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Rechtsprechung
   OLG Celle, 06.05.2008 - 1 Ws 206/08   

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https://dejure.org/2008,11290
OLG Celle, 06.05.2008 - 1 Ws 206/08 (https://dejure.org/2008,11290)
OLG Celle, Entscheidung vom 06.05.2008 - 1 Ws 206/08 (https://dejure.org/2008,11290)
OLG Celle, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - 1 Ws 206/08 (https://dejure.org/2008,11290)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Aussetzung der Reststrafenvollstreckung aus einer Jugendstrafe: Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Gefährlichkeit des Verurteilten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 85 Abs. 6 S. 2 JGG; § 311 Abs. 2 StPO; § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO; § 454 Abs. 3 StPO
    Anwendbarkeit des § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Strafprozessordnung (StPO) bei verhängter Jugendstrafe und Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft; Einschränkende Auslegung des § 85 Abs. 6 S. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) im Hinblick auf den Grundsatz der besonderen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Strafprozessordnung (StPO) bei verhängter Jugendstrafe und Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft; Einschränkende Auslegung des § 85 Abs. 6 S. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) im Hinblick auf den Grundsatz der besonderen ...

  • Judicialis

    StPO § 454; ; JGG § 85

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 95 (Ls.)
  • NStZ-RR 2008, 355
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 21.12.1998 - 3 Ws 1070/98
    Auszug aus OLG Celle, 06.05.2008 - 1 Ws 206/08
    Erwägt die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Reststrafenvollstreckung aus einer Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art, ist in der Regel zumindest dann vorab ein Sachverständigengutachten über die Gefährlichkeit des Verurteilten einzuholen, wenn der Vollstreckungsleiter die weitere Vollstreckung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben hat (entgegen OLG Frankfurt/Main, NStZ-RR 1999, 91).

    Soweit das OLG Frankfurt/Main (NStZ-RR 99, 91) die Vorschrift des § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO bei verhängter Jugendstrafe und Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft für nicht anwendbar hält, folgt dem der Senat nicht.

  • BGH, 04.02.2020 - StB 2/20

    Entscheidung über die die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe bei

    Da es in beiden Passagen allein um die Änderung der Zuständigkeit geht, ist daraus nicht zu schließen, dass damit auch ein Wechsel der anzuwendenden materiellrechtlichen Bestimmungen mit der Folge der Anwendbarkeit von § 57 StGB einhergehen sollte (so auch: Kühn, NStZ 1992, 526; Rose, NStZ 2010, 95 f.; Neubacher, GA 2006, 737, 742; Franze, Jura 1997, 72, 77; aA Heinrich, NStZ 2002, 182, 186).
  • OLG Hamm, 05.02.2015 - 2 Ws 33/15

    Prüfungsumfang bei der Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe

    Der Wortlaut des § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG sieht im Fall der Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft die Anwendung der Vollstreckungsregelungen der Strafprozessordnung ohne Einschränkung vor (h.M., vgl. u.a. OLG Celle, Beschluss vom 06. Mai 2008 - 1 Ws 206/08 -, juris; OLG Dresden, NStZ-RR 2010, 156).
  • OLG Karlsruhe, 12.10.2017 - 2 Ws 231/17

    Aussetzung des Rests der Jugendstrafe: Anwendbares Recht nach Abgabe der

    Diese Rechtsfrage ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, wenn die Jugendstrafe nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzuges vollstreckt wird; in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird sie - soweit ersichtlich - überwiegend bejaht ( bejahend : OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2015 - III-2 Ws 33/15 -, juris; OLG Düsseldorf StraFo 2012, 470; OLG Dresden, Beschluss vom 17.06.2009 - 2 Ws 203/09 -, juris; OLG Celle NStZ-RR 2008, 355 mit abl.

    Anm. Rose NStZ 2010, 95; Brunner/Dölling, aaO, § 85 Rn. 14; verneinend : OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 91; Eisenberg, aaO, § 85 Rn. 22a; Diemer/Schatz/Sonnen, aaO, § 85 Rn. 16; HK-JGG/Sonnen, aaO, § 85 Rn. 16; Brunner/Dölling, aaO, § 88 Rn. 12; NK-JGG/Ostendorf/Rose, aaO, § 88 Rn. 12; Ostendorf NJW 2000, 1090).

