Weitere Entscheidung unten: OLG Bamberg, 31.10.2006

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   BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06, 2 AR 89/06   

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https://dejure.org/2006,3047
BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06, 2 AR 89/06 (https://dejure.org/2006,3047)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2006 - 2 ARs 302/06, 2 AR 89/06 (https://dejure.org/2006,3047)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, 2 AR 89/06 (https://dejure.org/2006,3047)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 462a StPO
    Konzentrationsgrundsatz; Strafvollstreckungskammer; Gericht des ersten Rechtszuges; Bewährungsüberwachung (nachträgliche Entscheidungen); Befassung mit einer Sache; Befasstsein mit einer Sache; Zuständigkeitsbestimmung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit bei nachträglichen Entscheidungen über die Strafrestaussetzung zur Bewährung ; Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer; Übergang der örtlichen Zuständigkeit von einer Strafvollstreckungskammer auf eine andere; Verhältnis der Zuständigkeit ...

  • Judicialis

    StPO § 462 a; ; StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462a
    Vorrangige Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Braunschweig - 50 StVK 138/06
  • LG Köln - StVK 807/01
  • BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06, 2 AR 89/06

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 94
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.10.1981 - 2 ARs 293/81

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern

    Auszug aus BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06
    Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn für die Bewährungsüberwachung als erstinstanzliches Gericht endete mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Braunschweig zwecks Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe am 21. März 2005 (vgl. BGHSt 30, 223).

    Der Übergang der Zuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer hängt nicht davon ab, ob zum Zeitpunkt der Inhaftierung eine Entscheidung ansteht (BGHSt 30, 223, 224), und sie endet auch nicht mit der Entlassung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt.

  • BGH, 15.10.2003 - 2 ARs 334/03

    Zuständigkeit für die Führungsaufsicht (Wechsel durch Aufnahme an sich)

    Auszug aus BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06
    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03; BGH NStZ 2001, 165; 1984, 380).
  • BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 71/84

    Begründung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - Verhinderung des

    Auszug aus BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06
    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03; BGH NStZ 2001, 165; 1984, 380).
  • OLG Brandenburg, 09.12.2019 - 1 Ws 196/19

    Absehen vom Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei Erteilung weiterer

    Dies gilt jedoch nur, soweit nicht die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bereits konkret mit einer bestimmten Frage befasst war, über die sie dann noch zu entscheiden hat (BGH NStZ-RR 2007, 94 f.; BGH NStZ 2001, 165; BGH NStZ 1984, 380).

    Für diese Entscheidung blieb die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin deshalb auch bei späterer Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk zuständig (vgl. auch BGH NStZ-RR 2007, 94 f.).

  • OLG Celle, 20.02.2009 - 2 Ws 32/09

    Widerruf der Bewährungsaussetzung: Übergang der Zuständigkeit vom

    Das bedeutet nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt die Zuständigkeit für alle Aussetzungsentscheidungen auf die für die jeweilige Justizvollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer übergeht, sofern nicht bereits eine andere Strafvollstreckungskammer mit dieser konkreten zur Entscheidung anstehenden Frage befasst ist (BGH, Beschluss vom 03.11.2000, 2 ARs 285/00, juris; BGH, Beschluss vom 21.07.2006, 2 ARs 302/06; juris = NStZ-RR 2007, 94 f.; OLG Hamm Beschluss vom 31.01.2008, 3 Ws 40/08, juris).

    Das "Befasstsein" sperrt nur im Verhältnis verschiedener Strafvollstreckungskammern untereinander (BGH, Beschluss vom 21.07.2006, a. a. O.).

  • OLG Hamm, 06.11.2008 - 3 (s) Sbd I-12/08

    Zuständigkeit Strafvollstreckungskammer Wohnsitzgericht Befasstsein

    Lediglich der Übergang der örtlichen Zuständigkeit erfolgt von einer Strafvollstreckungskammer auf eine andere mit der Aufnahme des Verurteilten in der anderen Justizvollzugsanstalt, soweit nicht die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bereits konkret mit einer bestimmten Frage befasst war, über die sie dann noch zu entscheiden hat (BGH, NStZ-RR 2007, S. 94, 95).

