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Rechtsprechung
   BGH, 23.07.2008 - 2 StR 150/08   

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https://dejure.org/2008,1056
BGH, 23.07.2008 - 2 StR 150/08 (https://dejure.org/2008,1056)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2008 - 2 StR 150/08 (https://dejure.org/2008,1056)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08 (https://dejure.org/2008,1056)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 211 StGB; § 261 StPO; § 267 Abs. 3 StPO
    Mord; Beweiswürdigung (umfassende Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse im Zusammenhang); Überzeugungsbildung (Summe mehrerer Indiztatsachen); Urteilsgründe (Feststellungen zur Persönlichkeit und zum Werdegang des Angeklagten)

  • lexetius.com

    StPO § 267 Abs. 5 Satz 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderung an eine geschlossene Darstellung der für erwiesen erachteten Tatsachen bei freisprechendem Urteil; Erforderlichkeit einer Gesamtwürdigung der einzelnen Beweisergebnisse; Notwendigkeit der Feststellungen zur Persönlichkeit und zum Werdegang des Angeklagten bei ...

  • Judicialis

    StPO § 267 Abs. 5 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267 Abs. 5 S. 1
    Erforderlichkeit von Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen im Fall eines Freispruchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Freispruch einer Mutter vom Vorwurf der Tötung ihrer Kinder aufgehoben

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Freispruch einer Mutter vom Vorwurf der Tötung ihrer Kinder aufgehoben

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Freispruch einer Mutter vom Vorwurf der Tötung ihrer Kinder aufgehoben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 52, 314
  • NJW 2008, 2792
  • NStZ 2008, 647
  • NStZ-RR 2008, 352
  • JR 2009, 214
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.03.2004 - 1 StR 354/03

    Freie Beweiswürdigung beim Freispruch (Vergewaltigung; in dubio pro reo;

    Auszug aus BGH, 23.07.2008 - 2 StR 150/08
    Das ist etwa der Fall, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt oder nahe liegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2005, 1727; NStZ-RR 2005, 147; 2004, 238 jeweils m.w.N.).

    Eine Beweiswürdigung, die über schwer wiegende Verdachtsmomente hinweggeht, ist rechtsfehlerhaft (BGH NStZ 2002, 656, 657; NStZ-RR 2004, 238, 239).

    Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, 2, 11; Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 2002, 48; NStZ-RR 2004, 238, 239).

  • BGH, 14.02.2008 - 4 StR 317/07

    Rechtsfehlerhafter Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung (Anforderungen

    Auszug aus BGH, 23.07.2008 - 2 StR 150/08
    Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr., vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGH wistra 2004, 105, 109; NStZ-RR 2008, 206).

    Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist er aus sachlichrechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 206, 207).

  • BGH, 21.10.2003 - 1 StR 544/02

    Betrug (Freischaltung von Telefonverträgen; Handyverkauf; Vermögensverfügung).

    Auszug aus BGH, 23.07.2008 - 2 StR 150/08
    Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr., vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGH wistra 2004, 105, 109; NStZ-RR 2008, 206).
  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 24/90

    Fehlende Urteilsgründe - Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen -

    Auszug aus BGH, 23.07.2008 - 2 StR 150/08
    Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr., vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGH wistra 2004, 105, 109; NStZ-RR 2008, 206).
  • BGH, 12.09.2001 - 2 StR 172/01

    Anforderungen an die Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung; Prüfungspflicht bei

    Auszug aus BGH, 23.07.2008 - 2 StR 150/08
    Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, 2, 11; Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 2002, 48; NStZ-RR 2004, 238, 239).
  • BGH, 11.01.2005 - 1 StR 478/04

    Beweiswürdigung (kein Beweis des ersten Anscheins im Strafrecht; lebensfremde

    Auszug aus BGH, 23.07.2008 - 2 StR 150/08
    Das ist etwa der Fall, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt oder nahe liegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2005, 1727; NStZ-RR 2005, 147; 2004, 238 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.05.1999 - 3 StR 110/99

    Pflicht zur umfassenden Würdigung aller Beweismittel

    Auszug aus BGH, 23.07.2008 - 2 StR 150/08
    Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich alleine zum Nachweis der Täterschaft der Angeklagten ausreichen würde, besteht aber die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit sowie mit den nachfolgenden Geschehnissen dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln können (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 45).
  • BGH, 16.05.2002 - 1 StR 40/02

    Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; verminderter Wert von Anschuldigungen des

    Auszug aus BGH, 23.07.2008 - 2 StR 150/08
    Eine Beweiswürdigung, die über schwer wiegende Verdachtsmomente hinweggeht, ist rechtsfehlerhaft (BGH NStZ 2002, 656, 657; NStZ-RR 2004, 238, 239).
  • BGH, 31.10.2019 - 1 StR 219/17

    Prozessbetrug (prozessrechtsakzessorische Auslegung der Tatbestandsmerkmale:

    Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08 Rn. 12, BGHSt 52, 314, 315 mwN und vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13 Rn. 6).
  • BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10

    Schulfotograf; Bestechung; Bestechlichkeit; Beweiswürdigung (lückenhafte);

    Das Tatgericht ist gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO verpflichtet, all diejenigen Umstände festzustellen und darzulegen, die für die Beurteilung des Tatvorwurfs relevant und zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler notwendig sind (BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314 f.; Urteil vom 13. November 2008 - 5 StR 384/08, NStZ-RR 2009, 70, 71).
  • OLG Köln, 31.01.2017 - 1 RVs 253/16

    Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Die Begründung muss so gefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt worden ist (SenE v. 16.01.2001 - Ss 450/00 - SenE v. 06.11.2001 - Ss 397/01 - SenE v. 14.11.2006 - 81 Ss 108/06 - SenE v. 18.10.2011 - III-1 RVs 131/11; BGH, Urt. v. 09.06.2005 - 3 StR 269/04 - = NJW 2005, 2322, 2325; BGH, Urt. v. 23.07.2008 - 2 StR 150/08 - = NJW 2008, 2792, 2793).

    Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Falle der Verurteilung (BGH, Urt. v. 06.02.02 - 2 StR 507/01 - = NStZ 2002, 446; BGH, Urt. v. 23.07.2008 - 2 StR 150/08 - = NJW 2008, 2792, 2793).

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Rechtsprechung
   BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08   

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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Anhörungsrüge eines Verurteilten gegen einen Senatsbeschluss; Möglichkeit einer Verlängerung der Frist des § 349 Abs. 3 S. 2 Strafprozessordnung (StPO) zur Abgabe einer Gegenerklärung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 3 Satz 2; ; StPO § 356 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 3
    Keiner Verlängerung der Frist zur Gegenerklärung, kein Abwarten nach Fristablauf

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 352
  • StV 2008, 570 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.12.2006 - 1 StR 532/06

    Rechtliches Gehör und Anhörungsrüge (verspätetes Eintreffen der angekündigten

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08
    Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung kann nicht verlängert werden (BGH wistra 2007, 158; 231; NStZ-RR 08, 151).
  • BGH, 20.02.2008 - 5 StR 460/07

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08
    Der Verurteilte hat auch nicht dargelegt, was er im Fall einer späteren Entscheidung des Senats noch vorgetragen hätte (vgl. BGH, Beschl. vom 20. Februar 2008 - 5 StR 460/07).
  • BGH, 03.01.1997 - 3 StR 459/96

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachverfahrens

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08
    Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung auch dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie in Aussicht gestellt worden ist (BGHSt 23, 102; BGH, Beschl. vom 3. Januar 1997 - 3 StR 459/96; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 349 Rdn. 17).
  • BGH, 13.08.1969 - 1 StR 124/69

    Wegfall eines Angriffs des Beschlusses § 349 Abs. 2 StPO gemäß § 33 a StPO wegen

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08
    Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung auch dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie in Aussicht gestellt worden ist (BGHSt 23, 102; BGH, Beschl. vom 3. Januar 1997 - 3 StR 459/96; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 349 Rdn. 17).
  • BGH, 13.12.2007 - 1 StR 497/07

    Antrag auf rechtliches Gehör(Anhörungsrüge; Zulässigkeit)

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08
    Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung kann nicht verlängert werden (BGH wistra 2007, 158; 231; NStZ-RR 08, 151).
  • BGH, 14.02.2024 - 4 StR 239/23

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Im Übrigen weist der Senat - erneut - darauf hin, dass nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO etwaige Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts selbst dann nicht abgewartet zu werden brauchen, wenn sie in Aussicht gestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
  • BGH, 14.11.2023 - 4 StR 239/23

