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   BVerfG, 06.07.2007 - 2 BvR 1824/06   

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https://dejure.org/2007,7426
BVerfG, 06.07.2007 - 2 BvR 1824/06 (https://dejure.org/2007,7426)
BVerfG, Entscheidung vom 06.07.2007 - 2 BvR 1824/06 (https://dejure.org/2007,7426)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juli 2007 - 2 BvR 1824/06 (https://dejure.org/2007,7426)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 20 Abs. 3 GG; § 344 StPO; § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG; § 16 JGG
    Begründungsanforderungen bei einer Revision (Jugendstrafverfahren; Urteil, dass lediglich Sanktionen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG anordnet; eindeutige Benennung des Angriffszieles; Erfordernis effektiven Rechtsschutzes); Nichtannahmebeschluss

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der nur beschränkten Anfechtbarkeit von jugendgerichtlichen Entscheidungen; Verfassungsmäßigkeit der Darlegungsanforderungen an einen Rechtsmittelantrag; Anforderungen an das Revisionsvorbringen gegen ein lediglich Sanktionen gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG 103 Abs. 1; ; StPO § 344 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 55 Abs. 1 S. 1; StPO § 344 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Verwerfung der Revision gegen ein jugendgerichtliches Urteil als unzulässig

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 11, 383
  • NStZ-RR 2007, 385
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Celle, 10.10.2000 - 33 Ss 92/00

    Zulässigkeit der Revision ; Jugendgericht; Begründung ; Erziehungsmaßnahme;

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2007 - 2 BvR 1824/06
    Die eindeutige Mitteilung eines zulässigen Angriffsziels soll eine mögliche Umgehung der ausdrücklichen Rechtsmittelbeschränkung in § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG wirksam verhindern (vgl. Beschluss des OLG Dresden vom 31.1. 2003 - 1 Ss 708/02 -, juris, Abs.-Nr. 3; Beschluss des OLG Celle vom 10.10.2000 - 33 Ss 92/00 -, NStZ-RR 2001, S. 121).

    Ein Rechtsmittel kann danach nur darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist (vgl. Beschluss des OLG Dresden vom 31.1. 2003 - 1 Ss 708/02 -, juris, Abs.-Nr. 3; Beschluss des OLG Celle vom 10.10.2000 - 33 Ss 92/00 -, NStZ-RR 2001, S. 121; Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl., § 55 Rn. 11).

    Das OLG hat sich ersichtlich von der - sachbezogenen und nachvollziehbaren - Erwägung leiten lassen, dass die sonst für die Beurteilung zulässiger Revisionsanträge geltenden - großzügigeren - Grundsätze (vgl. Lohse, in: Anwaltkommentar, StPO, § 344 Rn. 1; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 344 Rn. 3; Meyer-Goßner, vorheriger StPO, 49. Aufl. 2006, § 344 Rn. 2 und 3; Pfeiffer, vorheriger StPO, 5. Aufl. 2007, § 344 Rn. 6) nicht ohne weiteres auf Fälle übertragen werden können, in denen der Gesetzgeber das zulässige Angriffsziel eines Rechtsmittels - wie hier - gesetzlich beschränkt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss des OLG Dresden vom 31.1.2003 - 1 Ss 708/02 -, juris, Abs.-Nr. 3; Beschluss des OLG Celle vom 10.10.2000 - 33 Ss 92/00 -, NStZ-RR 2001, S. 121; vgl. Meyer-Goßner, vorheriger StPO, 49. Aufl. 2006, § 344 Rn. 3 a; vgl. auch Lohse, in: Anwaltkommentar, vorheriger StPO, § 344 Rn. 1; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, vorheriger StPO, 5. Aufl. 2003, § 344 Rn. 2; (für die Rechtsmittelbeschränkung des Nebenklägers) Pfeiffer, vorheriger StPO, 5. Aufl. 2007, § 344 Rn. 6 a.E.).