    Da eine unterschiedliche Folge der Zuständigkeit je nach Strafhöhe zu einer unnötigen Komplizierung führen würde und ein Zuständigkeitswechsel nicht selten die nachfolgende Sachbehandlung verzögert, dies aber vor allem im Interesse des Verurteilten vermieden werden soll, ist ein erneuter Zuständigkeitswechsel nach Vollverbüßung zu verneinen (BGH, NJW 1978, S. 2561; NStZ-RR 2007, S. 94, 95; Beschluss vom 19.01.2000, 2 ARs 509/99; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, S. 157, 158).

  • BGH, 21.02.2017 - 2 ARs 62/17

    Zuständigkeit für die Erledigterklärung einer Unterbringung in einer

    § 462a Absatz 1 Satz 1 StPO präzisiert diese Regelung dahingehend, dass insofern auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit gegeben war (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007; KK-StPO/Appl 7. Aufl. § 462a Rn. 16).
  • LG Koblenz, 13.04.2023 - 2 Qs 23/23

    Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf, Zuständigkeit, Vollstreckung von

    Die dann zuständige Strafvollstreckungskammer wird auf Grund des Konzentrationsprinzips mit der Aufnahme des Verurteilten in Strafhaft für die Nachtragsentscheidungen in allen Verfahren zuständig, auch für die Widerrufsentscheidung in der Strafsache, welche die Fortsetzungszuständigkeit der früheren Strafvollstreckungskammer begründet hatte (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06 2 AR 89/06, NStZ-RR 2007, 94; BGH Beschluss vom 27. Janaur 2010 - 2 ARs 565/09, BeckRS 2010, 4784).

    Allein der Anstaltswechsel löst den Übergang der Zuständigkeit für alle noch nicht erledigten Verurteilungen nach Erwachsenenrecht aus (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06 2 AR 89/06, NStZ-RR 2007, 94).

  • BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 541/17

    Nachträgliche Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Die örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für den Widerruf einer Bewährung bestimmt sich gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO danach, in welchem Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Verurteilte zu dem Zeitpunkt befindet oder zuletzt befand, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit gegeben war (Senat, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 2 ARs 62/17, aaO; vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 16).
  • BGH, 19.06.2013 - 2 ARs 227/13

    Widerruf des Beschlusses über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung (örtliche

    Diese Regelung der örtlichen Zuständigkeit wird durch § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO dahingehend präzisiert, dass insofern abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit - hier mit dem Widerruf der Bewährung - gegeben war (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; KK-StPO-Appl 6. Auflage 2008 462a Rn. 16; Meyer-Goßner StPO 55. Auflage 2012 § 462a Rn. 9).
  • BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Diese Regelung der örtlichen Zuständigkeit wird durch § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO dahingehend präzisiert, dass insofern abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit - hier dem Widerruf der Bewährung - gegeben war (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; KK-StPO Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 16; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 462a Rn. 9).
  • BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung

    Die Vorrangregelung des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO gilt hingegen nur im Verhältnis zwischen erstinstanzlichem Gericht und Strafvollstreckungskammer (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189 ff., vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 30/06 - Rn. 5, NStZ-RR 2007, 94 und vom 14. August 2021 - 2 ARs 174/81, BGHSt 26, 165 ff.; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 16).".
  • BGH, 27.02.2019 - 2 ARs 8/19

    Entscheidung über das zuständige Gericht

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; eine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts gibt es insoweit nicht (BGH NStZ-RR 2006, 66; 2007, 94; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326; Appl in KK/StPO 7. Auflage § 462a Rn. 16/30).
  • BGH, 27.01.2010 - 2 ARs 565/09

    Zuständigkeit für die Bewährungsüberwachung

  • BGH, 12.03.2009 - 2 ARs 562/08

    Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (Zuständigkeit

  • BGH, 23.09.2009 - 2 ARs 418/09

    Zuständigkeit über die Strafvollstreckung (befasstes Gericht; Übergang der

  • BGH, 21.07.2006 - 2 AR 89/06
  • BGH, 09.06.2015 - 2 ARs 113/15

    Zuständigkeit für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Befassung einer