    Verwerfung der Ablehnungsgesuche

    Zudem entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO selbst dann nicht abgewartet zu werden brauchen, wenn sie ausdrücklich in Aussicht gestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
  • BGH, 15.11.2023 - 4 StR 239/23

    Einstellung des Verfahrens wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in

    Der Senat weist zudem darauf hin, dass nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts selbst dann nicht abgewartet zu werden brauchen, wenn sie in Aussicht gestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
  • BGH, 03.03.2016 - 1 StR 518/15

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Begriff der Frist: Frist zur Abgabe

    Eine Pflicht, auf weiteres mögliches Vorbringen nach Fristablauf zu warten, besteht selbst dann nicht, wenn solches - anders als vorliegend - seitens des Rechtsmittelführers angekündigt worden ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352 mwN; Wohlers in SK-StPO aaO § 349 Rn. 31 aE; differenzierend Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 18 für die Fälle angekündigter Ausführungen).
  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 189/21

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Revision (Frist zur Gegenerklärung: nicht

    Darauf, ob die Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ohne eigenes Verschulden der Verurteilten versäumt wurde, kommt es nicht an; denn diese Frist ist nicht verlängerbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 1 StR 497/07, NStZ-RR 2008, 151; Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung ist rechtlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 ? 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496).

    Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung der Revisionsbegründung selbst dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie - hier für einen Zeitpunkt nach Durchführung von anwaltlichen Tatsachenermittlungen - in Aussicht gestellt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).

  • BGH, 31.08.2021 - 2 StR 189/21

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung der Revisionsbegründung selbst dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie ? hier für einen Zeitpunkt nach Durchführung von anwaltlichen Tatsachenermittlungen ? in Aussicht gestellt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 ? 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
  • BGH, 27.02.2019 - 2 StR 439/18

    Verwerfung der Gegenvorstellung und Anhörungsrüge

    Eine solche Rüge wäre auch unbegründet; denn die Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO lässt sich nicht verlängern (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
  • BGH, 16.06.2021 - 3 StR 300/20

    Verwerfung der Anhörungsrüge (keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

    In einer derartigen Konstellation braucht eine ergänzende Stellungnahme nicht abgewartet zu werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352 mwN).
  • BGH, 07.03.2018 - 2 StR 470/17

    Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Frist zur Abgabe einer

    Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung auch dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie - hier von einer der beiden den Verurteilten im Revisionsverfahren vertretenden Verteidigerinnen - in Aussicht gestellt worden ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 590/18

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Sie lässt sich nicht verlängern (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
  • OLG Rostock, 26.09.2018 - 20 RR 52/18

    Revisionsverwerfung durch Beschluss

  • OLG Rostock, 26.09.2018 - 1 Ss 50/18

    Frist des § 349 Abs. 3 S. 2 nicht verlängerbar

  • OLG Schleswig, 03.05.2019 - I Ss 38/19

    Die Frist zur Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann nicht verlängert

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Rechtsprechung
   BGH, 20.05.2008 - 5 StR 15/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5287
BGH, 20.05.2008 - 5 StR 15/08 (https://dejure.org/2008,5287)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2008 - 5 StR 15/08 (https://dejure.org/2008,5287)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - 5 StR 15/08 (https://dejure.org/2008,5287)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 352
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.05.1998 - 3 StR 148/98

    Nebenklagebefugnis der Angehörigen bei Tod des Opfers einer Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 20.05.2008 - 5 StR 15/08
    Vorliegend kommt eine - von der Nebenklägerin mit ihrer zugleich mit dem Antrag eingelegten Revision erstrebte - Verurteilung wegen einer durch den Tötungserfolg qualifizierten Straftat und damit eines Delikts im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (BGHSt 44, 97, 99) in Betracht, was im Übrigen auch durch den rechtlichen Hinweis des Landgerichts auf einen Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge belegt wird.
  • OLG Düsseldorf, 20.11.1996 - 1 Ws 999/96
    Auszug aus BGH, 20.05.2008 - 5 StR 15/08
    In den Fällen des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genügt es deshalb, wenn nach dem von der Anklage umfassten Sachverhalt (§ 264 StPO) die Verurteilung wegen eines Delikts in diesem Sinne materiell-rechtlich in Betracht kommt (OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204, 205 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 09.03.2021 - 4 Ws 35/21

