Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 16.12.2005

Rechtsprechung
   BGH, 07.03.2006 - 1 StR 385/05   

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https://dejure.org/2006,4159
BGH, 07.03.2006 - 1 StR 385/05 (https://dejure.org/2006,4159)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2006 - 1 StR 385/05 (https://dejure.org/2006,4159)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2006 - 1 StR 385/05 (https://dejure.org/2006,4159)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB
    Betrug (Vermögensschaden bei der Zeichnung und Bedienung von Fondsanlagen; Prinzip der Saldierung; Gefahr des endgültigen Verlusts von Rentenanlagen; entbehrliche Berechnung des Verkehrswerts tatsächlich von den Fondsgesellschaften erworbener Immobilien)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Täuschung von Anlegern eines Aktienfonds über den tatsächlichen Inhalt der Anlagemodelle; Auszahlung von verdeckten Innenprovisionen bei einem nach außen anders dargestellten Fondkonzept; Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Betrugs; Voraussetzungen für das Vorliegen ...

  • Judicialis

    StGB § 263

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263
    Vermögensschaden durch Fondsanlagen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 206
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01

    Untreue durch Kreditvergabe

    Auszug aus BGH, 07.03.2006 - 1 StR 385/05
    Ein in dem Erlangten verkörperter Gegenwert bleibt hier regelmäßig außer Ansatz; er ist nur dann schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn das Tatopfer imstande ist, ihn ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Angeklagten zu realisieren (vgl. BGHSt 47, 148, 154; BGH NStZ-RR 2000, 331).
  • BGH, 16.08.1961 - 4 StR 166/61

    Melkmaschine

    Auszug aus BGH, 07.03.2006 - 1 StR 385/05
    Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass eine Vermögensbeschädigung nicht schon dann vorliegt, wenn jemand infolge eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen haben würde (BGHSt 3, 99; 16, 222; 16, 321; 30, 388; BGH NStZ 1999, 555).
  • BGH, 28.06.1983 - 1 StR 576/82

    Verurteilung wegen Betrugs - Handeln mit Optionen auf Warentermingeschäfte -

    Auszug aus BGH, 07.03.2006 - 1 StR 385/05
    In Fällen der betrügerischen Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften hat der Bundesgerichtshof dies angenommen, wenn der Anleger über Eigenart und Risiko des Geschäftes derart getäuscht worden ist, dass er etwas völlig anderes erwirbt, als er erwerben wollte ("aliud"), die empfangene Gegenleistung für ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (BGHSt 30, 177, 181; 32, 22; BGH NStZ 1983, 313; NJW 1992, 1709; NStZ 2000, 479; NJW 2003, 3644, 3645).
  • BGH, 23.02.1982 - 5 StR 685/81

    Schaden der Opitionskäufern - Unterschied zwischen Optionspreis und Marktpreis -

    Auszug aus BGH, 07.03.2006 - 1 StR 385/05
    Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass eine Vermögensbeschädigung nicht schon dann vorliegt, wenn jemand infolge eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen haben würde (BGHSt 3, 99; 16, 222; 16, 321; 30, 388; BGH NStZ 1999, 555).
  • BGH, 09.03.1999 - 1 StR 50/99

    Vermögensschaden; Täuschung; Betrug

    Auszug aus BGH, 07.03.2006 - 1 StR 385/05
    Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass eine Vermögensbeschädigung nicht schon dann vorliegt, wenn jemand infolge eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen haben würde (BGHSt 3, 99; 16, 222; 16, 321; 30, 388; BGH NStZ 1999, 555).
  • BGH, 08.07.1981 - 3 StR 457/80

    Warenterminkontrakt - Handel mit Optionen

    Auszug aus BGH, 07.03.2006 - 1 StR 385/05
    In Fällen der betrügerischen Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften hat der Bundesgerichtshof dies angenommen, wenn der Anleger über Eigenart und Risiko des Geschäftes derart getäuscht worden ist, dass er etwas völlig anderes erwirbt, als er erwerben wollte ("aliud"), die empfangene Gegenleistung für ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (BGHSt 30, 177, 181; 32, 22; BGH NStZ 1983, 313; NJW 1992, 1709; NStZ 2000, 479; NJW 2003, 3644, 3645).
  • BGH, 27.11.1991 - 3 StR 157/91

