, Passbeschaffung, Mitwirkungspflichten, Zumutbarkeit, Ausweispflicht, Sachverhaltsaufklärung

  • Judicialis

    AuslG § 39 Abs. 1; ; AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 2; ; DVAuslG § 25

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 39 Abs. 1 § 92 Abs. 1 Nr. 2; DVAuslG § 25
    Reisepassverschaffung durch Antrag bei diplomatischer Vertretung - Prüfungsumfang im Verfahren wegen passlosen Aufenthalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Strafbarkeit bei Fehlen der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung und bei gleichzeitiger fehlender förmlicher Duldung im Falle eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers; Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung durch die Ausländerbehörde; Folgen des Fehlens ...

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 21
  • BayObLGSt 2004, 99
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 06.03.2003 - 2 BvR 397/02

    Zur Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BayObLG, 14.09.2004 - 4St RR 71/04
    2.1 Das Fehlen der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung bei gleichzeitig fehlender förmlicher Duldung führt entgegen der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung nach der Entscheidung der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgericht vom 6.3.2003 (NStZ 2003, 488, 489) bei einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer dann nicht zur Strafbarkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wenn dessen Aufenthalt zur Tatzeit gemäß § 55 Abs. 2 AuslG zu dulden war.
  • OLG Frankfurt, 14.07.2003 - 1 Ws 66/03

    Strafbarkeit eines Ausländers wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet bei

    Auszug aus BayObLG, 14.09.2004 - 4St RR 71/04
    Diese Voraussetzung wäre grundsätzlich auch dann erfüllt, wenn dem Ausländer zur Tatzeit eine Duldungsbescheinigung in Form eines Ausweisersatzes zu erteilen gewesen wäre (OLG Frankfurt a.M. aaO; vgl. hierzu auch Beschluss des OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2003, 308, 309, in dem allerdings auf die Frage der Zumutbarkeit der Passerlangung nicht eingegangen wurde).
  • OLG Frankfurt, 13.08.2003 - 1 Ss 133/03

    Ausländerrecht: Keine Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet

    Auszug aus BayObLG, 14.09.2004 - 4St RR 71/04
    Tatbestandsmäßiges Unrecht liegt somit entgegen dem Wortlaut der Strafbestimmung dann nicht vor, wenn die Ausländerbehörde eine Duldung hätte erteilen müssen (BayObLG Beschluss vom 26.9.2003 - 4St RR 114/2003; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2003, 307, 308).
  • OLG Nürnberg, 16.01.2007 - 2 St OLG Ss 242/06

    D (A), Strafrecht, unerlaubter Aufenthalt, Passlosigkeit, Duldung,

    Er genügte somit gemäß § 64 Abs. 1 AsylVfG jedenfalls für die Dauer dieses Asyl(folge)verfahrens seiner Ausweispflicht (§ 63 AsylVfG; vgl. auch BayObLGSt 2004, 96, 97; 2004, 99, 102f.), mit der Folge, dass sich ein Tatzeitraum vom 21.9.1998 bis 24.5.2000 und ab dem 22.5.2001 ergibt (BU S. 24).

    In der Zeit vom 25.5.2000 bis zum rechtkräftigen Abschluss des dritten Asylfolgeverfahrens am 21.5.2001 genügte der Angeklagte für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylVfG; vgl. auch BayObLGSt 2004, 96, 97; 2004, 99, 102 f.).

    Hierzu bestimmt § 64 Abs. 1 AsylVfG, dass ein Ausländer nur für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylVfG) genügt (vgl. auch BayObLGSt 2004, 96, 97; 2004, 99, 102 f.).

