Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.10.2006

Rechtsprechung
   BGH, 29.11.2006 - 5 StR 329/06   

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https://dejure.org/2006,6769
BGH, 29.11.2006 - 5 StR 329/06 (https://dejure.org/2006,6769)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2006 - 5 StR 329/06 (https://dejure.org/2006,6769)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2006 - 5 StR 329/06 (https://dejure.org/2006,6769)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 2 StPO; § 337 StPO; § 20 StGB; § 21 StGB
    Keine Revisionsbegründung über neue Erkenntnisse; Verletzung der Aufklärungspflicht (gebotene Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen: Persönlichkeitsentwicklung mit Blick auf einen schwelenden und sodann offen ausbrechenden Beziehungskonflikt; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Entfallen der Schuldfähigkeit wegen einer jahrelangen Demütigung durch die Ehefrau; Anforderungen an die Auseinandersetzung mit der Schuldfähigkeit in den Urteilsgründen bei Bestehen von Anhaltspunkten hinsichtlich einer Schuldunfähigkeit

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 20; ; StGB § 21

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 2
    Aufklärungspflicht bezüglich Schuldfähigkeitsgutachten bei Besonderheiten des Falls

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 83
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 30.09.2021 - 5 StR 325/21

    Tötung einer 15jährigen Berliner Schülerin an der Rummelsburger Bucht muss

    Denn auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, aaO; vom 29. November 2006 - 5 StR 329/06, NStZ-RR 2007, 83; vom 22. August 2001 - 1 StR 316/01, StV 2002, 17; vom 20. Februar 2001 - 5 StR 3/01, StraFo 2001, 249).
  • BGH, 22.01.2020 - 2 StR 562/19

    Zurücknahme und Verzicht der Revision (Beschränkung des Rechtsmittels auf

    Auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 316/01 mwN; vom 29. November 2006 - 5 StR 329/06, NStZ-RR 2007, 83).
  • VerfG Brandenburg, 19.11.2009 - VfGBbg 17/09

    Verfassung des Landes Brandenburg Art. 10 iVm dem Rechtsstaatsprinzip

    Nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil auf die Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 29. November 2006 im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und in diesem Umfang zurückverwiesen hatte (Az.: 5 StR 329/06), verurteilte das Landgericht Neuruppin den Beschwerdeführer nach erneuter Hauptverhandlung durch Urteil vom 11. Dezember 2007 wiederum zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (Az.: 13 Kls 17/06).
  • BGH, 30.08.2007 - 5 StR 193/07

    Totschlag; regelmäßig bei Tötungsdelikten nahe liegende Hinzuziehung eines

    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichthinzuziehung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit liegt regelmäßig nicht fern (vgl. BGH NStZ 2006, 49; BGH, Beschluss vom 29. November 2006 - 5 StR 329/06).
  • BGH, 10.12.2008 - 5 StR 542/08

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines

    Zutreffend weist die Revision zunächst darauf hin, dass auch zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht unbedingt entgegensteht (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 83).
  • BGH, 15.04.2008 - 5 StR 44/08

    Bedingter Tötungsvorsatz; Rücktritt vom unbeendeten Versuch; verminderte

    Einen auf eine relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zielenden Beweisantrag hat der Angeklagte - anders als im Fall des weiteren vom Generalbundesanwalt herangezogenen Senatsurteils vom 30. August 2007 - 5 StR 193/07 (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 13) - ebenso wenig zum Gegenstand seiner Revision gemacht wie eine dahingehende Aufklärungsrüge (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 29. November 2006 - 5 StR 329/06, NStZ-RR 2007, 83).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.10.2006 - 3 StR 290/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4799
BGH, 26.10.2006 - 3 StR 290/06 (https://dejure.org/2006,4799)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2006 - 3 StR 290/06 (https://dejure.org/2006,4799)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 290/06 (https://dejure.org/2006,4799)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 83
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.03.1980 - 2 StR 5/80

    Aufhebung eines Urteils und teilweise Verfahrenseinstellung

    Auszug aus BGH, 26.10.2006 - 3 StR 290/06
    Da die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens nach § 154 Abs. 4 und 5 StPO nicht erfüllt sind, insbesondere der nach § 154 Abs. 5 StPO erforderliche Wiederaufnahmebeschluss nicht vorliegt und eine stillschweigende Wiederaufnahme - was sich bereits aus dem Wortlaut von § 154 Abs. 5 StPO ergibt - zur Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens nicht genügt, bildet der Einstellungsbeschluss vom 28. März 2006 ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Einstellung des dem Beschluss nachfolgenden Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO zwingt (vgl. BGH, Urt. vom 20. März 1980 - 2 StR 5/80; Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 154 Rdn. 82; BayObLG NStZ 1992, 403).
  • BGH, 09.09.1981 - 3 StR 290/81

