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   BGH, 10.03.2005 - 4 StR 506/04   

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https://dejure.org/2005,4576
BGH, 10.03.2005 - 4 StR 506/04 (https://dejure.org/2005,4576)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2005 - 4 StR 506/04 (https://dejure.org/2005,4576)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2005 - 4 StR 506/04 (https://dejure.org/2005,4576)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    StPO §§ 44 ff.; ; StPO §§ 141 ff.; ; StPO § 337; ; StPO § 338 Nr. 8; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44 § 344 Abs. 2 § 345 Abs. 1 § 141
    Widereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen; Pflicht zum Austausch des Pflichtverteidigers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil wegen der Tötung einer Erzieherin des Jugendheims in Rodalben rechtskräftig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Tötung einer Erzieherin des Jugendheims in Rodalben rechtskräftig

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 240
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.05.1997 - 4 StR 152/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen -

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 4 StR 506/04
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung einer bisher nicht in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge kommt, wenn die Revision - wie hier - jedenfalls mit der Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 7; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97; BGH, Beschluß vom 8. August 2001 - 2 StR 313/01).

    Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nach dem Vorbringen des insoweit darlegungspflichtigen (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 10; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97 m.w.N.) Beschwerdeführers nicht vor.

  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

    Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren - Recht auf faires Verfahren

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 4 StR 506/04
    Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn konkrete Umstände vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, daß das Vertrauensverhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Angeklagtem endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, daß die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (vgl. BVerfG NJW 2001, 3695, 3697; BGHSt 39, 310, 314 f; BGH StV 2004, 302).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 781/96

    Verurteilung eines bayerischen Arztes wegen zweifachen Mordes und Mordverabredung

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 4 StR 506/04
    Die Ablehnung der Entpflichtung des Pflichtverteidigers war daher nicht ermessens- und damit auch nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BGH StV 1997, 564, 565 m. w. N.), zumal der Wahlverteidiger, der an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, noch mit Schriftsatz vom 8. Mai 2004 (Bd. VIII Bl. 2123) die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers angeregt hatte.
  • BGH, 17.06.1999 - 4 StR 229/99

    Reinheitsgehalt; Kokain; Zuständigkeit; Nicht geringe Menge; Pflichtverteidigung

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 4 StR 506/04
    Für den beim Landgericht am 18. Oktober 2004 eingegangenen Antrag des Angeklagten vom 14. Oktober 2004, ihm zur Durchführung des Revisionsverfahrens Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung (vgl. Kuckein aaO § 350 Rdn. 11 m.w.N.) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (vgl. BGHR StPO § 141 Bestellung 3; Meyer-Goßner aaO § 141 Rdn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 08.04.1992 - 2 StR 119/92

    Erfordernis der Begründung einer Revision - Ausnahme vom Grundsatz der

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 4 StR 506/04
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung einer bisher nicht in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge kommt, wenn die Revision - wie hier - jedenfalls mit der Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 7; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97; BGH, Beschluß vom 8. August 2001 - 2 StR 313/01).
  • BGH, 31.01.1996 - 3 StR 455/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Revision - Revisionsbegründungsfrist -

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 4 StR 506/04
    Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nach dem Vorbringen des insoweit darlegungspflichtigen (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 10; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97 m.w.N.) Beschwerdeführers nicht vor.
  • BGH, 12.04.1989 - 4 StR 71/89

    Unzureichende Begründung einer Besetzungsrüge

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 4 StR 506/04
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung einer bisher nicht in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge kommt, wenn die Revision - wie hier - jedenfalls mit der Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 7; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97; BGH, Beschluß vom 8. August 2001 - 2 StR 313/01).
  • BGH, 25.04.1984 - 3 StR 121/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht gewährter Akteneinsicht -

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 4 StR 506/04
    Sie ist in der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für zulässig erachtet worden (vgl. Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 7a m. zahlr. N.), etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde (vgl. BGH NStZ 1984, 418; Meyer-Goßner aaO m. w. N.) und er dadurch an einer ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge gehindert war.
  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 408/00

    Vorrang der Beiordnung eines benannten Rechtsanwalts auch bei vorheriger

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 4 StR 506/04
    Diese Grenze für die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den beigeordneten Pflichtverteidiger gilt allerdings nur dann, wenn zuvor im Rahmen des Bestellungsverfahrens dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör und - regelmäßige - Beiordnung des von ihm bezeichneten Vertrauensanwalts Genüge getan worden ist (vgl. BVerfG aaO; BGH NJW 2001, 237, 238).
  • BGH, 08.08.2001 - 2 StR 313/01

    Unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag zur Vervollständigung von Verfahrensrügen;

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 4 StR 506/04
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung einer bisher nicht in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge kommt, wenn die Revision - wie hier - jedenfalls mit der Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 7; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97; BGH, Beschluß vom 8. August 2001 - 2 StR 313/01).
  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93

    Gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidiger

  • BGH, 18.11.2003 - 1 StR 481/03

    Entpflichtung des Pflichtverteidigers (objektiv erschüttertes

  • KG, 08.01.2015 - 121 Ss 211/14

    Beuteerhaltungsabsicht; Geringwertigkeit des Diebesguts

    Da das Fehlen der Beutesicherungsabsicht hier auf der Hand liegt und nicht nur nach dem Zweifelsgrundsatz zu verneinen ist, erfordert die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses nicht die mehrfache Anwendung des Zweifelsgrundsatzes mit der Folge, dass hinsichtlich des Diebstahls und der versuchten Nötigung Tateinheit anzunehmen war (vgl. dazu etwa BGH NStZ-RR 2005, 240; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 1 Ss 151/06 -, juris-Rn. 28 mwN).
  • BGH, 26.08.2008 - 4 StR 373/08