  • OLG Celle, 13.03.2012 - 2 Ws 59/12

    Anwendung der Vorschriften des JGG für die Berechnung und Verlängerung der

    Dies ist bereits für die Frage, nach welcher Vorschrift die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen ist, im Verhältnis von § 57 StGB zu dem vorrangigen § 88 JGG überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. OLG Hamm, StV 1996, 277; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1999, 91; OLG Hamm, NStZ-RR 2000, 92; OLG Schleswig, SchlAH 2000, 149; OLG Dresden, NStZ-RR 2000, 381; Eisenberg, JGG, 15. Aufl., § 85 Rdnr. 17 a; Rose, NStZ 2010, 95).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Celle vom 06.05.2008 (NStZ-RR 2008, 355), in welcher die Vorschrift des § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO auch dann für anwendbar erklärt wird, wenn der Vollstreckungsleiter zuvor die weitere Vollstreckung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde gemäß § 85 Abs. 6 JGG abgegeben hat.

  • KG, 05.04.2011 - 2 Ws 102/11

    Jugendstrafe: Prüfung einer Strafrestaussetzung zur Bewährung bei einer im

    Bei der gegebenen Vollstreckungslage richtet sich die Prüfung, ob die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung in Betracht kommt, allein nach § 57 StGB und nicht nach § 88 JGG (vgl. OLG Nürnberg OLGSt StGB § 57 Nr. 51 = NStZ-RR 2010, 156 Ls; OLG München StraFo 2009, 125; OLG Celle NStZ-RR 2008, 355 mit abl.

    Anm. Rose NStZ 2010, 95; OLG Düsseldorf JR 1997, 212; Senat, Beschlüsse vom 6. November 2003 - 5 Ws 529/03 - und vom 5. April 2002 - 5 Ws 204/02-; Heinrich, die Strafaussetzung nach Abgabe der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 JGG, NStZ 2002, 182; a.A. OLG Karlsruhe NStZ 2009, 46; OLG Brandenburg OLG-NL 2006, 189; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 381; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 92 StV 1996, 277; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1999, 91).

  • OLG Dresden, 13.07.2009 - 2 Ws 291/09

    Führungsaufsicht; Maßregel; Weisung

    Eine Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Strafvollstreckung zur Bewährung ist vorliegend ohne kriminalprognostisches Gutachten eines Sachverständigen nicht möglich, § 454 Abs. 2 StPO (std. Senatsrechtsprechung, vgl. auch OLG Celle NStZ-RR 2008, 355 f.).
  • OLG Dresden, 17.06.2009 - 2 Ws 203/09

    Sachverständiger; Gutachten; Strafrestaussetzung; Bewährung; Prognose;

    Eine Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Jugendstrafvollstreckung zur Bewährung ist ohne kriminalprognostisches Gutachten eines Sachverständigen nicht möglich, § 85 Abs. 6 JGG, § 454 Abs. 2 StPO (std. Senatsrechtsprechung, vgl. auch OLG Celle NStZ-RR 2008, 355 f.).
  • OLG Saarbrücken, 12.08.2022 - 4 Ws 231/22

    Aussetzung der Vollstreckung bei Vollzug von Jugendstrafe nach

    Die früher hochstreitige Frage, ob sich die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach § 88 JGG oder nach § 57 StGB richtet, wenn - wie hier - die Jugendstrafe gem. § 89b JGG nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen wird und ihre Vollstreckung gem. § 85 Abs. 6 S. 1 JGG an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben worden ist (vgl. zum früheren Streitstand Löwe-Rosenberg-Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 105; Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 86 Rn.22; Rose, Anm. zu OLG Celle, Beschluss vom 06.05.2008 - 1 Ws 206/08 -, NStZ 2010, 95 f., jew. mit zahlreichen Nachweisen), hat der BGH in ersterem Sinne entschieden (Beschluss vom 04.02.2020 - StB 2/20 -, NStZ 2021, 374 ff. m. Anm. Laue).
  • OLG Saarbrücken, 23.09.2010 - 1 Ws 137/10

    Strafvollstreckung; Recht auf Verfahrensbeistand; Benachrichtigung des Beistands

    Die ordnungsgemäße mündliche Anhörung kann nicht durch den Senat erfolgen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1981, 454 ; NStZ 1993, 406, 407; Meyer/Goßner, aaO., § 4454 Rdn. 47; z.B. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2001 - 1 Ws 82/01; 3. März 2005 - 1 Ws 41/05, und 14. November 2008 - 1 Ws 206/08).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 01.02.2007 - 3 Ss OWi 22/07 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5855
OLG Hamm, 01.02.2007 - 3 Ss OWi 22/07 (1) (https://dejure.org/2007,5855)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.02.2007 - 3 Ss OWi 22/07 (1) (https://dejure.org/2007,5855)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Februar 2007 - 3 Ss OWi 22/07 (1) (https://dejure.org/2007,5855)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine rechtmäßige Verurteilung wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes; Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Strafe für das Unterschreiten des erforderlichen Sicherheitsabstandes

