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Rechtsprechung
   BGH, 28.06.2005 - 3 StR 176/05   

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BGH, 28.06.2005 - 3 StR 176/05 (https://dejure.org/2005,3929)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2005 - 3 StR 176/05 (https://dejure.org/2005,3929)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05 (https://dejure.org/2005,3929)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3508 (Ls.)
  • NStZ 2005, 703
  • NStZ-RR 2005, 353
  • StV 2005, 536
  • StV 2007, 620
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.08.1997 - 1 StR 441/97

    Verwertung von Aüßerungen des Rechtsanwalts zur Sache als Einlassung des

    Auszug aus BGH, 28.06.2005 - 3 StR 176/05
    Das Landgericht hat dies als ein "nicht persönlich, aber in zulässiger Weise (vgl. BGH StV 1998, 59) durch seine Verteidigerin abgegebenes Geständnis" (UA S. 7) gewertet.

    Die Verwertbarkeit setzt vielmehr voraus, daß der Angeklagte den Verteidiger zu dieser Erklärung ausdrücklich bevollmächtigt oder die Erklärung nachträglich genehmigt hat (vgl. hierzu Park StV 1998, 59 f.).

  • BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung nach

    Zwar kann auch darin eine eigene, geständige Einlassung des Angeklagten liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05 -, juris).
  • BGH, 11.03.2020 - 2 StR 69/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Erklärungen des Verteidigers

    (2) Schriftliche und mündliche Erklärungen des Verteidigers können ausnahmsweise als Einlassung des Angeklagten entgegengenommen und verwertet werden, wenn ein gesetzlich vorgesehener Fall der Vertretung vorliegt (§§ 234, 329, 350, 387, 411 StPO) oder wenn der Angeklagte ausdrücklich erklärt, sie als eigene gelten zu lassen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05, NStZ 2005, 703).

    Bei in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Ausführungen des Verteidigers, in denen er Angaben des schweigenden Angeklagten wiedergibt, muss der Angeklagte diese Erklärung bestätigen oder erklären, dass er sie als eigene Einlassung verstanden wissen will (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05, NStZ-RR 2005, 353; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 199 mwN).

  • LG Essen, 04.02.2022 - 25 KLs 11/21

    Sexueller Missbrauch

    Der Bundesgerichtshof hat entsprechend bereits entschieden, dass Erklärungen, die ein/e Verteidiger-/in abgibt, dann als eigene Einlassung des Angeklagten verstanden werden können, wenn dies ausdrücklich durch eine entsprechende Erklärung des Angeklagten (oder seines Verteidigers) in der Hauptverhandlung klargestellt wird (BGH, Beschluss vom 13.12.2001, Az.: 4 StR 506/01, Rn. 5, BGH, Beschluss vom 28.06.2005, Az.: 3 StR 176/05).
  • BGH, 28.11.2018 - 5 StR 379/18

    Niedrige Beweggründe (Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik

    Damit hat sich der Angeklagte selbst zur Sache eingelassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05, NStZ-RR 2005, 353; vom 27. Februar 2007 - 3 StR 38/07, NStZ 2007, 349; vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, NStZ 2009, 282, 283; näher MüKoStPO/Arnoldi, § 243 Rn. 66 mwN).
  • BGH, 20.06.2007 - 2 StR 84/07

    Besorgnis der Befangenheit (Parteilichkeit; Voreingenommenheit; Willkür; Irrtum;

    Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Reichsgerichts und mit Stimmen in der Literatur, wonach die Vernehmung des Angeklagten zur Sache gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO mündlich erfolgt und er sich nicht durch seinen Verteidiger vertreten lassen kann (vgl. RGSt 44, 284; BGHSt 3, 368; BGH NStZ 2000, 439; NStZ 2004, 163, 164; NStZ 2004, 392; NStZ 2007, 349; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 243 Rdn. 30; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 243 Rdn. 88, 100; Tolksdorf in KK StPO 5. Aufl. § 243 Rdn. 44, 45; Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 243 Rdn. 10 f.; Schlüchter in SK StPO § 243 Rdn. 48; Beulke in Festschrift zu Ehren des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer, 2006, S. 87, 92; Olk, JZ 2006, 204, 206 f.; Meyer-Mews JR 2003, 361, 362; Michel MDR 1994, 658; Fezer JR 1980, 82, 83; a.A. OLG Hamm JR 1980, 82; OLG Saarbrücken NStZ 2006, 182; Salditt StV 1993, 442; Park StV 1998, 59, 60; vgl. auch Beulke a.a.O. S. 93 f. m.w.N.; Eisenberg/Pincus JZ 2003, 397, 403).
  • KG, 05.12.2022 - 3 Ws (B) 310/22

    Wertung von Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung als Erklärungen

    (2) Schriftliche und mündliche Erklärungen des Verteidigers können ausnahmsweise als Einlassung des Angeklagten entgegengenommen und verwertet werden, wenn ein gesetzlich vorgesehener Fall der Vertretung vorliegt (§§ 234, 329, 350, 387, 411 StPO) oder wenn der Angeklagte ausdrücklich erklärt, sie als eigene gelten zu lassen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05, NStZ 2005, 703).