    Urteilsinhalt bei Tatbestandserfüllung durch zahlreiche Taten

    Auszug aus BGH, 07.03.2006 - 1 StR 385/05
    In Fällen der betrügerischen Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften hat der Bundesgerichtshof dies angenommen, wenn der Anleger über Eigenart und Risiko des Geschäftes derart getäuscht worden ist, dass er etwas völlig anderes erwirbt, als er erwerben wollte ("aliud"), die empfangene Gegenleistung für ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (BGHSt 30, 177, 181; 32, 22; BGH NStZ 1983, 313; NJW 1992, 1709; NStZ 2000, 479; NJW 2003, 3644, 3645).
  • BGH, 14.08.2003 - 3 StR 199/03

    Urteil in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren wegen fehlerhafter

    Auszug aus BGH, 07.03.2006 - 1 StR 385/05
    In Fällen der betrügerischen Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften hat der Bundesgerichtshof dies angenommen, wenn der Anleger über Eigenart und Risiko des Geschäftes derart getäuscht worden ist, dass er etwas völlig anderes erwirbt, als er erwerben wollte ("aliud"), die empfangene Gegenleistung für ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (BGHSt 30, 177, 181; 32, 22; BGH NStZ 1983, 313; NJW 1992, 1709; NStZ 2000, 479; NJW 2003, 3644, 3645).
  • BGH, 10.07.1952 - 5 StR 358/52
    Auszug aus BGH, 07.03.2006 - 1 StR 385/05
    Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass eine Vermögensbeschädigung nicht schon dann vorliegt, wenn jemand infolge eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen haben würde (BGHSt 3, 99; 16, 222; 16, 321; 30, 388; BGH NStZ 1999, 555).
  • BGH, 24.08.1999 - 1 StR 672/98

    Untreue; Aufsichtsrat; Mandatsniederlegung; Verfahrensaussetzung; Akteneinsicht;

    Auszug aus BGH, 07.03.2006 - 1 StR 385/05
    Der Fall verhält sich nicht anders, als wenn die Aufschläge unmittelbar von der Fondsgesellschaft ohne Umweg über den Voreigentümer oder den Zwischenaufkäufer an die Begünstigten ausgekehrt worden wären (vgl. BGH NStZ 2000, 46, 47 - nachteilige Zwischengeschäfte im Falle der Untreue).
  • BGH, 06.06.2000 - 1 StR 161/00

    Betrug; Vermögensschaden; Schadensgleiche Vermögensgefährdung; Vorsatz

  • BGH, 24.02.1983 - 1 StR 550/82

    Strafbarkeit wegen fortgesetzten Betrugs - Anforderungen an die Rüge der

  • BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12

    Betrug durch Abofallen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Annahme eines Vermögensschadens auch bei objektiv gleichwertigen Leistungen unter anderem dann in Betracht, wenn der Erwerber, der sich zum Abschluss eines Vertrags entschlossen hat, die versprochene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (grundlegend Beschluss vom 16. August 1961 - 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321, 326; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - 1 StR 550/82, NJW 1983, 1917; Beschluss vom 9. März 1999 - 1 StR 50/99, NStZ 1999, 555; Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 385/05, NStZ-RR 2006, 206, 207).
  • BGH, 14.04.2011 - 1 StR 458/10

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug im Diamantenhandel (Täuschung über zur

    Zur Bestimmung der für die Strafzumessung bestimmenden Höhe des dem Geschädigten tatsächlich verbleibenden Schadens als verschuldete Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) ist auch in Fällen eines subjektiven Schadenseinschlags der in dem Erlangten verkörperte Gegenwert zu berücksichtigen, den der Geschädigte mit zumutbarem Einsatz realisieren kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 420/08, NStZ 2009, 150; BGH, Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10; BGH, Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 385/05, NStZ-RR 2006, 206; BGH, Beschluss vom 6. September 2000 - 3 StR 326/00, NStZ-RR 2001, 41; BGH, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 1 StR 161/00, NStZ-RR 2000, 331).
  • OLG Frankfurt, 19.12.2008 - 19 U 101/08

    Allgemeiner Gerichtsstand und besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft bei der

    Durch die vorgenommene rechtliche und kostenmäßige Gestaltung der Objekterrichtung haben die Gründungsgesellschafter die Beklagten zur Zahlung überteuerter Anleihen veranlasst und dem Fondsvermögen Mittel entzogen durch Ausgaben, die zum einen im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen waren und denen zum anderen auch keine werthaltigen Leistungen gegenüberstehen (vgl. hierzu auch BGH vom 7.3.2006 (NStZ-RR 2006, 206 f).

    Eine arglistige Täuschung der Anleger nimmt die Rechtsprechung auch dann an, wenn dem Fonds durch den Abschluss von Verträgen mit von den Fondsinitiatoren kontrollierten Gesellschaften Mittel entzogen werden, denen keine entsprechend werthaltigen Leistungen der jeweiligen Vertragspartner gegenüberstehen (BGH NStZ-RR 2006, 206 ff.).