  • Wolters Kluwer

    Erforderlicher Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes im Straßenverkehr

  • Judicialis

    OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2; ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; ; BKatV § 4 Abs. 1 Ziffer 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267
    Abstandsunterschreitung; Feststellungen; Geständnis; standardisiertes Messverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 355 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2007 - 3 Ss OWi 22/07
    Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.08.1993 (NZV 1993, 485 ff.) zu den Feststellungen zum Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt es keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt.

    Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug sind nicht Teil der Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Abstandsunterschreitung, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung entsprechend den Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. BGHSt 39, 291, 301; Senatsbeschluss vom 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05 - OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 3 Ss OWi 679/04 -).

    Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.08.1993 (NZV 1993, 485 ff.) zu den Feststellungen zum Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt es keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt.

    Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug sind nicht Teil der Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Abstandsunterschreitung, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung entsprechend den Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. BGHSt 39, 291, 301; Senatsbeschluss vom 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05 - OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 3 Ss OWi 679/04 -).

    Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.08.1993 (NZV 1993, 485 ff.) zu den Feststellungen zum Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt es keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt.

    Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug sind nicht Teil der Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Abstandsunterschreitung, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung entsprechend den Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. BGHSt 39, 291, 301; Senatsbeschluss vom 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05 - OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 3 Ss OWi 679/04 -).

  • OLG Hamm, 10.07.1995 - 2 Ss OWi 746/95

    Straßenverkehrsrecht; Anforderungen an Feststellungen und Absehen vom Fahrverbot

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2007 - 3 Ss OWi 22/07
    Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen ein Absehen grundsätzlich nur bei Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes oder des Verlusts einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. OLG Hamm, VRS 90, 210 ; Senatsbeschlüsse vom 26.02.2002 - 3 Ss OWi 1065/01 - 06.06.2000 - 3 Ss OWi 237/00 -).

    Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen ein Absehen grundsätzlich nur bei Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes oder des Verlusts einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. OLG Hamm, VRS 90, 210 ; Senatsbeschlüsse vom 26.02.2002 - 3 Ss OWi 1065/01 - 06.06.2000 - 3 Ss OWi 237/00 -).

    Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen ein Absehen grundsätzlich nur bei Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes oder des Verlusts einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. OLG Hamm, VRS 90, 210 ; Senatsbeschlüsse vom 26.02.2002 - 3 Ss OWi 1065/01 - 06.06.2000 - 3 Ss OWi 237/00 -).

  • OLG Hamm, 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; glaubhaftes Geständnis

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2007 - 3 Ss OWi 22/07
    Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug sind nicht Teil der Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Abstandsunterschreitung, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung entsprechend den Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. BGHSt 39, 291, 301; Senatsbeschluss vom 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05 - OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 3 Ss OWi 679/04 -).

    Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug sind nicht Teil der Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Abstandsunterschreitung, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung entsprechend den Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. BGHSt 39, 291, 301; Senatsbeschluss vom 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05 - OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 3 Ss OWi 679/04 -).

    Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug sind nicht Teil der Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Abstandsunterschreitung, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung entsprechend den Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. BGHSt 39, 291, 301; Senatsbeschluss vom 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05 - OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 3 Ss OWi 679/04 -).

  • OLG Hamm, 15.02.2011 - 3 RBs 30/11

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei geständigem OWi-Täter

    Beide Entscheidungsgrundlagen stehen nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alternativ nebeneinander, so dass es der Mitteilung des Messverfahrens und der Messtoleranz dann nicht bedarf, wenn ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen vorliegt (Senat, Beschluss vom 01.02.2008 - 3 Ss OWi 22/07- iuris = NStZ-RR 2008, 355; ebenso nunmehr auch: OLG Hamm , Beschluss vom 25.02.2010 - III-(5) 6 Ss OWi 980/09; vgl. auch Saarl.