  • OLG Dresden, 31.01.2003 - 1 Ss 708/02

    Erziehungsmaßregel; Zuchtmittel

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2007 - 2 BvR 1824/06
    Die eindeutige Mitteilung eines zulässigen Angriffsziels soll eine mögliche Umgehung der ausdrücklichen Rechtsmittelbeschränkung in § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG wirksam verhindern (vgl. Beschluss des OLG Dresden vom 31.1. 2003 - 1 Ss 708/02 -, juris, Abs.-Nr. 3; Beschluss des OLG Celle vom 10.10.2000 - 33 Ss 92/00 -, NStZ-RR 2001, S. 121).

    Ein Rechtsmittel kann danach nur darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist (vgl. Beschluss des OLG Dresden vom 31.1. 2003 - 1 Ss 708/02 -, juris, Abs.-Nr. 3; Beschluss des OLG Celle vom 10.10.2000 - 33 Ss 92/00 -, NStZ-RR 2001, S. 121; Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl., § 55 Rn. 11).

    Das OLG hat sich ersichtlich von der - sachbezogenen und nachvollziehbaren - Erwägung leiten lassen, dass die sonst für die Beurteilung zulässiger Revisionsanträge geltenden - großzügigeren - Grundsätze (vgl. Lohse, in: Anwaltkommentar, StPO, § 344 Rn. 1; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 344 Rn. 3; Meyer-Goßner, vorheriger StPO, 49. Aufl. 2006, § 344 Rn. 2 und 3; Pfeiffer, vorheriger StPO, 5. Aufl. 2007, § 344 Rn. 6) nicht ohne weiteres auf Fälle übertragen werden können, in denen der Gesetzgeber das zulässige Angriffsziel eines Rechtsmittels - wie hier - gesetzlich beschränkt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss des OLG Dresden vom 31.1.2003 - 1 Ss 708/02 -, juris, Abs.-Nr. 3; Beschluss des OLG Celle vom 10.10.2000 - 33 Ss 92/00 -, NStZ-RR 2001, S. 121; vgl. Meyer-Goßner, vorheriger StPO, 49. Aufl. 2006, § 344 Rn. 3 a; vgl. auch Lohse, in: Anwaltkommentar, vorheriger StPO, § 344 Rn. 1; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, vorheriger StPO, 5. Aufl. 2003, § 344 Rn. 2; (für die Rechtsmittelbeschränkung des Nebenklägers) Pfeiffer, vorheriger StPO, 5. Aufl. 2007, § 344 Rn. 6 a.E.).

  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2007 - 2 BvR 1824/06
    Die Prüfung des BVerfG ist insoweit auf eine Willkürkontrolle beschränkt (vgl. BVerfGE 32, 305 ).
  • BayObLG, 13.07.1956 - RReg. 1 St 609/56

    Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs. 2 JGG

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2007 - 2 BvR 1824/06
    Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt es hier um der erzieherischen Wirkung willen in ganz besonderem Maße auf eine möglichst baldige rechtskräftige Entscheidung an (vgl. BTDrucks I/3264 S. 46; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 23.9. 1987 - 2 BvR 814/87 -, juris, Abs.-Nr. 1; Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.7. 1956 - RevReg. 1 St 609/56 -, BayObLGBayObLGE 56, 163 ; Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl., § 55 Rn. 1; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 4. Aufl. 2002, § 55 Rn. 2 ff.; Nothacker, Zur besonderen Beschränkung der Rechtsmittel im Jugendstrafverfahren (§ 55 JGG), GA 1982, S. 451 ).
  • BGH, 03.01.1952 - 3 StR 1153/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2007 - 2 BvR 1824/06
    Dabei liegt der gesetzlichen Beschränkung zulässiger Rechtsschutzziele in § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG die zusätzliche Annahme zugrunde, dass der erstinstanzliche Richter den Erziehungsbedürfnissen am besten Rechnung tragen könne und seine Entscheidung im Interesse einer wirksamen und schnellen Erziehung endgültig sein dürfe, sofern es sich um leichtere, die Zukunft nicht belastende Maßnahmen handele (vgl. Eisenberg, JGG, 11. Aufl. 2006, § 55 Rn. 39; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 4. Aufl. 2002, § 55 Rn. 2; vgl. ferner (zur Vorgängernorm von § 40 RJGG 1943) Beschluss des BGH vom 3.1.1952 - 3 StR 1153/51 -, NJW 1952, S. 436 ).
  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2007 - 2 BvR 1824/06
    Deshalb verbietet die Rechtsschutzgarantie dem Gericht, bei Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 112, 185 m.w. Nachw.; BVerfGK 6, 235 ).
  • BVerfG, 23.09.1987 - 2 BvR 814/87