  • BGH, 29.09.2016 - 2 ARs 42/16

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer eines Landgerichts für die

  • OLG Hamm, 31.01.2008 - 3 Ws 40/08

    Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit:; Befasstsein; Begriff

  • OLG Hamm, 10.07.2007 - 3 Ws 417/07

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für nachträgliche Entscheidungen bei

  • LG Saarbrücken, 24.04.2018 - 8 Qs 9/18

    Strafvollstreckung: Fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für

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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 31.10.2006 - 1 Ws 637/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,22030
OLG Bamberg, 31.10.2006 - 1 Ws 637/06 (https://dejure.org/2006,22030)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 31.10.2006 - 1 Ws 637/06 (https://dejure.org/2006,22030)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 31. Oktober 2006 - 1 Ws 637/06 (https://dejure.org/2006,22030)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    StGB § 68f Abs. 1
    Eintritt der Führungsaufsicht bei Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 94
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Bamberg, 14.10.1999 - Ws 584/99
    Auszug aus OLG Bamberg, 31.10.2006 - 1 Ws 637/06
    Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass der Senat in ständiger und langjähriger Rechtsprechung (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14.10.1999 - Ws 584/99 = NStZ-RR 2000, 81/82 f.; vom 24.07.2000 - Ws 369/00 und vom 01.06.2005 - Ws 394/05) die Auffassung vertreten hat, dass Führungsaufsicht nach §§ 68 f Abs. 1 StGB , 7 JGG mit der Haftentlassung des Verurteilten nur dann eintritt, wenn bei Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe oder einer Einheitsjugendstrafe dieser auch eine Straftat zugrunde liegt, für die eine Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe bzw. Jugendstrafe (oder bei einer der in § 181 b StGB genannten Straftaten Freiheitsstrafe bzw. Jugendstrafe von mindestens einem Jahr) verhängt worden ist bzw. verwirkt gewesen wäre.
  • OLG Bremen, 29.03.2019 - 1 Ws 35/19

    Zum Eintreten der Führungsaufsicht von Gesetzes wegen nach § 68f Abs. 1 StGB bei

    Zwar wird, worauf sich auch der Verurteilte bezieht, die Verbüßung einer Jugendstrafe nicht ausdrücklich in § 68f Abs. 1 S. 1 StGB genannt, es entspricht aber der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass diese Norm auch auf den Fall der Verbüßung von Jugendstrafe zu erstrecken ist (siehe OLG Bamberg, Beschluss vom 31.10.2006 - 1 Ws 637/06, juris Rn. 3, NStZ-RR 2007, 94; OLG Celle, Beschluss vom 20.11.2015 - 1 Ws 568/15, juris Rn. 3, StV 2016, 716; OLG Dresden, Beschluss vom 31.08.2004 - 2 Ws 183/04, juris Rn. 4 ff., Rpfleger 2005, 107; OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2013 - III-3 Ws 389/13, juris Rn. 3; OLG Jena, Beschluss vom 14.08.2014 - 1 Ws 345/14, juris Rn. 22; OLG München, Beschluss vom 25.02.2002 - 1 Ws 1040/01, BeckRS 9998, 25594, NStZ-RR 2002, 183; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.11.2016 - 1 Ws 179/16, juris Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.11.2002 - 4 Ws 255/2002, juris Rn. 7, OLGSt JGG § 7 Nr. 1; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2005 - 1 Ws 48/05, juris Rn. 6 f.; siehe auch BeckOK-v. Heintschel-Heinegg, Ed. 41, § 68f StGB Rn. 8; Fischer, 66. Aufl., § 68f StGB Rn. 4; LK-Schneider, 12. Aufl., § 68f StGB Rn. 11; MK-Groß, 3. Aufl., § 68f StGB Rn. 5; Ostendorf, 10. Aufl., § 7 JGG Rn. 14; Schönke/Schröder-Kinzing, 30. Aufl., § 68f StGB Rn. 4a).