    Strafschärfende Berücksichtigung einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 26.10.2006 - 3 StR 290/06
    Deshalb war insoweit das Verfahren vom Erlass des Einstellungsbeschlusses an nicht mehr gerichtlich anhängig (vgl. BGHSt 10, 88; 30, 197; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 154 Rdn. 17 m. w. N.).
  • BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56

    Anhängigkeit eines Verfahrens i.S.v. § 164 Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB) nach

    Auszug aus BGH, 26.10.2006 - 3 StR 290/06
    Deshalb war insoweit das Verfahren vom Erlass des Einstellungsbeschlusses an nicht mehr gerichtlich anhängig (vgl. BGHSt 10, 88; 30, 197; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 154 Rdn. 17 m. w. N.).
  • BayObLG, 24.03.1992 - RReg. 4 St 159/91

    Anklagesatz bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 26.10.2006 - 3 StR 290/06
    Da die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens nach § 154 Abs. 4 und 5 StPO nicht erfüllt sind, insbesondere der nach § 154 Abs. 5 StPO erforderliche Wiederaufnahmebeschluss nicht vorliegt und eine stillschweigende Wiederaufnahme - was sich bereits aus dem Wortlaut von § 154 Abs. 5 StPO ergibt - zur Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens nicht genügt, bildet der Einstellungsbeschluss vom 28. März 2006 ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Einstellung des dem Beschluss nachfolgenden Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO zwingt (vgl. BGH, Urt. vom 20. März 1980 - 2 StR 5/80; Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 154 Rdn. 82; BayObLG NStZ 1992, 403).
  • BGH, 25.09.2014 - 4 StR 69/14

    Teilweise Verfahrenseinstellung (Einstellungsbeschluss: Bestimmtheit, Parallele

    Sind eingestellte Taten ausgeurteilt worden, stellt das Revisionsgericht das (weitere) Verfahren insoweit ein (st. Rspr.; u.a. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 4 StR 192/13; Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11 Rn. 19 ff., insoweit in BGHSt 57, 95 nicht abgedruckt; Urteil vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 290/06, NStZ-RR 2007, 83).
  • OLG Zweibrücken, 21.08.2009 - 1 Ss 57/09

    Unterschlagung: Manifestation des Zueignungswillens bei Unterlassen der

    Das fälschlicher Weise auf § 154a StPO gestützte Ausscheiden eines Tatteils, das in Wahrheit eine selbständige Tat darstellt, hindert nicht die Verfahrensfortsetzung nach den für § 154 StPO geltenden Regeln (LR-Beulke, StPO, 26. Aufl., § 154 Rdnr. 13; BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein

    Damit ist die gerichtliche Anhängigkeit des Verfahrens wegen dieser Tat entfallen und insofern ein Verfahrenshindernis entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 290/06, BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3 Rn. 2; Beschlüsse vom 13. November 2003 - 3 StR 359/03, juris Rn. 7; vom 9. September 1981 - 3 StR 290/81, BGHSt 30, 197, 198; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 154 Rn. 17).

    Dies gebietet nicht nur die Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte hinsichtlich Fall 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 1. Juli 2021 freigesprochen worden ist, sondern auch die Einstellung des dem Beschluss des Landgerichts vom 7. April 2022 über die Einstellung nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO im Fall 4 der Anklageschrift nachfolgenden Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 4 StR 192/13, BGHR StPO § 260 Abs. 3 Revisionsinstanz 3 Rn. 4; Urteil vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 290/06, BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2000 - 4 StR 85/00, juris Rn. 4).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2020 - 2 RVs 85/20

    Computerbetrug, Onlineticketkauf, unbefugte Kreditkartennutzung, Vermögensschaden

    Sind eingestellte Taten abgeurteilt worden, stellt das Revisionsgericht das (weitere) Verfahren insoweit ein (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 83; NJW 2015, 181, 183; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 154a Rdn. 27).
  • KG, 19.03.2009 - 1 Ss 98/09

    Strafverfahrenseinstellung wegen unwesentlicher Nebenstraftaten durch

    Mit der Einstellung durch Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das nur durch einen förmlichen Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO beseitigt werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 83; NStZ 2007, 476; BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 3 StR 382/04; BGH GA 1981, 36; Beulke, a.a.O., Rdnr. 52; Weßlau, a.a.O.; Schoreit in Karlsruher Kommentar, StPO 6. A., § 154 Rdnr. 28).

