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   LG Saarbrücken, 05.05.2008 - 2 Qs 22/08   

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LG Saarbrücken, 05.05.2008 - 2 Qs 22/08 (https://dejure.org/2008,23966)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.05.2008 - 2 Qs 22/08 (https://dejure.org/2008,23966)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 05. Mai 2008 - 2 Qs 22/08 (https://dejure.org/2008,23966)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 284
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03

    Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren

    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.05.2008 - 2 Qs 22/08
    Deshalb kommt der vom Gericht vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, StraFo 2005, 338 ff.; wistra 2004, 378 ff.).
  • BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04

    Grundrecht auf Eigentum (Inhalt und Schranken; Entzug deliktisch erlangter

    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.05.2008 - 2 Qs 22/08
    Deshalb kommt der vom Gericht vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, StraFo 2005, 338 ff.; wistra 2004, 378 ff.).
  • LG Hamburg, 13.04.2004 - 620 Qs 13/04

    Anordnung des dinglichen Arrests: Rückgewinnungshilfe zugunsten des Steuerfiskus

    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.05.2008 - 2 Qs 22/08
    In welchem Verhältnis Arrestanordnungen nach der Abgabenordnung und nach der Strafprozessordnung zueinander stehen, ist gesetzlich nicht geregelt (vgl. hierzu LG Mannheim, Beschluss vom 21.12.2006, StraFo 2007, 115 ff.; LG Hamburg, NStZ-RR 2004, 215 f.; LG Berlin, wistra 2006, 358 f.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 b Rn 1).
  • OLG Oldenburg, 26.11.2007 - 1 Ws 554/07

    Ausreichende konkrete Verdachtsumstände und Abwägung des Eigentumsrechts des

    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.05.2008 - 2 Qs 22/08
    Sieht aber ein Geschädigter, der - wie der Steuerfiskus - sich selbst einen Arresttitel ausstellen kann, hiervon ab, so zeigt sich darin zumindest ein fehlendes oder stark eingeschränktes Sicherungsbedürfnis, das einer strafprozessualen Arrestanordnung zur Rückgewinnungshilfe entgegenstehen kann (so OLG Oldenburg, StraFo 2008, 25 f.; LG Mannheim a.a.O.).
  • LG Saarbrücken, 19.03.2008 - 2 Qs 5/08

    Steuerhinterziehung - Keine Rückgewinnungshilfe für Finanzämter

    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.05.2008 - 2 Qs 22/08
    Die Kammer schließt sich - wie bereits mit ihrem Beschluss vom 19.03.2008 (2 Qs 5/08) - dieser in der oben zitierten neueren Rechtsprechung vertretenen Auffassung unter Aufgabe ihrer früheren Rechtsprechung nicht zuletzt auch deshalb an, weil es in einem frühen Stadium der Ermittlungen zu einer schnellen Änderung der zu sichernden Steuerforderungen kommen kann.
  • LG Berlin, 06.03.2006 - 526 Qs 47/06
    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.05.2008 - 2 Qs 22/08
    In welchem Verhältnis Arrestanordnungen nach der Abgabenordnung und nach der Strafprozessordnung zueinander stehen, ist gesetzlich nicht geregelt (vgl. hierzu LG Mannheim, Beschluss vom 21.12.2006, StraFo 2007, 115 ff.; LG Hamburg, NStZ-RR 2004, 215 f.; LG Berlin, wistra 2006, 358 f.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 b Rn 1).
  • LG Mannheim, 21.12.2006 - 25 Qs 14/06
    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.05.2008 - 2 Qs 22/08
    In welchem Verhältnis Arrestanordnungen nach der Abgabenordnung und nach der Strafprozessordnung zueinander stehen, ist gesetzlich nicht geregelt (vgl. hierzu LG Mannheim, Beschluss vom 21.12.2006, StraFo 2007, 115 ff.; LG Hamburg, NStZ-RR 2004, 215 f.; LG Berlin, wistra 2006, 358 f.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 b Rn 1).
  • LG Berlin, 26.02.1990 - 505 Qs 27/89
    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.05.2008 - 2 Qs 22/08
    Insoweit hätte jedoch der Sache nach weniger ein dinglicher Arrest als vielmehr eine förmliche Beschlagnahme nach § 111 b Abs. 1 i.V.m. § 111 b Abs. 5 StPO ausgesprochen werden können (vgl. LG Mannheim, a.a.O. unter Hinweis auf LG Berlin, NStZ 1991, 437 f.; KK-Nack, 5. Aufl., § 111 b Rn 19).
  • KG, 03.05.2017 - 4 Ws 61/17

