Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.04.2008

Rechtsprechung
   BGH, 16.04.2008 - 5 StR 615/07   

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https://dejure.org/2008,3668
BGH, 16.04.2008 - 5 StR 615/07 (https://dejure.org/2008,3668)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2008 - 5 StR 615/07 (https://dejure.org/2008,3668)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07 (https://dejure.org/2008,3668)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Revision wegen nicht ausreichender Prüfung des Beteiligungsgrades, der Gewerbsmäßigkeit und der subjektiven Tatseite bei einer Verurteilung wegen Betruges

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 27; ; StGB § 263; ; StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 15 § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1
    Feststellungen zum bedingten Vorsatz bei Wirtschaftsstrafsachen; Gewerbsmäßigkeit bei mittelbaren Zuflüssen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Grenzen des Eventualvorsatzes und der Gewerbsmäßigkeit beim Betrug

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 239
  • StV 2008, 526
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06

    Fall Hoyzer - Betrug durch manipulierte Fußballwetten

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - 5 StR 615/07
    Dieses Erfordernis ist jedoch dann nicht erfüllt, wenn der Eintritt wirtschaftlicher Nachteile nicht einmal überwiegend wahrscheinlich ist, sondern von zukünftigen Ereignissen abhängt (BGHSt 51, 165, 177).
  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO;

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - 5 StR 615/07
    Beim bedingten Vorsatz ist der Feststellung des voluntativen Elements des Vorsatzes gerade im Rahmen von Wirtschaftsstraftaten besonders Gewicht einzuräumen (BGHSt 48, 331, 348).
  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 246/98

    Gewerbsmäßiges Handeln im Rahmen des Kapitalanlagebetruges

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - 5 StR 615/07
    Zwar reicht auch ein nur mittelbarer Zufluss aus, insbesondere wenn die erlangten Gelder an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fließen (BGHR StGB § 261 Strafzumessung 2).
  • BVerfG, 18.05.2009 - 2 BvR 2233/07

    Strafbarkeit des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von Daten

    Andererseits setzt die Feststellung gerade des voluntativen Elements des Eventualvorsatzes in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit im Einzelfall konkrete tatsächliche Anhaltspunkte voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - 2 StR 50/08 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03 -, juris Rn. 46, 49 m.w.N.; vgl. auch Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07 -, juris Rn. 5).
  • OLG München, 14.12.2012 - 5 U 2472/09

    Schadensersatzprozess wegen Interviewäußerungen des Vorstandssprechers einer der

    Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615; BGH, Urteile vom 26.08.2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346; vom 07.12.1999 - 1 StR 538/99; Beschluss vom 16.04.2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 276 Rz. 10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rz. 3 ff.).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger

    Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, - im Fall des § 264a StGB die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers - gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615; BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346; vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 538/99; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 276 Rn. 10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 3 ff.).

    Die Annahme der - vorliegend allein in Betracht kommenden - Form des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 20; vom 21. April 2009 - VI ZR 304/07, VersR 2009, 942 Rn. 24; vom 23. November 2010 - VI ZR 244/09, VersR 2011, 216 Rn. 20; BGH, Urteil vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 33, 346 f.; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240 jeweils mwN).

    Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, aaO, S. 322; BGH, Urteile vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30, 35; vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346 f.; Beschlüsse vom 3. Oktober 1989 - 5 StR 208/89, Wistra 1990, 20; vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240).

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Rechtsprechung
   BGH, 03.04.2008 - 4 StR 81/08   

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https://dejure.org/2008,7788
BGH, 03.04.2008 - 4 StR 81/08 (https://dejure.org/2008,7788)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2008 - 4 StR 81/08 (https://dejure.org/2008,7788)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2008 - 4 StR 81/08 (https://dejure.org/2008,7788)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen an das Vorliegen zweier selbstständiger räuberischer Erpressungstaten; Annahme des Bestehens mehrerer Taten im Rechtssinne i.F. d. Durchhaltens der ursprünglichen Drohung bei einer Erpressung durch mehrere Einzelakte

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 22 § 253 Abs. 1
    Tatbegriff bei mehrfachem Ansetzung zu einer Erpressung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 239
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95

    Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert)

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - 4 StR 81/08
    Die tatbestandliche Einheit der Erpressung endet erst dort, wo der Täter nach den Regelungen über den Rücktritt nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, d.h. entweder bei der vollständigen Zielerreichung oder beim fehlgeschlagenen Versuch (vgl. BGHSt 41, 368, 369).
  • BGH, 19.12.2019 - 1 StR 293/19

    Erpressung (Vorsatz hinsichtlich einer rechtswidrigen Bereicherung: Irrtum über

    Die rechtliche Bewertungseinheit endet in diesen Fällen erst, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95 Rn. 29, BGHSt 41, 368, 369 und vom 24. Mai 2000 - 3 StR 551/99 Rn. 6; Beschlüsse vom 3. April 2008 - 4 StR 81/08 Rn. 4; vom 22. November 2011 - 4 StR 480/11 Rn. 5; vom 11. Oktober 2017 - 4 StR 322/17 Rn. 8 und vom 4. Juni 2019 - 4 StR 116/19 Rn. 4).
  • BGH, 11.10.2017 - 4 StR 322/17

    BGH hält Verurteilung wegen Erpressung des Lebensmitteldiscounters "Lidl" im

    Die rechtliche Bewertungseinheit endet in diesen Fällen erst, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder nach den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; vom 24. Mai 2000 - 3 StR 551/99, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 5; Beschlüsse vom 3. April 2008 - 4 StR 81/08, NStZ-RR 2008, 239; vom 22. November 2011 - 4 StR 480/11, NStZ-RR 2012, 79).
  • BGH, 22.11.2011 - 4 StR 480/11

    Konkurrenzen bei der (versuchten) räuberischen Erpressung (Handlungseinheit;

    Für die Erpressung ist anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtsinne zu werten sind, wenn dabei die anfängliche Drohung lediglich den Umständen angepasst und aktualisiert (BGH, Urteil vom 1. März 1994 - 1 StR 33/94, BGHSt 40, 75, 77; Beschluss vom 3. April 2008 - 4 StR 81/08, NStZ-RR 2008, 239; vgl. Beschluss vom 22. Oktober 1997 - 3 StR 415/97, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 4), im Übrigen aber nach wie vor dieselbe Leistung gefordert wird (vgl. Puppe JR 1996, 513, 514).

    Die rechtliche Bewertungseinheit endet in diesen Fällen erst dann, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder nach den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; Urteil vom 24. Mai 2000 - 3 StR 551/99, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 5; Beschluss vom 3. April 2008 - 4 StR 81/08, NStZ-RR 2008, 239; SSW-StGB/Eschelbach § 52 Rn. 37; Beulke/Satzger NStZ 1996, 432, 433).

  • LG Paderborn, 21.12.2020 - 1 Ks 25/20

    21-Jähriger wirft mit Betonplatten auf Autos, um Daimler zu erpressen - wegen

    Mit Absenden der Vielzahl an Drohungen enthaltenden E-Mails erfolgten hier mehrere Einzelakte, die auf die Willensentschließung des Opfers einwirken sollten, mit denen aber eine ursprüngliche Drohung aufrechterhalten werden sollte, sodass hier nur von einer versuchten schweren räuberischen Erpressung auszugehen war (vgl. BGH, NStZ-RR 2008, 239).
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