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   OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04   

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OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04 (https://dejure.org/2004,4605)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.07.2004 - 2 Ws 143/04 (https://dejure.org/2004,4605)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Juli 2004 - 2 Ws 143/04 (https://dejure.org/2004,4605)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde; Folgen einer unterlassenen Belehrung eines Nebenklägers über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ; Zulässigkeit einer ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 95
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 12.07.2001 - 2 Ws 141/01

    Kostenentscheidung, unterlassene Auslagenentscheidung zugunsten des Nebenklägers,

    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04
    Soweit der Senat bisher zu der Regelung in § 400 Abs. 1 StPO die Auffassung vertreten hat, dass sie nach § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO zur Unzulässigkeit der Kostenbeschwerde führt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, veröffentlicht in NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/01, veröffentlicht in AGS 2001, 249, VRS 101, 210 und ZAP EN-Nr. 721, 01; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart NStZ 1989, 548), hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest.

    Sie ist statthaft (vgl. OLG Hamm VRS 101, 210, 211; OLG Hamm, Beschluß vom 26. Oktober 2000 -5 Ws 203/00-, LR-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 464 Rn. 32).

    Soweit der Senat in Übereinstimmung mit Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte bisher zu dieser Regelung die Auffassung vertreten hat, dass sie nach § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO zur Unzulässigkeit der Kostenbeschwerde führe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, veröffentlicht in NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/01, veröffentlicht in AGS 2001, 249, VRS 101, 210 und ZAP EN-Nr. 721, 01; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart NStZ 1989, 548), hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest.

    Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass er auch in jedem Fall berechtigt ist, sich am Berufungsverfahren zu beteiligen (OLG Hamm, VRS 101, 210, 212; OLG Hamm, Beschluss vom 4. März 2003 - 1 Ws 63/03 -).

  • OLG Frankfurt, 02.11.1995 - 3 Ss 284/95
    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04
    Soweit der Senat bisher zu der Regelung in § 400 Abs. 1 StPO die Auffassung vertreten hat, dass sie nach § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO zur Unzulässigkeit der Kostenbeschwerde führt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, veröffentlicht in NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/01, veröffentlicht in AGS 2001, 249, VRS 101, 210 und ZAP EN-Nr. 721, 01; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart NStZ 1989, 548), hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest.

    Soweit der Senat in Übereinstimmung mit Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte bisher zu dieser Regelung die Auffassung vertreten hat, dass sie nach § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO zur Unzulässigkeit der Kostenbeschwerde führe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, veröffentlicht in NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/01, veröffentlicht in AGS 2001, 249, VRS 101, 210 und ZAP EN-Nr. 721, 01; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart NStZ 1989, 548), hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest.

  • OLG Hamm, 22.02.2001 - 2 Ws 37/01

    Beschwerde; Kostenentscheidung; Nebenkläger; Zulässigkeit; Verwerfung der

    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04
    Soweit der Senat bisher zu der Regelung in § 400 Abs. 1 StPO die Auffassung vertreten hat, dass sie nach § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO zur Unzulässigkeit der Kostenbeschwerde führt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, veröffentlicht in NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/01, veröffentlicht in AGS 2001, 249, VRS 101, 210 und ZAP EN-Nr. 721, 01; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart NStZ 1989, 548), hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest.

    Soweit der Senat in Übereinstimmung mit Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte bisher zu dieser Regelung die Auffassung vertreten hat, dass sie nach § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO zur Unzulässigkeit der Kostenbeschwerde führe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, veröffentlicht in NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/01, veröffentlicht in AGS 2001, 249, VRS 101, 210 und ZAP EN-Nr. 721, 01; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart NStZ 1989, 548), hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest.

  • OLG Stuttgart, 22.06.1989 - 3 Ws 116/89

    Nebenkläger; Sofortige Beschwerde; Kostenentscheidung; Auslagenentscheidung;

    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04
    Soweit der Senat bisher zu der Regelung in § 400 Abs. 1 StPO die Auffassung vertreten hat, dass sie nach § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO zur Unzulässigkeit der Kostenbeschwerde führt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, veröffentlicht in NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/01, veröffentlicht in AGS 2001, 249, VRS 101, 210 und ZAP EN-Nr. 721, 01; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart NStZ 1989, 548), hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest.

    Soweit der Senat in Übereinstimmung mit Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte bisher zu dieser Regelung die Auffassung vertreten hat, dass sie nach § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO zur Unzulässigkeit der Kostenbeschwerde führe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, veröffentlicht in NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/01, veröffentlicht in AGS 2001, 249, VRS 101, 210 und ZAP EN-Nr. 721, 01; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart NStZ 1989, 548), hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest.

  • OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 2 Ws 236/02

    Nebenklage: Befugnis des Nebenklägers zur sofortigen Beschwerde gegen die

    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04
    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich -unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall- zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist ( vgl. OLG Karlsruhe, VRS 106, 388 m.w.N.; OLG Düsseldorf VRS 96, 222).