    Nach der Novellierung des § 68f Abs. 1 StGB entspricht es nunmehr der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass es auf die Dauer der verbüßten Einheitsjugendstrafe ankommt (siehe OLG Bamberg, Beschluss vom 31.10.2006 - 1 Ws 637/06, juris Rn. 5 f., NStZ-RR 2007, 94 (bereits unter Bezug auf das Reformvorhaben und unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren entgegenstehenden Rechtsprechung); OLG Celle, Beschluss vom 20.11.2015 - 1 Ws 568/15, juris Rn. 3, StV 2016, 716; OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2013 - III-3 Ws 389/13, juris Rn. 5; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.11.2016 - 1 Ws 179/16, juris Rn. 8; ebenso Fischer, 66. Aufl., § 68f StGB Rn. 4; LK- Schneider, 12. Aufl., § 68f StGB Rn. 11; MK-Groß, 3. Aufl., § 68f StGB Rn. 5; Ostendorf, 10. Aufl., § 7 JGG Rn. 14; Schönke/Schröder-Kinzing, 30. Aufl., § 68f StGB Rn. 4a).

  • KG, 19.03.2007 - 2 Ws 183/07

    Führungsaufsicht: Voraussetzungen der gesetzlichen Führungsaufsicht; Bedeutung

    Dabei beruft sie sich darauf, daß das für ihren Bezirk zuständige Oberlandesgericht Bamberg seine diesbezügliche Rechtsprechung kürzlich in der Weise geändert habe, daß die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ausreiche (vgl. OLG Bamberg NStZ-RR 2007, 94 in Aufgabe von OLG Bamberg NStZ-RR 2000, 81).

    Sie entspricht der immer noch überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Dresden, Beschluß vom 13. Dezember 1999 - 2 Ws 641/99 - JURIS; OLG Köln NStZ-RR 1997, 4; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 31; OLG Düsseldorf - 4. Strafsenat - OLGSt StGB § 68f Nr. 13; OLG Stuttgart NStZ 1992, 101; OLG Karlsruhe NStZ 1981, 182; Senat NStZ 2006, 580; NStZ-RR 2005, 42; Beschlüsse vom 16. Februar 2005 - 5 Ws 50/05 - und 17. Juni 1998 - 5 Ws 292/98 - = NStZ-RR 1999, 138 Ls; KG JR 1979, 421; a. A. OLG Bamberg NStZ-RR 2007, 94 in Aufgabe von OLG Bamberg NStZ-RR 2000, 81; OLG Düsseldorf - 3. Strafsenat - JR 2004, 163; OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat - OLGSt StGB § 68f Nr. 12; OLG München NStZ-RR 2002, 183; OLG Nürnberg NStZ-RR 1998, 124; OLG Hamburg NStZ-RR 1996, 262; jew. mit weit.

    Auch der Senat anerkennt das vom OLG Bamberg (NStZ-RR 2007, 94) - nicht zuletzt aufgrund des Wegfalls des Rechtsinstituts der fortgesetzten Handlung - als stark bezeichnete Bedürfnis, die Tätergruppe, der auch der Verurteilte angehört, nach Vollverbüßung zu betreuen und zu überwachen.

  • OLG Hamm, 18.12.2013 - 3 Ws 389/13

    Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach vollständiger Verbüßung einer

    a) § 7 Abs. 1 JGG umfasst trotz seines insoweit missverständlichen Wortlautes nach einhelliger und verfassungsrechtlich unbedenklicher (BVerfG, NStZ-RR 2008, 217) Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Bamberg, NStZ-RR 2007, 94; LG Berlin, NStZ 2009, 46; LG Hannover [2. Jugendkammer], BeckRS 2011, 10821; LG Hannover [1. Jugendkammer], Beschluss vom 24. Juli 2007 - 31 Qs 43/07 - ; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. [2010], § 68f Rdnr. 4a; Eisenberg, JGG, 16. Aufl. [2013], § 7 Rdnr. 66) auch die Regelungen des Strafgesetzbuches über den Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes.
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