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung in § 55 Abs. 2 JGG

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2007 - 2 BvR 1824/06
    Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt es hier um der erzieherischen Wirkung willen in ganz besonderem Maße auf eine möglichst baldige rechtskräftige Entscheidung an (vgl. BTDrucks I/3264 S. 46; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 23.9. 1987 - 2 BvR 814/87 -, juris, Abs.-Nr. 1; Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.7. 1956 - RevReg. 1 St 609/56 -, BayObLGBayObLGE 56, 163 ; Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl., § 55 Rn. 1; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 4. Aufl. 2002, § 55 Rn. 2 ff.; Nothacker, Zur besonderen Beschränkung der Rechtsmittel im Jugendstrafverfahren (§ 55 JGG), GA 1982, S. 451 ).
  • BVerfG, 22.09.2005 - 2 BvR 93/05

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die im Revisionsverfahren erhobene Rüge

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2007 - 2 BvR 1824/06
    Deshalb verbietet die Rechtsschutzgarantie dem Gericht, bei Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 112, 185 m.w. Nachw.; BVerfGK 6, 235 ).
  • BSG, 27.04.2016 - B 12 KR 16/14 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - Synchronsprecher -

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der Zugang zum jeweils vorgesehenen gerichtlichen Instanzenzug mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 S 1 GG nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden; das gilt auch in Bezug auf gesetzlich geregelte Darlegungserfordernisse (vgl BVerfGE 88, 118, 123 f ; BVerfG Beschluss vom 6.7.2007 - 2 BvR 1824/06 = BVerfGK 11, 383, 385 ; BVerfG Beschluss vom 21.10.2015 - 2 BvR 912/15 - NJW 2016, 44, RdNr 22 mwN ) .
  • BSG, 27.04.2016 - B 12 KR 17/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an Revisionsbegründung - Anfrage an

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der Zugang zum jeweils vorgesehenen gerichtlichen Instanzenzug mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 S 1 GG nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden; das gilt auch in Bezug auf gesetzlich geregelte Darlegungserfordernisse (vgl BVerfGE 88, 118, 123 f ; BVerfG Beschluss vom 6.7.2007 - 2 BvR 1824/06 = BVerfGK 11, 383, 385 ; BVerfG Beschluss vom 21.10.2015 - 2 BvR 912/15 - NJW 2016, 44, RdNr 22 mwN ) .
  • BGH, 10.07.2013 - 1 StR 278/13

    Beschränkung der Revision gegen ein ausschließlich Zuchtmittel anordnendes Urteil

    Dementsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beurteilt oder die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist (OLG Celle, NStZ-RR 2001, 121 mwN; OLG Dresden, Beschluss vom 31. Januar 2003 - 1 Ss 708/02 - zitiert nach juris; Laue in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2011, § 55 Rn. 29; siehe auch BVerfG NStZ-RR 2007, 385, 386).

    Um eine Umgehung der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG zulässigen Angriffsziele einer Revision zu verhindern, ergibt sich vor dem Hintergrund von § 344 Abs. 1 StPO, im Revisionsantrag anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten werde, für den Revisionsführer die Notwendigkeit, eindeutig (vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 385, 386) klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (OLG Celle und OLG Dresden jeweils aaO; Meyer-Goßner aaO; Laue in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, § 55 Rn. 29 aE).