    Vielmehr folgt er der im Vordringen begriffenen Ansicht, wonach es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers handelt, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebensowenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Karlsruhe, VRS 106, 388; LR-Hilger, 25. Aufl., § 464 Rn. 57 m.w.N.; 3. Strafsenat des hiesigen Oberlandesgerichts in ständiger Rechtsprechung, siehe Beschluss vom 18. September 2001 in 3 Ws 372/01 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 19.10.1998 - 3 Ws 464/98
    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04
    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich -unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall- zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist ( vgl. OLG Karlsruhe, VRS 106, 388 m.w.N.; OLG Düsseldorf VRS 96, 222).

    Eine dahingehende Auslegung folgt aus einem Vergleich der den Bestimmungen der § 464 Abs. 3, Satz 1, 2. Halbsatz StPO und des § 400 Abs. 1 StPO zugrunde liegenden amtlichen Begründungen der Regierungsentwürfe (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 96, 222 mit näheren Darlegungen).

  • OLG Hamm, 18.09.2001 - 3 Ws 372/01

    Kostenentscheidung, Nebenklage, Nebenkläger, unterlassene Kosten- und

    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04
    Vielmehr folgt er der im Vordringen begriffenen Ansicht, wonach es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers handelt, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebensowenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Karlsruhe, VRS 106, 388; LR-Hilger, 25. Aufl., § 464 Rn. 57 m.w.N.; 3. Strafsenat des hiesigen Oberlandesgerichts in ständiger Rechtsprechung, siehe Beschluss vom 18. September 2001 in 3 Ws 372/01 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 26.10.2000 - 5 Ws 203/00

    Ergänzung der Urteilsformel, vergessene Kostenentscheidung zugunsten des

    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04
    Sie ist statthaft (vgl. OLG Hamm VRS 101, 210, 211; OLG Hamm, Beschluß vom 26. Oktober 2000 -5 Ws 203/00-, LR-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 464 Rn. 32).
  • OLG Hamm, 04.03.2003 - 1 Ws 63/03

    unterlassene Kostenentscheidung, Nebenkläger, Nachholung

    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04
    Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass er auch in jedem Fall berechtigt ist, sich am Berufungsverfahren zu beteiligen (OLG Hamm, VRS 101, 210, 212; OLG Hamm, Beschluss vom 4. März 2003 - 1 Ws 63/03 -).
  • OLG Karlsruhe, 24.01.1990 - 3 Ws 227/89
    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04
    Vielmehr führt eine erfolgreiche Berufung nur insoweit zur Abänderung auch der erstinstanzlichen Kosten- und Auslagenentscheidung, als durch die mit der Berufung erreichte Änderung der Hauptentscheidung dieser Kostenentscheidung die Grundlage entzogen wird (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1985, 898; OLG Karlsruhe MDR 1990, 464 m.w.N.).
  • LG Kaiserslautern, 12.04.2021 - 5 Qs 23/21

    Rücknahme Strafantrag, Kostenentscheidung, Anfechtbarkeit

    Nach der wohl überwiegenden und zutreffenden Ansicht, handelt es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Köln NStZ-RR 2009, 126; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 95 f.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 120 f.; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 400 Rn. 1).
  • OLG Hamm, 28.11.2017 - 4 Ws 213/17

    Kosten; Nebenklage; Jugendlicher; Heranwachsender; Absehen

    Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers ist statthaft (OLG Hamm, Beschl. v. 19.07.2004 - 2 Ws 143/04 - juris m.w.N.; OLG Köln, Beschl. v. 23.05.2007 - III - 2 Ws 249/17 - juris) und auch im Übrigen zulässig.
  • OLG Hamm, 18.09.2014 - 2 Ws 211/14

    Unzulässigkeit der isolierten Beschwerde gegen eine Auslagenentscheidung bei

    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.1998, 3 Ws 464/98, zitiert nach juris, Rn 2; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Juli 2004, 2 Ws 143/04, zitiert nach juris, Rn 9; OLG Celle, Beschluss vom 25.09.2007, 1 Ws 345/07, zitiert nach juris, Rn 8; OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2008, 2 Ws 406/08, zitiert nach juris, Rn 11; OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2008, 2 Ws 25/08, Rn 4; Thüringer OLG, Beschluss vom 22.01.2010, 1 Ws 525/09, zitiert nach juris, Rn 9).
  • OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08

    Nebenkläger; unterbliebene Kostenentscheidung; Beschwerde; Zulässigkeit

    Uneinigkeit besteht in diesem Zusammenhang über die Bedeutung der in § 400 Abs. 1 StPO vorgenommene Einschränkung des Anfechtungsrechts des Nebenklägers, wonach dieser ein Urteil u.a. nicht mit dem Ziel anfechten kann, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. zum Streitstand den Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Juli 2004 in NStZ-RR 2006, 95 = AGS 2005, 409 unter teilweiser Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, u.a. in VRS 101, 210, 211 = AGS 2001, 249).