    Da die Wiederaufnahme nur zulässig ist, wenn die Grundlage des Einstellungsbeschlusses nachträglich wegfällt (vgl. Beulke, a.a.O., Rdnr. 75 und JR 1986, 50, 51) und das Gesetz die Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich nur unter den in § 154 Abs. 4 StPO genannten Voraussetzungen zulässt, wird trotz Vorliegens eines Wiederaufnahmebeschlusses das Verfahrenshindernis nicht beseitigt, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht vorliegen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 83; Rieß GA 1981, 37).

  • BGH, 13.08.2014 - 2 StR 128/14

    Begriff der prozessualen Tat (Strafklageverbrauch; Unterscheidbarkeit von

    Wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht nachvollziehbar, an die Unterscheidbarkeit von gleichförmigen Serientaten bei Einstellungsentscheidungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO höhere Anforderungen zu stellen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - 1 StR 321/11, NStZ-RR 2012, 50, 51; Urteil vom 26. Oktober 2006 - 5 StR 290/06, BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3) als bei Tatkonkretisierungen in Anklageschriften (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46; Schneider in KK-StPO, 7. Aufl., § 200 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 200 Rn. 9, jeweils mwN), im Verurteilungsfall in den Urteilsgründen (vgl. Kuckein in KK-StPO, aaO, § 267 Rn. 9a; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 267 Rn. 6a, jeweils mwN) oder bei Verurteilungen nebst Teilfreisprüchen, falls die Anzahl der festgestellten Taten die Anzahl der angeklagten Taten unterschreitet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 1994 - 5 StR 239/94, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 10 und vom 13. Dezember 2000 - 5 StR 540/00, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 13).
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2007 - 2 Ss 168/07

    Anforderungen an die Wiederaufnahme eines mangels hinreichenden Tatverdachts

    Eine stillschweigende Wiederaufnahme genügt - was sich bereits aus dem Wortlaut des § 154 Abs. 5 StPO ergibt - angesichts der gebotenen Rechtsklarheit und -sicherheit nicht (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 83; BayObLG a.a.O., OLG Düsseldorf a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O. § 154 Rdn. 22).
  • BGH, 29.11.2011 - 1 StR 539/11

    Vorliegen eines Verfahrenshindernisses im Fall eines Vermerk der Einstellung im

    Ergänzend bemerkt der Senat: Die Frage, ob das Landgericht das Verfahren hinsichtlich einzelner Taten nach § 154 Abs. 2 StPO wirksam eingestellt hat und damit insoweit der Einstellungsbeschluss ein Verfahrenshindernis geschaffen hat, ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 290/06, NStZ-RR 2007, 83; BGH, Beschluss vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07, NStZ 2007, 476).
  • OLG Naumburg, 13.04.2015 - 2 RV 42/15

    Verfahrenseinstellung in laufender Berufungshauptverhandlung: Wiederaufnahme des

    Da aber die Wiederaufnahme nur zulässig ist, wenn die Grundlage des Einstellungsbeschlusses nachträglich wegfällt und das Gesetz die Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich nur unter den in § 154 Abs. 4 StPO genannten Voraussetzungen zulässt, wird trotz Vorliegen eines Wiederaufnahmebeschlusses das Verfahrenshindernis nicht beseitigt, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht vorliegen [vgl. BGH NStZ-RR 2007, 83; KG Berlin Beschluss vom 19.03.2009, (4) 1 Ss 98/09 - zitiert nach juris].
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2010 - 1 RVs 50/10
    Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO beendet die gerichtliche Anhängigkeit und schafft ein Verfahrenshindernis, das nur durch einen (rechtzeitigen) Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO wieder beseitigt werden kann (Senat, StraFo 1999, 302 [OLG Düsseldorf 10.05.1999 - 2b Ss 64/99] ; BGH, NStZ-RR 2007, 83; NStZ 2007, 476; BayObLG, NStZ 1992, 403).
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