    Strafprozessualer Arrest zugunsten des Steuerfiskus: Prüfung des Arrestgrundes im

    Denn auch soweit nicht die Auffassung vertreten wird, dass die in § 324 AO gegebene eigene Sicherungsmöglichkeit der Finanzbehörden bereits dem Arrestgrund entgegenstehe (so Bach JR 2010, 286, 289 mwN), oder dass dem steuerrechtlichen der generelle Vorrang vor dem strafprozessualen dinglichen Arrest zukomme (vgl. LG Mannheim StraFo 2007, 115; LG Berlin, Beschluss vom 6. März 2006 - 526 Qs 47-49/06 - [juris-Rn. 37] = wistra 2006, 358, 359), wird überwiegend mit Recht angenommen, dass ein strafprozessualer dinglicher Arrest zugunsten des Steuerfiskus nicht angeordnet werden - jedenfalls aber nicht über längere Zeit aufrechterhalten bleiben - darf, wenn der Steuerfiskus von der ihm zustehenden Möglichkeit, selbst einen dinglichen Arrest nach § 324 AO zu erlassen, ohne erkennbaren Grund keinen Gebrauch gemacht und dadurch ein fehlendes oder zumindest stark eingeschränktes Sicherungsbedürfnis in Bezug auf den strafprozessualen Arrest gezeigt hat (vgl. OLG Celle StV 2009, 120; OLG Oldenburg StraFo 2008, 25; LG Saarbrücken NStZ-RR 2008, 284; LG Bochum wistra 2008, 237; HK/Gercke, StPO 5. Aufl., § 111b Rn. 20; Rogall aaO, § 111b Rn. 37; Graf/Huber, StPO 2. Aufl., § 111d Rn. 7; KMR/Mayer, StPO 80. EL, § 111b Rn. 25; s. auch OLG Zweibrücken StraFo 2009, 462; LG Landshut wistra 2003, 199; a.A. LG Hamburg [Entfallen des Rechtschutzbedürfnisses erst, wenn das zuständige Finanzamt bereits nach § 324 AO vorgegangen ist]; LG Halle wistra 2009, 39).

    Angesichts dessen, dass die genannten Umstände dem Senat allein von Seiten der Beschwerdeführerin mitgeteilt und von der Verfolgungsbehörde erst auf die Senatsverfügung vom 25. April 2017 bestätigt worden sind, bleibt allerdings festzustellen, dass der von der Rechtsprechung (vgl. LG Saarbrücken NStZ-RR 2008, 284) gegebene Hinweis, dass den zuständigen Finanzbehörden die verfassungsrechtlich zwingend gebotene Anpassung eines Arrests an veränderte Sachlagen infolge ihres Wissensvorsprungs wesentlich schneller und leichter möglich ist als den Strafgerichten, offensichtlich zutrifft und auch dies für ein vorrangiges Vorgehen nach § 324 AO spricht; daran hat im Übrigen auch die Einfügung der Vorschrift des § 111i StPO nichts Entscheidendes geändert.

  • OLG Celle, 16.09.2008 - 1 Ws 439/08
    Teilweise wird ein Vorrang der steuerrechtlichen Sicherung angenommen, weil die Finanzbehörde wesentlich schneller auf Änderungen reagieren könne als das Strafgericht (LG Saarbrücken, NStZ-RR 2008, 284; LG Mannheim StraFo 2007, 115; offengelassen von OLG Celle, Nds. RPfl. 2008, 285).
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