    Eine nur teils erfolgreiche Berufung führt nur insoweit zur Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, als durch die mit der Berufung erreichte Änderung der Hauptentscheidung dieser Kostenentscheidung die Grundlage entzogen wird (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2004 in 2 Ws 143/04).

  • OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08

    Kosten der Nebenklage bei erfolgreicher Strafmaßberufung des Angeklagten

    Zu folgen ist jedoch der wohl überwiegenden Ansicht, wonach es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers handelt, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Hamm Beschl. v. 19.07.2004 2 Ws 143/04 NStZ-RR 2006, 95 f. m.w.N.; OLG Hamm Beschl. v. 14.02.2008 a.a.O m.w.N.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Beschl. v. 21.09.2001 1 Ws 329/01 ; OLG Stuttgart Beschl v. 02.08.2002 5 Ws 54/02 Justiz 2003, 170 f.; OLG Karlsruhe Beschl. v. 18.09.2003 2 Ws 236/02 NStZ-RR 2004, 120 f.; OLG Celle Beschl. v. 25.09.2007 1 Ws 345/07 ).
  • OLG Stuttgart, 02.10.2012 - 4b Ws 25/12

    Kosten- und Auslagenentscheidung im Berufungsverfahren: Zulässigkeit der

    Sie ist insbesondere statthaft (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 95 - 96 unter Aufgabe seiner vorangegangenen Rechtsprechung u. a. in NStZ-RR 2001, 288; LR-Hilger, StPO, 26. Auflage, § 464 Rn 57).
  • OLG Celle, 25.09.2007 - 1 Ws 345/07

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des Nebenklägers gegen eine für ihn

    Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass § 400 Abs. 1 StPO lediglich einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers beinhalte, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig beseitige wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berühre (OLG Hamm NStZ-RR 2006, 95; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 120; OLG Düsseldorf VRS 96, 222; LR-Hilger, a. a. O. Rdnr. 57).
  • OLG Hamm, 14.01.2021 - 4 Ws 244/20

    Notwendige Auslagen des Nebenklägers im Berufungsverfahren, Kosten- und

    Die beschränkte Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers gemäß § 400 Abs. 1 StPO beruht dagegen auf dessen fehlender Beschwer im Einzelfall, nämlich in den Fällen, in denen es allein um die Verhängung der Rechtsfolge der Tat geht bzw. in denen es bereits an einem Anschlussdelikt fehlt (st. Rspr. des OLG Hamm, vgl. hiesiger 3. Strafsenat, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - 3 Ws 515 - 516/07 -, juris; hiesiger 2. Strafsenat, Beschluss vom 19. Juli 2004 - 2 Ws 143/04 -, juris; Senat, Beschluss vom 27.11.2018, III-4 Ws 208/18).
  • KG, 22.12.2014 - 161 Ss 228/14

    Entsprechende Anwendung des nur für den ersten Rechtszug konzipierten § 472 Abs.

    Der Senat folgt insoweit der in der (neueren) Rechtsprechung und Teilen der Literatur (vgl. OLG Hamm, a.a.O; StraFo 2008, 348; NStZ-RR 2006, 95; OLG Köln NStZ-RR 2009, 126; OLG Celle OLGSt StPO § 464 Nr. 12; jeweils m.w.Nachw., auch zur Gegenmeinung; Hilger a.a.O., Rn. 57 m.w.Nachw.) - zum Teil unter (überzeugender) Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs vom 18. April 1986 zum Opferschutzgesetz (BT-Drucks. 10/5305) - vertretenen Auffassung, dass § 400 Abs. 1 StPO lediglich einen gesetzlich geregelten generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers beinhaltet, der die - auch für den Nebenkläger grundsätzlich gegebene - Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung nicht beseitigt, so wie auch eine fehlende Beschwer im Einzelfall die grundsätzliche Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht berührt.
  • KG, 22.12.2014 - 4 Ws 120/14

    Kosten der Nebenklage bei vollem Erfolg des beschränkten Rechtsmittels des

    Der Senat folgt insoweit der in der (neueren) Rechtsprechung und Teilen der Literatur (vgl. OLG Hamm, a.a.O; StraFo 2008, 348; NStZ-RR 2006, 95; OLG Köln NStZ-RR 2009, 126; OLG Celle OLGSt StPO § 464 Nr. 12; jeweils m.w.Nachw., auch zur Gegenmeinung; Hilger a.a.O., Rn. 57 m.w.Nachw.) - zum Teil unter (überzeugender) Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs vom 18. April 1986 zum Opferschutzgesetz (BT-Drucks. 10/5305) - vertretenen Auffassung, dass § 400 Abs. 1 StPO lediglich einen gesetzlich geregelten generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers beinhaltet, der die - auch für den Nebenkläger grundsätzlich gegebene - Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung nicht beseitigt, so wie auch eine fehlende Beschwer im Einzelfall die grundsätzliche Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht berührt.
  • OLG Brandenburg, 12.11.2012 - 1 Ws 192/12

    Auswirkungen einer erfolgreichen Strafmaßberufung auf erstinstanzliche Kosten-

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