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   BGH, 13.06.2006 - 4 StR 178/06   

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https://dejure.org/2006,4639
BGH, 13.06.2006 - 4 StR 178/06 (https://dejure.org/2006,4639)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2006 - 4 StR 178/06 (https://dejure.org/2006,4639)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - 4 StR 178/06 (https://dejure.org/2006,4639)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 78 StGB; § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 240 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB
    Sexuelle Nötigung (Gewalt; fortwirkende Drohung; finale Verknüpfung; Vergewaltigung); Strafverfolgungsverjährung (Ruhen); Nötigung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Eintritt der Verfolgungsverjährung in Bezug auf sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen durch Änderung der Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB; Erweislichkeit des Erzwingens von Geschlechtsverkehr durch tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 ...

  • Judicialis

    StGB § 78 b Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 174; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 177; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1; ; StPO § 265

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 1
    Einmalige Gewalt als andauernde Drohung bei jahrelangem Missbrauch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3363 (Ls.)
  • NStZ-RR 2006, 269
  • NStZ-RR 2006, 364
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.12.1994 - 4 StR 536/94

    Sexuelle Übergriffe - Inhalt der Anklageschrift - Freibeweisverfahren - Ablehnung

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - 4 StR 178/06
    Geringere Anforderungen an den Nachweis sind nur hinzunehmen, wenn sich der Tatrichter im Einzelfall die Überzeugung eines von dem Täter erzeugten und bewusst eingesetzten "Klimas ständiger Gewalt" verschafft (vgl. BGHR StGB § 177 Serienstraftaten 4 und § 177 Abs. 1 Drohung 11 a.E.).
  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96

    Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - 4 StR 178/06
    c) Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen der Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung (Schuldspruch zu c und d) insgesamt, auch wenn die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 104 Fällen (Tatzeitraum 19. März 2000 bis 18. März 2002) für sich genommen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
  • BGH, 27.03.1996 - 3 StR 518/95

    Beweiswürdigung: Anforderungen an die tatbestandlichen Feststellungen bei der

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - 4 StR 178/06
    Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einmal angewandte Gewalt als Drohung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB fortwirken und dazu führen, dass das Opfer nur aus Furcht vor weiterer Gewalt keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet; es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass bei lang andauernden Missbrauchsverhältnissen immer Gewalt angewendet oder ein Nötigungsmittel im Sinne des § 177 StGB eingesetzt wird (BGHSt 42, 107, 111).
  • BGH, 24.06.2004 - 4 StR 165/04

    Strafverfolgungsverjährung bei sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - 4 StR 178/06
    Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen der insgesamt zum Nachteil seiner am 19. März 1984 geborenen Stieftochter begangenen Taten hinsichtlich der sexuellen Übergriffe im Tatzeitraum bis zum 31. März 1999 wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) für schuldig befunden hat, ist mit Blick auf die erst am 1. April 2004 in Kraft getretene Änderung der Ruhensvorschrift des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 (Gesetz vom 27. Dezember 2003, BGBl I 3007/3011) Verfolgungsverjährung eingetreten (vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 12).
  • OLG Düsseldorf, 02.07.2007 - 1 Ws 203/07

    Anforderungen an die Auslegung des hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203

    a) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass schon zweifelhaft ist, ob die Aussagen der Nebenklägerin den funktionalen (objektiv zweckdienlichen) und finalen (subjektiv zweckgerichteten) Zusammenhang belegen, der in allen Fällen sexueller Nötigung (§§ 177, 240 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB) nach dem Willen (der Vorstellung) des Täters zwischen dem angewendeten Nötigungsmittel (hier: Einsatz eines Messers), dem Verhalten des Opfers (hier: Dulden des Beischlafs) und der Handlung des Täters (hier: Vollzug des Beischlafs) erforderlich ist (BGHSt 50, 359, 368 = NJW 2006, 1146 [26]; BGH NStZ 2005, 268 [3]; NStZ-RR 2006, 269, 270; NStZ 2007, 31; vgl. auch BGH NStZ 2006, 508).

    b) Allerdings kann einmal angewandte Gewalt als Drohung (Nötigungsmittel) fortwirken und dazu führen, dass das Opfer nur aus Furcht vor weiterer Gewalt keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet (BGH NStZ 2005, 268 [3]; NStZ-RR 2006, 269, 270).

    c) Die angeblich ständig vorhandene Gewaltbereitschaft (zum "Klima ständiger Gewalt" vgl. BGH NStZ-RR 2006, 269, 270 mwN) des Angeschuldigten, die hier als Nötigungsmittel zum Tragen gekommen sei, ist eine durch nichts belegte Behauptung der Antragstellerin.

  • OLG Hamm, 18.03.2014 - 5 RVs 5/14

    Anforderungen an die Gewaltausübung im Rahmen der Nötigung nach § 177 StGB

    Diese erfordert regelmäßig, dass der Täter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang aussetzt, um gerade damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, 4 StR 178/06, zitiert nach [...] Rn. 10; OLG Karlsruhe, NJW 2003, 1263 ).

    Je nach den Umständen des Falles kann auch das Sich-auf-das-Opfer-Legen bzw. der Einsatz überlegener Körperkraft zur Bejahung von Gewalt ausreichend sein (BGH, NStZ-RR 2003, 42, 43 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, 4 StR 178/06, zitiert nach [...] Rn. 12).

    Denn selbst wenn dem Angeklagten das nicht mehr vorhandene Einverständnis der Nebenklägerin bewusst war, besagt dies noch nichts darüber, ob er deren Widerstand auch mit Gewalt brechen wollte und ob er zu diesem Zweck sein Körpergewicht bewusst einsetzte oder ob es ihm in diesem Augenblick nicht allein um seine Lustbefriedigung ging (vgl. dazu: BGH NStZ 1991, 431 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, 4 StR 178/06, zitiert nach [...] Rn. 10).

  • BGH, 21.02.2017 - 1 StR 506/16

    Sexuelle Nötigung (Darstellung der Tatbestandsvoraussetzungen im Urteil bei

    Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 StGB aF müssen auch bei einer länger dauernden Serie von Tathandlungen grundsätzlich für jede Tat konkret und individualisiert festgestellt werden (BGH, Beschlüsse vom 27. März 1996 - 3 StR 518/95, BGHSt 42, 107, 111 und vom 13. Juni 2006 - 4 StR 178/06, NStZ-RR 2006, 269, 270 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466 mwN zu geringeren Anforderungen, wenn sich der Tatrichter im Einzelfall die Überzeugung eines von dem Täter erzeugten und bewusst eingesetzten "Klima(s) der Angst und Einschüchterung' verschafft).
  • LG Paderborn, 21.10.2020 - 8 KLs 44/19
    Für eine Gewaltanwendung genügen alle eine gewisse - nicht notwendig erhebliche - körperliche Kraftentfaltung darstellenden Handlungen, die von der Person, gegen die sie gerichtet sind, als ein nicht nur seelischer, sondern auch körperlicher Zwang empfunden werden (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 269).
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