  • OLG Frankfurt, 19.12.2008 - 19 U 233/07

    Außerordentliche Kündigung einer BGB-Fondsgesellchaft wegen prospekt- und

    Durch die vorgenommene rechtliche und kostenmäßige Gestaltung der Objekterrichtung haben die Gründungsgesellschafter den Beklagten zur Zahlung überteuerter Anleihen veranlasst und dem Fondsvermögen Mittel entzogen durch Ausgaben, die zum einen im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen waren und denen zum anderen auch keine werthaltigen Leistungen gegenüberstehen (vgl. hierzu auch BGH vom 7.3.2006 (NStZ-RR 2006, 206 f).

    Eine arglistige Täuschung der Anleger nimmt die Rechtsprechung auch dann an, wenn dem Fonds durch den Abschluss von Verträgen mit von den Fondsinitiatoren kontrollierten Gesellschaften Mittel entzogen werden, denen keine entsprechend werthaltigen Leistungen der jeweiligen Vertragspartner gegenüberstehen (BGH NStZ-RR 2006, 206 ff.).

  • OLG Brandenburg, 30.04.2008 - 4 U 16/06

    Unerlaubte Handlung: Schadensersatz wegen Absehen von der Rückforderung von

    Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass ein Vermögensschaden nicht schon dann vorliegt, wenn jemand infolge eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen haben würde (BGHSt 3, 99; BGH Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 385/05).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - III-5 Ss 101/05 - 53/05 I   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,18201
OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - III-5 Ss 101/05 - 53/05 I (https://dejure.org/2005,18201)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2005 - III-5 Ss 101/05 - 53/05 I (https://dejure.org/2005,18201)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Dezember 2005 - III-5 Ss 101/05 - 53/05 I (https://dejure.org/2005,18201)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 206
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02

    Unzutreffende Annahme von Schmähkritik bei Polemik im politischen Meinungskampf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - 5 Ss 101/05
    Hält der Tatrichter eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfG NJW 2003, 3760; BVerfG, 1 BvR 1917/04 vom 23. August 2005, Abs. 22 ; jeweils mwN).
  • BVerfG, 12.07.2005 - 1 BvR 2097/02

    Meinungsfreiheit (Schutzbereich; Auslegung; Wortlaut; objektiver Sinn; Kontext;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - 5 Ss 101/05
    Die Meinungsfreiheit tritt zwar regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück, wenn es sich um herabsetzende Äußerungen handelt, die eine Schmähung der angegriffenen Person darstellen (BVerfG, 1 BvR 2097/02 vom 12. Juli 2005, Abs. 13 ).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - 5 Ss 101/05
    b) Maßgebend für Inhalt und Bedeutung einer Aussage ist der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, 1 BvR 1696/98 vom 25. Oktober 2005, Abs. 31 ).
  • BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafrechtliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - 5 Ss 101/05
    Hält der Tatrichter eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfG NJW 2003, 3760; BVerfG, 1 BvR 1917/04 vom 23. August 2005, Abs. 22 ; jeweils mwN).
  • KG, 16.03.2009 - 1 Ss 20/09

    Beleidigung: Erstreckung der Meinungsfreiheit auf ehrverletzende Äußerungen

    Dabei sind alle Umstände der Äußerung in Betracht zu ziehen, also neben ihrem Wortlaut auch ihr Anlass und der gesamte Kontext, in dem sie gefallen ist (ihre "Einbettung", vgl. BVerfG NJW 2005, 3274, 3275; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206), sowie die weiteren Begleitumstände (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NStZ 1996, 26, 27).

    Damit fehlt es an den nötigen Feststellungen, die dem Revisionsgericht die Überprüfung auf Rechtsfehler ermöglichen, so dass das Urteil der Aufhebung unterliegt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206).

  • KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09

    Beleidigung: Wahrnehmung berechtigter Interessen durch überspitzte Ausführungen

    Hinzutreten muß vielmehr, daß bei der Äußerung jenseits auch polemischer (polemos : Auseinandersetzung, Streit, Krieg) und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung und Herabsetzung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272, 283f = NJW 1991, 95, 96; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 42; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206).
  • LG Köln, 29.04.2014 - 155 Ns 155/12

    Markus Beisicht

    Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2005, III-5 Ss 101/05 - 53/05 I).
  • LG Kassel, 23.04.2013 - 3 StVK 29/13

    Strafvollzug: Disziplinarmaßnahme wegen beleidigenden Verhaltens; Strafvollzug:

    Die Meinungsfreiheit tritt nämlich regelmäßig dann hinter den Ehrschutz zurück, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2006, 206).
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