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   BGH, 30.08.2006 - 2 StR 198/06 (1)   

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https://dejure.org/2006,3589
BGH, 30.08.2006 - 2 StR 198/06 (1) (https://dejure.org/2006,3589)
BGH, Entscheidung vom 30.08.2006 - 2 StR 198/06 (1) (https://dejure.org/2006,3589)
BGH, Entscheidung vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06 (1) (https://dejure.org/2006,3589)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 227 StGB; vor § 15 StGB; § 224 StGB
    Körperverletzung mit Todesfolge (objektive Zurechnung von Verursachungsbeiträgen; Dazwischentreten eines Dritten; Konkurrenz zur gefährlichen Körperverletzung: Konsumtion)

  • HRR Strafrecht

    § 211 StGB; § 212 StGB; § 15 StGB; § 261 StPO; § 267 StPO
    Bedingter Tötungsvorsatz (Totschlag; Wissenselement; Wollenselement); Beweiswürdigung (Überzeugungsbildung; überspannte Anforderungen; absolute Gewissheit); Zweifelssatz (in dubio pro reo; Beweisregel; Rechtsfragen); Widerspruchsfreiheit der Urteilsgründe

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellen eines bedingten Tötungsvorsatzes bei Verurteilung wegen Totschlags; Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge; Beteiligung an einer Schlägerei; "Denkzettel" durch Beibringung von Schlägen und Tritten

  • Wolters Kluwer

    Unmittelbarer Gefahrzusammenhang im Bereich des potentiellen Rücktritts vom gemeinschaftlichen Tötungsdelikt oder Körperverletzungsdelikt

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.; ; StPO § 357; ; StGB § 224; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4; ; StGB § 227; ; StGB § 227 Abs. 1; ; StGB § 231 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 224 Abs. 1 § 227 Abs. 1
    Konkurrenzen bei §§ 224 , 227 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 259
  • NStZ-RR 2007, 43
  • NStZ-RR 2007, 48 (Ls.)
  • NStZ-RR 2007, 76
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.06.1999 - 3 StR 132/99

    Überzeugung des Gerichts bei der Beweiswürdigung; Räuberische Erpressung; Mord

    Auszug aus BGH, 30.08.2006 - 2 StR 198/06
    Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr., vgl. BGHSt 10, 208; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; Überzeugungsbildung 22, 25; BGH StV 1994, 580; NStZ-RR 1999, 332, 333 m.w.N.).
  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

    Auszug aus BGH, 30.08.2006 - 2 StR 198/06
    Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr., vgl. BGHSt 10, 208; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; Überzeugungsbildung 22, 25; BGH StV 1994, 580; NStZ-RR 1999, 332, 333 m.w.N.).
  • BGH, 06.11.1998 - 2 StR 636/97

    Freispruch von Monika Böttcher (geschiedene Weimar) vom Vorwurf des Mordes

    Auszug aus BGH, 30.08.2006 - 2 StR 198/06
    Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr., vgl. BGHSt 10, 208; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; Überzeugungsbildung 22, 25; BGH StV 1994, 580; NStZ-RR 1999, 332, 333 m.w.N.).
  • BGH, 07.07.1999 - 2 StR 177/99

    Bedingter Vorsatz (dolus eventualis)

    Auszug aus BGH, 30.08.2006 - 2 StR 198/06
    Vielmehr handelt er bereits dann mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Erfolgseintritt als (nur) möglich und nicht ganz fern liegend erkennt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 10; § 223 Abs. 1 Vorsatz 1; BGH NStZ 1999, 507; Tröndle/Fischer StGB 53. Auflage § 15 Rdn. 10a).
  • BGH, 10.12.1986 - 3 StR 500/86

    Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatrichters - Mehrfache Übereignung

    Auszug aus BGH, 30.08.2006 - 2 StR 198/06
    Solche sind namentlich dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 m.w.N.).
  • BGH, 27.07.1994 - 3 StR 225/94