    Da dem Angeklagten kein Ausweisersatz erteilt wurde, er aber geduldet ist, wäre nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a.a.O), die auch zur Frage einer Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anwendbar ist (Hailbronner a.a.O. § 95 AufenthG Rn. 7), der Angeklagte nicht wegen passlosen Aufenthaltes strafbar, wenn ihm zur Tatzeit eine Duldungsbescheinigung in Form eines Ausweisersatzes zu erteilen gewesen wäre (BayObLGSt 2004, 99, 103; 2004, 172,175; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.4.2006, Az. 2 St OLG Ss 41/06; vgl. hierzu auch Beschluss des OLG Frankfurt/M. NStZ-RR 2003, 308, 309).

    Da der Angeklagte keinen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Passes gestellt hat, verbietet sich zwar grundsätzlich die Annahme, ein solcher sei in zumutbarer Weise nicht zu erlangen gewesen (BayObLGSt 2004, 99; 2004, 172).

  • BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1361/05

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des passlosen Aufenthalts

    Nachdem das Bayerische Oberste Landesgericht (veröffentlicht in NStZ-RR 2005, S. 21) ein zuvor ergangenes freisprechendes Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hatte, verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer wegen passlosen Aufenthalts nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG a.F. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
  • OLG Frankfurt, 19.09.2006 - 1 Ss 167/06

    Strafbarkeit eines Ausländers gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

    In Übereinstimmung mit der durch den Wortlaut und durch die gesetzgeberische Intention der §§ 3 Abs. 1, 48 Abs. 2, Abs. 3, 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, §§ 5 Abs. 1, Abs. 2, 55 Abs. 1 AufenthV gestützten sowie der aus gesetzessystematischen Gründen überzeugenden Begründung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 12.09.2005 (NVwZ 2006, 80; vgl. auch BayObLG Urteil vom 14.09.2004, Az.: 4 St RR 71/04 = NStZ-RR 2005, 21; Urteil vom 08.03.2005, Az.: 4 St RR 211/04; OLG München Beschluss vom 20.02.2006, Az.: 4 St RR 020/06; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 95 AufenthG Rdnr. 6; Leopold/Vallone, ZAR 2005, 66) wird die bisher dazu vertretene entgegenstehende Rechtsauffassung aufgegeben.

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die frühere Senatsrechtsprechung nicht unumstritten war und das Bayrische Oberste Landgericht auch schon vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.09.2005 eine andere Rechtsauffassung vertreten hat (Bay ObLG Urteil vom 14.09.2004, Az.: 4 St RR 71/04 = NStZ-RR 2005, 21; Urteil vom 08.03.2005, Az.: 4 St RR 211/04), so dass möglicherweise eine geeignete Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen nicht vorgelegen hat (vgl. hierzu SK-Rudolphi, a.a.O., § 17 Rn. 38; LK- Schroeder, StGB, 11. Aufl., § 17 Rn. 38; Sch/Sch-Cramer/Sternberg-Lieben, a.a.O., § 17 Rn. 5; OLG Bremen, NJW 1960, 163; OLG Köln, GA 1960, 318; MDR 1954, 374; OLG Stuttgart, MDR 1967, 63; BayObLG, LRE 2, 262; JR 1992, 78; Rudolphi, JR 1977, 381; aber auch Tröndle/Fischer, a.a.O., § 17 Rdnr. 9b; OLG Schleswig, SchlHA 1961, 350; SchlHA 1966, 207; LG Bremen StV 1986, 441).

  • OLG Stuttgart, 06.04.2010 - 4 Ss 46/10

    Aufenthaltsrecht: Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts eines türkischen

    Hat er das unterlassen, verbietet sich grundsätzlich die Annahme einer Unzumutbarkeit (BayObLGSt 2004, 96 [98], 172 [177]; NStZ-RR 2005, 21 [22]; HK-AuslR/Wingerter § 95 AufenthG Rn. 4).

    Hiervon gehen auch das BayObLG (St 2004, 96 [97] und NStZ-RR 2005, 21 [22]) und das OLG Nürnberg (Urteil vom 16. Januar 2007 - 2 St OLG Ss 242/06 = StV 2007, 362 LS, i.ü. juris) aus.