    Bei in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Ausführungen des Verteidigers, in denen er Angaben des schweigenden Angeklagten wiedergibt, muss der Angeklagte diese Erklärung bestätigen oder erklären, dass er sie als eigene Einlassung verstanden wissen will (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05, NStZ-RR 2005, 353; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 199 mwN).

  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 1872/03
    Die Verwertbarkeit von Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten, der selbst keine Erklärung zur Sache abgibt, setzt voraus, dass der Angeklagte den Verteidiger zu dieser Erklärung ausdrücklich bevollmächtigt oder die Erklärung nachträglich genehmigt hat (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05 -, NStZ 2005, S. 703 f.).
  • OLG Stuttgart, 17.05.2021 - 1 Rv 26 Ss 334/21

    Differenzierung zwischen Verteidigererklärung und Einlassung des Angeklagten

    (2) Schriftliche oder mündliche Erklärungen des Verteidigers können ausnahmsweise als Einlassung des Angeklagten entgegengenommen und verwertet werden, wenn ein gesetzlich vorgesehener Fall der Vertretung vorliegt (§§ 234, 329, 350, 387, 411 StPO) oder wenn der Angeklagte ausdrücklich erklärt, sie als eigene gelten zu lassen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05 -? juris, NStZ 2005, 703).

    Bei in der Hauptverhandlung getätigten Ausführungen des Verteidigers, in denen er Angaben des schweigenden Angeklagten wiedergibt, muss der Angeklagte diese Erklärung bestätigen oder erklären, dass er sie als eigene Einlassung verstanden wissen will (BGH, Urteil vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19 -, juris Rn. 22, NStZ 2021, 180, 182; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05, NStZ-RR 2005, 353; MüKo-StPO/Miebach, 1. Aufl., § 261 Rn. 199, m.w.N.).

  • OLG Zweibrücken, 19.08.2010 - 1 SsBs 26/09

    Verfallsanordnung wegen Anordnung und Zulassung von Lkw-Fahrten mit Überladung:

    Die Verwertbarkeit als solche setzt vielmehr voraus, dass der Mandant den Verteidiger zu dieser Erklärung ausdrücklich bevollmächtigt oder sich die Erklärung durch nachträgliche Genehmigung ausdrücklich zu eigen macht (BGH NStZ 2005, 703, OLG Koblenz Beschluss vom 10.07.2007 - 2 Ss 160/07, zitiert nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 27.02.2012 - 2 RVs 11/12

    Vertretung des Angeklagten im Berufungsrechtszug außerhalb der gesetzlichen

    Die Verwertbarkeit von Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten, der selbst keine Erklärung zur Sache abgibt, setzt voraus, dass der Angeklagte den Verteidiger zu dieser Erklärung ausdrücklich bevollmächtigt oder die Erklärung nachträglich genehmigt hat (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05 -, NStZ 2005, S. 703 f.).
  • OLG Hamm, 23.07.2013 - 3 RVs 49/13

    Vertretung des nicht erschienenen Angeklagten in der Berufungsverhandlung und

  • OLG Hamm, 01.06.2021 - 5 RVs 33/21

    Anforderungen an freisprechendes Berufungsurteil; Unzulässigkeit wortwörtlicher

  • OLG Koblenz, 10.07.2007 - 2 Ss 160/07

    Pflicht des Betroffenen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung bei

  • OLG Hamm, 01.02.2006 - 1 Ss 395/05

    Erklärung; Einlassung des Angeklagten; Erklärung des Verteidigers;