    Rechtliche Beanstandung tatrichterlicher Beweiserwägungen - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 30.08.2006 - 2 StR 198/06
    Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr., vgl. BGHSt 10, 208; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; Überzeugungsbildung 22, 25; BGH StV 1994, 580; NStZ-RR 1999, 332, 333 m.w.N.).
  • BGH, 26.08.1999 - 4 StR 329/99

    Alkoholkonsum; Verminderte Schuldfähigkeit; Vergewaltigung; In dubio pro reo;

    Auszug aus BGH, 30.08.2006 - 2 StR 198/06
    Auf diese kann der Zweifelssatz nicht angewendet werden (BGH NStZ 2000, 24 m.w.N.).
  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auszug aus BGH, 30.08.2006 - 2 StR 198/06
    Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2004, 3350 eine Strafmilderung nach den §§ 21, 49 StGB jedenfalls dann zu versagen ist, wenn, wie für den Angeklagten A. festgestellt ist, ihm bekannt gewesen ist, dass sich "sein Aggressionspotential durch den Konsum von Alkohol und Tabletten noch erhöhte" (UA S. 192).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    An den rechtlichen Anforderungen ändert sich indessen nichts, wenn die zur Annahme oder Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes führende Beweiswürdigung ohne Rückgriff auf das Postulat einer Hemmschwelle überprüft wird (BGH, Urteile vom 3. Juli 1986 - 4 StR 258/86, NStZ 1986, 549, 550, und vom 7. August 1986 - 4 StR 308/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3 (jeweils: sorgfältige Prüfung), sowie vom 11. Dezember 2001 - 1 StR 408/01, NStZ 2002, 541, 542 (Ausführungen zu einer Hemmschwelle bei stark alkoholisiertem Täter ohne Motiv nicht geboten); ebenso für Fälle affektiv erregter, alkoholisierter, ohne Motiv, spontan oder unüberlegt handelnder Täter BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 563/86, StV 1987, 92, vom 7. Juli 1999 - 2 StR 177/99, NStZ 1999, 507, 508, und vom 7. November 2002 - 3 StR 216/02, NStZ 2004, 51; Urteil vom 14. November 2001 - 3 StR 276/01; Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 4 StR 385/03, NStZ 2004, 329, 330; Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 StR 465/04; Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 324/05, NStZ 2006, 169, 170; Urteile vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06, NStZ-RR 2007, 43, 44 (zusätzlich gruppendynamischer Prozess), vom 18. Januar 2007 - 4 StR 489/06, NStZ-RR 2007, 141, 142, und vom 23. Juni 2009 - 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629, 630; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 3 StR 398/11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 4 StR 526/02, NStZ 2003, 369).
  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19

    Körperverletzung (Einwilligung: Verstoß gegen die guten Sitten bei

    a) Zwar macht sich auch derjenige nach § 227 StGB strafbar, der die Verletzung nicht mit eigener Hand zugefügt, jedoch aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beigetragen hat; Voraussetzung ist allerdings, dass die Handlung des anderen Täters grundsätzlich im Rahmen des gegenseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Täter hinsichtlich des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2012 - 2 StR 242/12 Rn. 14; vom 21. August 2019 - 1 StR 191/19 Rn. 10; vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06 Rn. 8; vom 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09 Rn. 5 und vom 4. Februar 2016 - 1 StR 424/15 Rn. 17 und 1 StR 344/15 Rn. 17; Urteile vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 Rn. 55 und vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 39).
  • BGH, 14.05.2020 - 1 StR 109/20

    Körperverletzung mit Todesfolge (gefahrspezifischer Zurechnungszusammenhang:

    Es macht sich nach § 227 StGB auch derjenige strafbar, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausgeführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beigetragen hat; Voraussetzung ist allerdings, dass die Handlung des anderen grundsätzlich im Rahmen des gegenseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Täter hinsichtlich des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02 Rn. 41, BGHSt 48, 34, 39; vom 5. September 2012 - 2 StR 242/12 Rn. 14; vom 21. August 2019 - 1 StR 191/19 Rn. 10; vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06 Rn. 8; vom 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09 Rn. 5 und vom 4. Februar 2016 - 1 StR 424/15 Rn. 16 f. und 1 StR 344/15 Rn. 16 f.; Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 Rn. 55).

    Zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs kommt es auch dann nicht, wenn den beendeten Gewaltanwendungen eines von mehreren Mittätern bereits die tatbestandsspezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs anhaftete, weil das Tatopfer schon dadurch in eine Lage geriet, in der es weiteren Angriffen keine wirksame Gegenwehr mehr entgegenzubringen vermochte und nachfolgenden Einwirkungen der übrigen Beteiligten, die für den (Mit-)Täter vorhersehbar seinen Tod verursachten, schutzlos ausgeliefert war (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06 Rn. 6; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 227 Rn. 5).

    Letzteres ist bei Mittäterschaft selbst für den Fall in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte K. aus einem noch fortdauernden Tatgeschehen ausgeschieden sein sollte (vgl. hierzu näher oben 1. a.E.; BGH, Beschluss vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06 Rn. 6); insoweit kann der einmal gefasste gemeinsame Tatplan eine erweiterte Zurechnung rechtfertigen.

  • BGH, 07.07.2021 - 4 StR 141/21

    Körperverletzung mit Todesfolge (Mittäter: Exzesshandlung, Gefahrenzusammenhang)

    Dies ist von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs in objektiver Hinsicht etwa in Fällen bejaht worden, in welchen das Opfer durch die mittäterschaftlich begangene Körperverletzung in eine Lage geriet, in der es nachfolgenden Einwirkungen eines gewaltbereiten Tatbeteiligten schutzlos ausgeliefert war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - 1 StR 109/20, aaO; vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06, NStZ-RR 2007, 76; Urteil vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, NStZ 2005, 261) oder in denen dem vom gemeinsamen Willen aller Mittäter getragenen Angriff nach den ihn kennzeichnenden konkreten tatsächlichen Gegebenheiten die naheliegende Möglichkeit einer tödlichen Eskalation innewohnte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 StR 424/15, NStZ 2016, 400; Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309; vgl. auch Urteil vom 19. August 2004 - 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93 m. Anm. Heinrich).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2018 - L 2 BA 39/18

    Beitragshinterziehung; Beitragspflicht; dolus eventualis;

    Vielmehr handelt er bereits dann mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Erfolgseintritt als (nur) möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (BGH, Urteil vom 30.8. 2006 - 2 StR 198/06 - NStZ-RR 2007, 43).

    Ebenso wie im Strafverfahren eine Beweiswürdigung im Sinne der Nichtfeststellung eines zumindest bedingten Vorsatzes fehlerhaft sein kann, wenn das Gericht in seine Würdigung nicht hinreichend solche gewichtigen Umstände einbezieht, die die Annahme eines jedenfalls bedingten Vorsatzes nahelegen könnten (BGH, Urteil vom 30.8. 2006 - 2 StR 198/06 - NStZ-RR 2007, 43), kommen entsprechende Bewertungsfehler bei einer Vorsatzprüfung im Rahmen von § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in Betracht.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2019 - L 2 BA 47/18
    Vielmehr handelt er bereits dann mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Erfolgseintritt als (nur) möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (BGH, Urteil vom 30.8. 2006 - 2 StR 198/06 - NStZ-RR 2007, 43).

    Ebenso wie im Strafverfahren eine Beweiswürdigung im Sinne der Nichtfeststellung eines zumindest bedingten Vorsatzes fehlerhaft sein kann, wenn das Gericht in seine Würdigung nicht hinreichend solche gewichtigen Umstände einbezieht, die die Annahme eines jedenfalls bedingten Vorsatzes nahelegen könnten (BGH, Urteil vom 30.08.2006 - 2 StR 198/06 - NStZ-RR 2007, 43), kommen entsprechende Bewertungsfehler bei einer Vorsatzprüfung im Rahmen von § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in Betracht.