  • BayObLG, 08.03.2005 - 4St RR 211/04

    Urteilsgründe bei Abweichung der behördlichen Anordnung von Vorgehensweise der

    Kommt er zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe in zumutbarer Weise einen Pass nicht erlangen können und deshalb sei ihm ein Ausweisersatz auszustellen gewesen, so kann diese Bewertung vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob von ihm der Begriff der Zumutbarkeit verkannt wurde oder ob er bei seiner Bewertung wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (BayObLG Beschluss vom 14.9.2004, 4St RR 71/2004).

    Diese Frage ist vom Tatrichter im Verfahren wegen passlosen Aufenthalts auch dann zu prüfen, wenn an sich ein Anspruch auf Erteilung einer qualifizierten Duldungsbescheinigung nach § 39 Abs. 1 AuslG gegeben wäre, weil eine solche voraussetzt, dass ein Reisepass nicht in zumutbarer Weise erlangt werden kann (BayObLG Urteil vom 14.9.2004, 4St RR 71/2004).

  • OLG München, 20.02.2006 - 4St RR 20/06

    Kein zumutbares Hinwirken auf Passerlangung durch Falschangaben zu

    Hierzu bestimmt § 64 Abs. 1 AsylVfG, dass der Ausländer nur für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylVfG) genügt (BayObLGSt 2004, 96/97; 2004, 99/102 f.).
  • LG Waldshut-Tiengen, 05.12.2012 - 6 Ns 24 Js 4035/10

    Strafbarkeit eines Ausländers wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet ohne

    Ein Ausländer hat insbesondere dann nicht in zumutbarer Weise auf die Ausstellung eines Passes seines Heimatlandes hingewirkt, wenn er zu seiner Person falsche Angaben gemacht hat, mithin über seine Identität täuscht bzw. diese verschleiert (OLG München, Beschluss vom 21.11.2012 - 4 St RR 133/12 [juris]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 Ss 210/12 [juris]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2012, 220; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2006 - 1 Ss 167/06 [juris]; OLG München NStZ 2006, 529; ebenso BayObLG NStZ-RR 2005, 21 zu § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG); mithin hat der Angeklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung in Form eines Ausweisersatzes nach § 48 Abs. 2 AufenthG (sogenannte qualifizierte Duldung).
  • OLG München, 08.06.2012 - 4St RR 92/12

    Strafverfahren wegen passlosen Aufenthalts: Beschränkung der Berufung auf den

    b) Das Berufungsgericht hätte weiterhin der Frage nachgehen müssen, ob es dem Angeklagten zumutbar war, gegenüber den türkischen Passbehörden seine Rechte vor türkischen Gerichten durchzusetzen (OLG München Beschluss vom 16.8.2011, 4 StRR 124/11; vgl. auch BayObLG Urteil vom 14. September 2004 - Aktenzeichen: 4 StRR 071/04 - Rdn. 19 zitiert nach juris).
  • BayObLG, 28.04.2023 - 201 StRR 14/23

    Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei Stellung eines Asylfolgeantrags

    Hierzu bestimmt § 64 Abs. 1 AsylG, dass ein Ausländer nur für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylG) genügt (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 30.08.2004 - 4St RR 84/04 bei juris = StV 2005, 213 = AuAS 2004, 269 = BayVBl 2005, 27 = BeckRS 2004, 8589, künftig: a.a.O.; BayObLGSt 2004, 99, 102 f.).
  • OLG Celle, 25.07.2005 - 22 Ss 26/05

    Ausländer; Ausweisersatz; Duldungsanspruch; Heimatstaat; Passerlangung;

    Ein Ausländer kann einen Pass dann nicht in zumutbarer Weise erlangen, wenn ihm von seinen Heimatbehörden ein Pass verweigert wird oder wenn er einen solchen nicht in angemessener Zeit oder nur unter schwierigen Umständen erhalten kann (BayObLG NStZ-RR 2005, 21 ff.).
  • OLG Köln, 04.03.2005 - 8 Ss 7/05

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Ausländergesetz

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