  • AG Saarbrücken, 09.09.2016 - 36 C 195/15

    Reparaturangebot muss zu den angeblichen Schäden passen

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Rechtsprechung
   BGH, 30.06.2005 - 5 StR 342/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2975
BGH, 30.06.2005 - 5 StR 342/04 (https://dejure.org/2005,2975)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2005 - 5 StR 342/04 (https://dejure.org/2005,2975)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 EU; § 1 Abs. 2 EuGH-G; Art. 54 SDÜ; § 374 AO
    Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung hinsichtlich des Strafklageverbrauchs nach Art. 54 SDÜ (Begriffe "bereits vollstreckt", "gerade vollstreckt" und dieselbe Tat; Steuerhehlerei; Einfluss des Europäischen Haftbefehls; Urteil in Abwesenheit); Begriffe ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei durch Schmuggeln von Zigaretten von Griechenland nach Großbritannien über Deutschland; Vorliegen eines Strafklageverbrauchs auf Grund Verurteilungen in Italien; Auslegung des Tatbegriffs in Art. 54 Übereinkommen zur ...

  • Judicialis

    EuGHG § 1 Abs. 2; ; StPO § 154a Abs. 1; ; StPO § 154a Abs. 2; ; StGB § 51 Abs. 1; ; StGB § 51 Abs. 3; ; StGB § 57

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    SDÜ Art. 54
    Vorlageentscheidung des BGH zum Tat- und zum Vollstreckungsbegriff des Art. 54 SDÜ

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafklageverbrauch - Strafklageverbrauch hinsichtlich "derselben Tat"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 106
  • NStZ-RR 2005, 353
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung

    Auszug aus BGH, 30.06.2005 - 5 StR 342/04
    Der Gerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 11. Februar 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-187/01 (Gözütok) und C-385/01 (Brügge) zwar zum Begriff der "strafrechtlichen Aburteilung" in Art. 54 SDÜ geäußert, eine ausdrückliche Entscheidung des Gerichtshofs zum Begriff "derselben Tat" im Sinne von Art. 54 SDÜ liegt - soweit für den Senat ersichtlich - jedoch noch nicht vor.

    Ein solch streng formeller Tatbegriff dürfte indes, namentlich mit Blick auf die sehr unterschiedliche Ausgestaltung der Straftatbestände in den Mitgliedstaaten, zu einer zu engen Interpretation führen, welche in ihrer Konsequenz mit der von Art. 54 SDÜ geschützten Freizügigkeit kaum zu vereinbaren wäre (vgl. insoweit auch die Schlußanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den verbundenen Rechtssachen C-187/01 (Gözütok) und C-385/01 (Brügge), Rdn. 44 ff.).

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus BGH, 30.06.2005 - 5 StR 342/04
    Damit orientiert sich der Generalanwalt ersichtlich an der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz zur Gemeinsamen Agrarpolitik (vgl. z.B. nur Urteil des Gerichtshofs vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85 (Maizena/BALM)) und zum Kartellrecht (vgl. z.B. nur Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 29. April 2004 in der Rechtssache T-236/01 (Tokai Carbon/ Kommission)).
  • BGH, 03.11.2000 - 2 StR 274/00

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "gerade vollstreckt" in Art. 54 SDÜ;

    Auszug aus BGH, 30.06.2005 - 5 StR 342/04
    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 3. November 2000 (BGHSt 46, 187) bezüglich einer Vorverurteilung aus den Niederlanden entschieden, daß auch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, Strafklageverbrauch auslöse.
  • BGH, 22.07.2004 - 5 StR 241/04

    Verfahrensabtrennung zur Verwirklichung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung

    Auszug aus BGH, 30.06.2005 - 5 StR 342/04
    Aus dem Gesamtverfahren hat der Senat mit Beschluß vom 22. Juli 2004 (5 StR 241/04) das vorliegende Verfahren abgetrennt und gemäß § 154a Abs. 1 und Abs. 2 der deutschen Strafprozeßordnung (StPO) auf die zwei Vorwürfe der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in Tateinheit mit Kennzeichenmißbrauch beschränkt.
  • EuGH, 18.11.1987 - 137/85

    Maizena / BALM

    Auszug aus BGH, 30.06.2005 - 5 StR 342/04
    Damit orientiert sich der Generalanwalt ersichtlich an der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz zur Gemeinsamen Agrarpolitik (vgl. z.B. nur Urteil des Gerichtshofs vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85 (Maizena/BALM)) und zum Kartellrecht (vgl. z.B. nur Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 29. April 2004 in der Rechtssache T-236/01 (Tokai Carbon/ Kommission)).
  • EuGH, 20.09.1988 - 252/87