    Begriff der sexuellen Handlung (Bewusstsein des Täters); Nötigung

    Für den beim Landgericht am 4. August 2008 eingegangenen Antrag vom 31. Juli 2008, dem Angeklagten Rechtsanwalt Dr. G. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung (vgl. KK-Kuckein StPO 5. Aufl. § 350 Rdn. 11 m.w.N.) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - 4 StR 506/04; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 141 Rdn. 6 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.12.2014 - 2 StR 78/14

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch: Korrektur des Rücktrittshorizonts,

    Unbeschadet der Frage der Zuständigkeit für die Bestellung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 - 4 StR 229/99, BGHR StPO § 141 Bestellung 3; Beschluss vom 10. März 2005 - 4 StR 506/04, insoweit in NStZ-RR 2005, 240, 241 nicht abgedruckt) wirkt die Bestellung des erstinstanzlichen Verteidigers im Revisionsverfahren fort (vgl. Laufhütte/Willnow in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 141 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO § 140 Rn. 8).
  • OLG Bamberg, 25.10.2017 - 2 Ss OWi 1399/17

    Aktenrückgabe an AG zur Nachholung einer Entscheidung über

    Für diese Entscheidung ist der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten ist, zuständig (BGH, Beschluss vom 10.03.2005 - 4 StR 506/04; OLG Hamm NJW 1963, 1513; vgl. auch Meyer-Goßner/Sc/7/7?/ff § 141 Rn. 6), da eine mündliche Verhandlung vor dem Rechtsbeschwerdegericht nicht durchzuführen ist (§ 80 Abs. 4 Satz 1 O- WiG).
  • OLG Zweibrücken, 31.05.2021 - 1 Ws 132/21

    Entpflichtung eines Pflichtverteidigers wegen fehlender freier Termine für die

    Erforderlich wäre, dass konkrete Umstände substantiiert dargelegt werden, die vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus die Sorge rechtfertigen, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann (vgl. schon BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - 4 StR 506/04, juris; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. § 143a Rn. 19 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 19.01.2006 - 2 Ws 296/05

    Entpflichtung; Pflichtverteidiger; Vertrauensverhältnis; Zerstörung; Einigung

    Ein solcher Grund kann insbesondere darin gesehen werden, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger ernsthaft gestört ist und solche Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht werden, die bei objektiver Betrachtung zumindest aus der Sicht des Angeklagten eine Erschütterung seines Vertrauens zu dem bestellten Pflichtverteidiger besorgen lassen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 240; NStZ 2004, 632; StV 1997, 565).
  • OLG Celle, 19.08.2010 - 1 Ws 419/10

    Zuständigkeit des Gerichts für die Beiordnung eines Verteidigers; Entpflichtung

    Da die Bestellung des Pflichtverteidigers somit ordnungsgemäß unter Beachtung des § 142 Abs. 1 StPO erfolgt ist (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 240), hätte der Angeschuldigte konkrete Umstände vortragen müssen, aus denen sich ergibt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Pflichtverteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (vgl. BVerfG NJW 2001, 3695; BGHSt 39, 310; StV 2004, 302; NStZ-RR 2005, 240; Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, 1 Ws 532/09; vom 7. Juli 2008, 1 Ws 325/08).
  • LG Hamburg, 02.03.2020 - 628 Qs 4/20

    Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers bei Erschütterung des

    Nach diesen Grundsätzen ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn konkrete Umstände vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen sind, aus denen sich ergibt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Angeklagtem endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (BGH, Beschluss vom 10.03.2005 - 4 StR 506/04, juris-Tz. 8 (= BGH NStZ-RR 2005, 240, 241); HansOLG, Beschluss vom 29.02.2016 - 2 Ws 28/16; vgl. auch BVerfG, NJW 2001, 3695).
  • OLG Dresden, 04.04.2012 - 1 Ws 66/12

    Anspruch auf ein faires Verfahren im Fall der Beiordnung eines

    In Fällen, in denen bei der Pflichtverteidigerbeiordnung das Anhörungsrecht des Beschuldigten bzw. sein Recht, innerhalb einer angemessenen Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen, nicht beachtet und damit die Bedeutung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf einen Vertrauensanwalt (BVerfG NJW 2001, 3695) außer Acht gelassen worden ist, gilt der strenge Maßstab für die Auswechslung von Pflichtverteidigern, der die Erschütterung eines Vertrauensverhältnisses voraussetzt, nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 08. Mai 2007 - 4 Ws 213/07 - BGH NStZ-RR 2005, 240 f.).
  • BGH, 21.11.2017 - 1 StR 450/17

    Bestellung eines Pflichtverteidigers (Zuständigkeit für den Antrag)

    Der Senat merkt an: Für den beim Landgericht eingegangenen Antrag vom 1. Oktober 2017, dem Angeklagten einen anderen Rechtsanwalt als den bisherigen Verteidiger S. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung (vgl. KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., StPO, § 350 Rn. 11 mwN) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - 4 StR 506/04, NStZ-RR 2005, 240; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 141 Rn. 6 mwN).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 25.04.2012 - 2 BGs 88/12

    Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung im Haftbefehlseröffnungsverfahren:

  • AG Bitterfeld-Wolfen, 07.10.2013 - 6 Gs 115 Js 19956/13

    Pflichtverteidigung: Wichtiger Grund für die Aufhebung der Bestellung des

  • OLG Schleswig, 22.01.2019 - 1 Ws 10/19

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger

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