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   BGH, 21.12.2006 - 3 StR 436/06   

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https://dejure.org/2006,5439
BGH, 21.12.2006 - 3 StR 436/06 (https://dejure.org/2006,5439)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2006 - 3 StR 436/06 (https://dejure.org/2006,5439)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 436/06 (https://dejure.org/2006,5439)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 21 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (nicht pathologische Persönlichkeitsstörung; andere schwere seelische Abartigkeit); verminderte Schuldfähigkeit (Rechtsfrage; normative Gesichtspunkte; Anforderungen der Rechtsordnung; Schwere des Delikts)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Vorliegen einer anderen schweren seelischen Abartigkeit bei nicht pathologisch bedingten Persönlichkeitsstörungen; Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten ...

  • Judicialis

    StGB § 21; ; StGB § 63

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20 § 21 § 63
    Nicht pathologisch bedingte Persönlichkeitsstörung und Feststellung einer anderen schweren seelischen Abartigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 105
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - 3 StR 436/06
    Diese Maßregel setzt u. a. die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustandes voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 63 Rdn. 6).

    Bei einer nicht pathologisch bedingten Persönlichkeitsstörung liegt eine andere schwere seelische Abartigkeit nur dann vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ 2005, 326, 327).

  • BGH, 21.09.2004 - 3 StR 333/04

    Versuchter Mord; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - 3 StR 436/06
    Bei einer nicht pathologisch bedingten Persönlichkeitsstörung liegt eine andere schwere seelische Abartigkeit nur dann vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ 2005, 326, 327).

    Dazu bedarf es einer hier fehlenden Gesamtschau auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Tatvorgeschichte, dem unmittelbaren Anlass und der Ausführung der Tat sowie des Verhaltens nach der Tat (BGH NStZ 2005, 326, 327).

  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - 3 StR 436/06
    Bei einer nicht pathologisch bedingten Persönlichkeitsstörung liegt eine andere schwere seelische Abartigkeit nur dann vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ 2005, 326, 327).
  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - 3 StR 436/06
    Daher ist die Prüfung nicht generell, sondern in Bezug auf jede einzelne Tat vorzunehmen (vgl. BGH NStZ 2004, 437, 438).
  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

    Werden - wie hier - innerhalb eines längeren Zeitraums mehrere Taten begangen, ist deshalb die Prüfung nicht generell, sondern in Bezug auf jede einzelne Tat vorzunehmen (vgl. BGH NStZ 2004, 437, 438; NStZ-RR 2007, 105, 106).
  • BGH, 30.03.2017 - 4 StR 463/16

    Schuldunfähigkeit (Voraussetzungen: Beurteilung nur auf konkrete Tat, kein

    Die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten kann daher - von offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 StR 17/97, NStZ 1997, 485, 486) - nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte Tat erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 56/15, NJW 2016, 728, 729; Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 54; vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 436/06, NStZ-RR 2007, 105, 106; vom 6. Mai 1997 - 1 StR 17/97 aaO; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 20 Rn. 20a mwN; Perron/Weißer in Schönke/ Schröder, StGB, 29. Aufl., § 20 Rn. 31 mwN).
  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 382/18

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Feststellung

    Die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten kann - von offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 StR 17/97, NStZ 1997, 485, 486) - nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte Tat erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 56/15, NJW 2016, 728, 729; Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 54; vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 436/06, NStZ-RR 2007, 105, 106; Perron/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 20 Rn. 31 mwN).
  • BGH, 23.01.2020 - 3 StR 332/19

    Eingeschränkte Schuldfähigkeit (Prüfung schuldfähigkeitsrelevanter Kriterien;

    Sollte das neue Tatgericht wiederum zur Überzeugung von einer - nicht ausschließbaren - affektbedingten Einschränkung der (Einsichts- oder) Steuerungsfähigkeit gelangen, wird es ihre Erheblichkeit zu beurteilen haben, wobei normative Wertungen einzubeziehen sind (s. BGH, Urteile vom 28. September 2004 - 1 StR 317/04, NStZ 2005, 149, 150; vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 436/06, NStZ-RR 2007, 105, 106; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 957), und zu prüfen haben, inwieweit die Angeklagte ein Verschulden an dem hochgradigen Affekt trifft (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, § 20 Rn. 38; LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 140 ff., jeweils mwN).
  • LG Kleve, 27.01.2021 - 110 KLs 23/20
    Daher ist die Prüfung nicht generell, sondern in Bezug auf jede einzelne Tat vorzunehmen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 436/06 -, Rn. 10, juris).
  • OLG Nürnberg, 04.08.2009 - 1 Ws 398/09

    Verlängerung der Untersuchungshaft durch die Zurückstellung einer

    Bezugspunkt ist dabei immer die konkrete Tat (vgl. BGH NJW 1983, 350; NStZ-RR 2007, 105, 106; NStZ-RR 2008, 39; Boetticher et alt. NStZ 2005, 57, 58).
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