    Hauptzollamt Hamburg-St. Annen / Kiwall

    Auszug aus BGH, 30.06.2005 - 5 StR 342/04
    Darüber hinaus können jedenfalls der Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer auch nur bei der erstmaligen Einfuhr in das Zollgebiet entstehen, weil für eine erneute Zollschuldentstehung nach Art. 202 Abs. 1 oder Art. 203 Abs. 1 Zollkodex nach der erstmaligen Entstehung bei der Einfuhr nach Griechenland grundsätzlich kein Raum mehr ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 1988 in der Rechtssache 252/87 (Kiwall) und Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-371/99 (Liberexim)).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-371/99

    Liberexim

    Auszug aus BGH, 30.06.2005 - 5 StR 342/04
    Darüber hinaus können jedenfalls der Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer auch nur bei der erstmaligen Einfuhr in das Zollgebiet entstehen, weil für eine erneute Zollschuldentstehung nach Art. 202 Abs. 1 oder Art. 203 Abs. 1 Zollkodex nach der erstmaligen Entstehung bei der Einfuhr nach Griechenland grundsätzlich kein Raum mehr ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 1988 in der Rechtssache 252/87 (Kiwall) und Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-371/99 (Liberexim)).
  • BGH, 14.03.2007 - 5 StR 461/06

    Einfuhr unverzollter Zigaretten in die Europäische Gemeinschaft; gewerbsmäßiger

    Ohnehin ist es die Europäische Gemeinschaft, die hinsichtlich des hinterzogenen Zolls und des ihr zustehenden Einfuhrumsatzsteueranteils materiell geschädigt wird, und nicht die Bundesrepublik Deutschland oder das Königreich Großbritannien (vgl. BGH wistra 2005, 461, 463).
  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 372/06

    Begriff des "Verbringers" einfuhrabgabenpflichtiger Ware (Schmuggelware;

    Die Zollschuld entsteht nur bei erstmaliger Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft und fällt damit bei dem Transport nach Deutschland nicht erneut an (BGH wistra 2005, 461, 463 m.w.N.).
  • BGH, 09.06.2008 - 5 StR 342/04

    Ne bis in idem nach dem Schengener Abkommen (Strafklageverbrauch; Anwendung auf

    Mit Beschluss vom 30. Juni 2005 (wistra 2005, 461) hat der Senat sodann zur Auslegung des Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (ABl. 2000 L 239, S. 19) - nachfolgend: SDÜ - dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) nach Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 EU i.V.m. § 1 Abs. 2 des deutschen EuGH-Gesetzes unter anderem folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
  • BGH, 17.10.2023 - 1 StR 151/23

    Goldschmuggel aus Liechtenstein - Urteil des Landgerichts Stuttgart rechtskräftig

    In diesem Fall tritt der Tatbestand der Einfuhrumsatzsteuer in dem anderen Mitgliedstaat ein (EuGH, Urteile vom 8. September 2022 - C-368/21 Hauptzollamt Hamburg Rn. 27 ff.; vom 3. März 2021 - C-7/20 Hauptzollamt Münster Rn. 31 ff. und vom 10. Juli 2019 - C-26/18 Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung Rn. 44 ff.; vgl. im Übrigen zu §§ 373, 374 AO, insbesondere zum "Zigarettenschmuggel", bislang: BGH, Urteil vom 27. Juni 2018 - 1 StR 282/17 Rn. 8-10; Beschlüsse vom 19. August 2009 - 1 StR 314/09, BGHR AO § 373 Einfuhrabgaben 2 Rn. 4; vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06, BGHR AO Einfuhrabgaben 1 § 373 Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2005 - 5 StR 342/04 Rn. 19).
  • OLG Nürnberg, 19.03.2014 - 2 Ws 98/14

    Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen einer Entscheidung über die Fortdauer von

    Der Senat neigt somit dazu, das Vorliegen der Vollstreckungsbedingungen zu verneinen, sieht sich jedoch an einer entsprechenden Entscheidung dadurch gehindert, dass diese Frage durch den Europäischen Gerichtshof - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden wurde und die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts auch nicht offenkundig und zweifelsfrei im Sinne der "acteclair-Doktrin" ist (vgl. EuGH Urteil vom 06.10.1982 - Rs. C-283/81 - CILFIT, NJW 1983, 1257), zumal der Bundesgerichtshof in einem Vorlagebeschluss (NStZ 2006, 106 Rdn. 24 ff.) eine abweichende Auffassung vertreten hat.

    Variante SDÜ ein, da die Strafe dann nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann (NStZ 2006, 106 Rdn. 25 f. nach juris).

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Rechtsprechung
   BGH, 19.07.2005 - 1 StR 176/05   

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https://dejure.org/2005,30836
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Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 353 (Ls.)
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