    Nebenklägerbeistand, Bestekkungsvoraussetzungen, OLG Hamm

    Der Anspruch auf Bestellung eines anwaltlichen Beistands besteht bereits dann, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte ein Delikt i.S.v. § 397a Abs. 1 StPO begangen hat und seine Verurteilung deswegen in Betracht kommt bzw. die Verurteilung wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint (BGH NJW 1999, 2380: Dort wurde eine solche Möglichkeit in einem Fall bejaht, in dem das Tatgericht bereits einen Rücktritt vom Versuch des Totschlags angenommen und der Nebenkläger die Beistandsbeiordnung für die Revisionsinstanz beantragt hatte; BGH NStZ 2000, 552; BGH NStZ-RR 2008, 352, 353).
  • OLG Frankfurt, 08.11.2016 - 3 Ws 784/16

    Nebenklage im verbundenen Verfahren

    Die Nebenklagebefugnis besteht schon dann, wenn nach der Sachlage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 352; NStZ-RR 2002, 340 [BGH 18.06.2002 - 4 StR 178/02] m.w.N.).
  • KG, 10.11.2021 - 4 Ws 97/21

    Nebenklage im Jugendstrafverfahren

    Die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger setzt voraus, dass nach dem von der Anklage umfassten Sachverhalt (§ 264 StPO) die Verurteilung wegen eines Nebenklagedeliktes rechtlich möglich erscheint (BGH NStZ-RR 2008, 352; 2002, 340; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. November 2016 - 3 Ws 784/16 -, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 25. April 2016 - 20 Ws 75/16 -, juris; OLG Brandenburg NStZ 2010, 654 mwN; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204; Kammergericht, Beschluss vom 8. November 2000 - 3 Ws 542/00 -, juris; Senat, Beschluss vom 29. April 2013 - 4 Ws 46/13 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Auflage, § 396 Rdn 10).
  • OLG Brandenburg, 19.04.2010 - 1 Ws 54/10

    Nebenklage: Zulassung trotz fehlenden hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich des

    8 Die Nebenklagebefugnis aus § 395 Abs. 1 StPO besteht schon dann, wenn nach der Sachlage oder aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers die Verurteilung des Angeklagten rechtlich möglich erscheint (vgl. RGSt 69, 244; BGH MDR (H) 1978, 461; BGH NStZ-RR 2002, 340; BGH NStZ-RR 2008, 352; LG Koblenz NJW 2004, 305; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204, 205; ...-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 396 Rdnr. 10; KK-Senge, StPO, 6. Aufl. 2008, § 396 Rdnr. 5).

    Die Nebenklagebefugnis setzt dagegen keinen dringenden oder auch nur hinreichenden Tatverdacht für eine zum Anschluss berechtigende Tat voraus (RGSt 69, 244, 246; BGH MDR (H) 1978, 461; BGH NStZ-RR 2002, 340; BGH NStZ-RR 2008, 352; LG Koblenz NJW 2004, 305; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204, 205; ...-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 396 Rdnr. 10; KK-Senge, StPO, 6. Aufl. 2008, § 396 Rdnr. 5); sie besteht sogar dann, wenn die tatsächliche Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Verurteilung gering ist (vgl. LR-Wendisch, StPO, 25. Aufl. 1997 ff. § 395 Rdnr. 3, 5; KMR-Fezer, StPO, 8. Aufl. 1990 ff., § 395 Rdnr. 4).

  • BGH, 25.05.2011 - 4 StR 126/11

    Reichweite der Nebenklagebefugnis (Tat im prozessualen Sinne); Anstiftung zum

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (hier nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), wenn nach Sachlage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint, also nach dem von der Anklage erfassten Sachverhalt (§ 264 StPO) die Verurteilung wegen eines solchen Delikts materiellrechtlich in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 5 StR 15/08, NStZ-RR 2008, 352, 353).
  • LG Kiel, 26.01.2022 - 5 Qs 2/22

    Nebenklage, Anfangsverdacht, rückwirkende Beiordnung

    Danach hat eine Beiordnung zu erfolgen, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, dass eine zum Anschluss als Nebenkläger berechtigende Straftat vorliegt (BGH NStZ 2000, 552; NStZ-RR 2008, 352 ).
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