  • OLG Hamm, 07.02.2017 - 5 RVs 6/17

    Klarstellung des Angriffsziels im Revisionsantrag

    Für den Revisionsführer ergibt sich daher die Notwendigkeit, eindeutig klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2007, NStZ-RR 2007, 385; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013, a.a.O.).

    Diese Beschränkung zulässiger Rechtsmittelziele dient der Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens im Interesse der damit verfolgten erzieherischen Wirkung, die in ganz besonderem Maße eine möglichst baldige rechtskräftige Entscheidung verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2007, a.a.O.).

    Insofern werden auch keine unzumutbaren Anforderungen an den Zugang zu den Revisionsgerichten gestellt (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2007, a.a.O.).

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass zur Klärung des Angriffszieles auch außerhalb der Rechtsmittelerklärung selbst liegende Umstände berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2007, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2000, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2016, III-3 RVs 42/16).

  • BSG, 29.06.2016 - B 12 KR 2/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an Revisionsbegründung - Anfrage an

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der Zugang zum jeweils vorgesehenen gerichtlichen Instanzenzug mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 S 1 GG nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden; das gilt auch in Bezug auf gesetzlich geregelte Darlegungserfordernisse (vgl BVerfGE 88, 118, 123 f ; BVerfG Beschluss vom 6.7.2007 - 2 BvR 1824/06 = BVerfGK 11, 383, 385 ; BVerfG Beschluss vom 21.10.2015 - 2 BvR 912/15 - NJW 2016, 44 RdNr 22 mwN ) .
  • BGH, 22.10.2013 - 3 StR 323/13

    Anfechtung von Entscheidungen im Jugendstrafverfahren (Unzulässigkeit der auf die

    Ferner ist auch der Aufhebungsantrag nicht genauer bestimmt und gibt - ebenso wenig wie der Schriftsatz, mit dem am 22. März 2013 Revision eingelegt worden ist - keinen Aufschluss in Bezug auf das Anfechtungsziel (OLG Celle NStZ-RR 2001, 121; BVerfG NStZ-RR 2007, 385).".
  • OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 OLG 8 Ss 49/16

    Unzulässige Revision gegen Entscheidung auf Anordnung von Zuchtmitteln

    Dabei liegt der gesetzlichen Beschränkung zulässiger Rechtsschutzziele in § 55 Abs. 1 S. 1 JGG die zusätzliche Annahme zugrunde, dass der erstinstanzliche Richter den Erziehungsbedürfnissen am besten Rechnung tragen könne und seine Entscheidung im Interesse einer wirksamen und schnellen Erziehung endgültig sein dürfe, sofern es sich um leichtere, die Zukunft nicht belastende Maßnahmen handele (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 06.07.2007, 2 BvR 1824/06, zitiert nach juris, dort Rn. 18, vgl. auch Rn. 23).
  • OLG Hamm, 20.09.2022 - 5 RVs 81/22

    Revision; Angriffsziel; Begründung; Antrag; Erziehungsmaßregeln; Zuchtmittel

    Die erforderliche eindeutige Angabe des Angriffsziels soll eine Umgehung der Vorschrift des § 55 Abs. 1 S. 1 JGG verhindern und damit dem Willen des Gesetzgebers - der Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens im Hinblick auf die erzieherische Wirkung von Entscheidungen - ausreichend Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.07.2007, Az. 2 BvR 1824/06).
  • BGH, 18.07.2018 - 4 StR 59/18

    Anfechtung von Entscheidungen (Beschränkung der Rechtsmittelbefugnis)

    Denn die mit Blick auf die Beschränkung der Rechtsmittelbefugnis in § 55 Abs. 1 JGG erforderliche Klarstellung des Angriffsziels der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6; vom 7. September 2017 - 5 StR 407/17) kann sich auch aus Umständen außerhalb der Rechtsmittelerklärung ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 aaO; BVerfG, NStZ-RR 2007, 385; OLG Hamm, ZJJ 2017, 283).
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