  • BGH, 25.05.2007 - 1 StR 126/07

    Beweiswürdigung beim Vorwurf des versuchten Totschlages (Revisibilität:

    Dies würde für die Annahme von bedingtem Vorsatz genügen (BGHSt 40, 304, 306; BGH, Urt. vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06) und war deshalb erörterungsbedürftig.
  • LG Bonn, 19.12.2023 - 22 KLs 19/22
    Dies ist von den Strafsenaten des BGH in objektiver Hinsicht etwa in Fällen bejaht worden, in welchen das Opfer durch die mittäterschaftlich begangene Körperverletzung in eine Lage geriet, in der es nachfolgenden Einwirkungen eines gewaltbereiten Tatbeteiligten schutzlos ausgeliefert war (vgl. BGH Beschl. v. 14.05.2020 - 1 StR 109/20, aaO; v. 30.08.2006 - 2 StR 198/06, NStZ-RR 2007, 76; Urt. v. 15.09.2004 - 2 StR 242/04, NStZ 2005, 261) oder in denen dem vom gemeinsamen Willen aller Mittäter getragenen Angriff nach den ihn kennzeichnenden konkreten tatsächlichen Gegebenheiten die naheliegende Möglichkeit einer tödlichen Eskalation innewohnte (vgl. BGH Beschl. v. 04.02.2016 - 1 StR 424/15, NStZ 2016, 400; Urt. v. 10.06.2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309; vgl. auch Urt. v. 19.08.2004 - 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93 m. Anm. Heinrich; NStZ 2021, 735).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2019 - L 2 BA 7/19
    Vielmehr handelt er bereits dann mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Erfolgseintritt als (nur) möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (BGH, Urteil vom 30.8. 2006 - 2 StR 198/06 - NStZ-RR 2007, 43).

    Ebenso wie im Strafverfahren eine Beweiswürdigung im Sinne der Nichtfeststellung eines zumindest bedingten Vorsatzes fehlerhaft sein kann, wenn das Gericht in seine Würdigung nicht hinreichend solche gewichtigen Umstände einbezieht, die die Annahme eines jedenfalls bedingten Vorsatzes nahelegen könnten (BGH, Urteil vom 30.8. 2006 - 2 StR 198/06 - NStZ-RR 2007, 43), kommen entsprechende Bewertungsfehler bei einer Vorsatzprüfung im Rahmen von § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in Betracht.

  • BGH, 12.06.2007 - 1 StR 73/07

    Beweiswürdigung beim Vorwurf des Mordes (Behauptung eines

    Dies legt nahe, dass dem Angeklagten die Folgen seiner Tat, der Tod des Opfers, zumindest gleichgültig waren (vgl. auch BGH, Urt. vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06).
  • VGH Bayern, 28.10.2020 - 16a D 18.2661

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen endgültiger Zerstörung des Vertrauens

  • LG Frankfurt/Oder, 25.08.2021 - 22 KLs 4/21

    Wirksamkeit eines Verlöbnisses im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO

  • LG Bielefeld, 05.11.2020 - 1 Ks 23/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.01.2020 - L 2 BA 96/19
  • KG, 25.06.2012 - 121 Ss 106/12

    Gesetzeskonkurrenz

  • OLG Rostock, 23.11.2011 - I Ws 327/11

    Eröffnung des Hauptverfahrens in Strafsachen: Prüfung eines hinreichenden

  • LG Bochum, 05.02.2016 - 9 KLs 53/15

    Ausschluss einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei Begehung von

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2020 - L 1 BA 62/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2020 - L 1 BA 23/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2020 - L 2 BA 98/19
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