Rechtsprechung
BGH, 21.09.2006 - 4 StR 309/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 63 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erforderliche Feststellung eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB; Einstufung der Persönlichkeitsstörung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung; Rechtmäßigkeit der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung des Angeklagten
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 63
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 20 § 21
Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2007, 6
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03
Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und …
Auszug aus BGH, 21.09.2006 - 4 StR 309/06
Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen werden (vgl. BGHSt 49, 45). - BGH, 26.07.2000 - 2 StR 278/00
Verminderte Schuldfähigkeit; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Auszug aus BGH, 21.09.2006 - 4 StR 309/06
Für eine solche Annahme bedarf es einer Gesamtschau, ob die Störungen beim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGHR StGB § 21, seelische Abartigkeit 35). - BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine …
Auszug aus BGH, 21.09.2006 - 4 StR 309/06
Für einen so schwerwiegenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, kann die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stets nur unter engen Voraussetzungen und nur dann genügen, wenn feststeht, dass der Täter auf Grund dieser Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGHSt 42, 385, 388).
- BGH, 03.01.2024 - 5 StR 449/23
Anforderungen an die Schuldfähigkeitsprüfung des Schwurgerichts; Beurteilung der …
Bei Letzterem bleibt offen, ob schon die medizinischen Kriterien nicht erfüllt waren, die für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bestehen, oder ob eine solche zwar bestand, aber in ihrer Intensität nicht zur Erfüllung einer schweren anderen seelischen Störung genügte (zu den Voraussetzungen der Annahme dieses Eingangsmerkmals aufgrund der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und zur Bedeutung des Ausprägungsgrads der Störung vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - 4 StR 309/06; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45; Streng ZStW 2021, 613 ff.). - OLG Hamm, 05.11.2007 - 3 Ss 461/07
ADHS; Schuldfähigkeit; Erörterungsmangel
Ein solcher liegt vor, wenn der Tatrichter die Frage der Schuldfähigkeit nicht geprüft hat, obwohl dazu Anlass bestand (BayObLG NZV 2001, 353 f.; vgl. auch: BGH NStZ-RR 2007, 6 f.; BGH NStZ-RR 2006, 18; BGH Beschl. v. 01.09.2004 - 2 StR 268/04). - BGH, 26.01.2007 - 2 StR 582/06
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Persönlichkeitsstörung, …
Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen werden (vgl. BGH Beschluss vom 21. September 2006 - 4 StR 309/06 - BGH NStZ 2006, 154 jeweils m.w.N.).
- BGH, 29.08.2012 - 4 StR 205/12
Schuldunfähigkeit; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus …
So wird nicht deutlich, aus welchen Umständen die Strafkammer folgert, dass der die Schuldfähigkeit überdauernd beeinträchtigende Zustand das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stört, belastet oder einengt wie bei einer krankhaften seelischen Störung (siehe dazu BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - 4 StR 309/06, NStZ-RR 2007, 6; Beschluss vom 30. Januar 2007 - 1 StR 603/06). - BGH, 24.01.2007 - 2 StR 532/06
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Urteilsgründe); …
Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen werden (vgl. BGH Beschlüsse vom 21. September 2006 - 4 StR 309/06 - und vom 19. Juli 2006 - 2 StR 210/06; BGH NStZ 2006, 154 jeweils m.w.N.). - OLG Brandenburg, 23.09.2020 - 1 Ws 118/20 Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen werden (vgl. BGH Beschluss vom 21. September 2006 - 4 StR 309/06 - BGH NStZ 2006, 154 jeweils m.w.N.)" (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06 -, juris, Rn.6).