    Aber auch in der Beweiswürdigung sind Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug dann entbehrlich, wenn der Betroffene die Tat eingestanden hat (Senat, Beschluss vom 1.02.2008, 3 Ss OWi 22/07, Saarländisches OLG, a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 30.09.2019 - 2b Ss OWi 218/19

    Urteilsgründe bei standardisiertem Geschwindigkeitsmessverfahren ohne

    Grundsätzlich genügt ein Urteil bzw. ein Beschluss in Bußgeldsachen den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 267 StPO, wenn im Falle einer Geschwindigkeitsübertretung, bei der der Tatnachweis mittels eines standardisierten Messverfahrens erfolgt, das verwendete Verfahren und das nach Abzug der Messtoleranz gewonnene Messergebnis mitgeteilt wird (BGH NStZ 1993, 592 = BGHSt 39, 291; OLG Köln NZV 2000, 97; OLG Hamm, Beschluss vom 15. August 2006, Az.: 2 Ss OWi 455/06; Beschluss vom 1. Februar 2008, Az.: 3 Ss OWi 22/07; Beschluss vom 15. Februar 2011, Az.: 3 RBs 30/11, alle zitiert nach juris; OLG Koblenz NZV 2010, 212).
  • OLG Brandenburg, 30.09.2019 - 53 Ss OWi 587/19

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Falle einer

    Grundsätzlich genügt ein Urteil bzw. ein Beschluss in Bußgeldsachen den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG , 267 StPO , wenn im Falle einer Geschwindigkeitsübertretung, bei der der Tatnachweis mittels eines standardisierten Messverfahrens erfolgt, das verwendete Verfahren und das nach Abzug der Messtoleranz gewonnene Messergebnis mitgeteilt wird (BGH NStZ 1993, 592 = BGHSt 39, 291 ; OLG Köln NZV 2000, 97 ; OLG Hamm, Beschluss vom 15. August 2006, Az.: 2 Ss OWi 455/06; Beschluss vom 1. Februar 2008, Az.: 3 Ss OWi 22/07; Beschluss vom 15. Februar 2011, Az.: 3 RBs 30/11, alle zitiert nach juris; OLG Koblenz NZV 2010, 212 ).
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Rechtsprechung
   OLG München, 25.07.2008 - 4St RR 107/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,9605
OLG München, 25.07.2008 - 4St RR 107/08 (https://dejure.org/2008,9605)
OLG München, Entscheidung vom 25.07.2008 - 4St RR 107/08 (https://dejure.org/2008,9605)
OLG München, Entscheidung vom 25. Juli 2008 - 4St RR 107/08 (https://dejure.org/2008,9605)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Trunkenheit im Verkehr: Erörterung einer verminderten Schuldfähigkeit ab Blutalkoholkonzentrationswerten von 2 Promille

  • rechtsportal.de

    StGB § 21; StGB § 46; StGB § 49 Abs. 1
    Anforderungen an die Strafzumessung bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 %o

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Trunkenheitsfahrt - Schuldunfähigkeit ist bei Verurteilung zu berücksichtigen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pflicht des Richters zur Erörterung der Frage der verminderten Schuldfähigkeit bei vom Täter zu verantwortender Trunkenheit ab einem Blutalkoholkonzentrationswert von 2

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt muss Schuldunfähigkeit berücksichtigen

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Strafmilderung bei Alkoholisierung

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 373
  • NStZ-RR 2008, 355
  • NZV 2008, 529
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auszug aus OLG München, 25.07.2008 - 4St RR 107/08
    Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung (vgl. BGHSt 49, 239; BGH NStZ 2006, 274; Fischer StGB 55.Aufl. § 21 Rn. 25 ff. m.w.N.).
  • BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn

    Auszug aus OLG München, 25.07.2008 - 4St RR 107/08
    Zur Gegenerklärung des Verteidigers nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO vom 15.7.2008 weist der Senat zunächst darauf hin, dass er sich zu einer ausführlichen Begründung insoweit aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, 3266) nicht veranlasst sieht.
  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus OLG München, 25.07.2008 - 4St RR 107/08
    Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse sind zwanglos möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGHSt 29, 18/20).
  • BGH, 15.12.2005 - 4 StR 314/05

    Vergewaltigung (hilflose Lage; Gewalt; Strafschärfung bei Ansteckungsgefahr und

    Auszug aus OLG München, 25.07.2008 - 4St RR 107/08
    Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung (vgl. BGHSt 49, 239; BGH NStZ 2006, 274; Fischer StGB 55.Aufl. § 21 Rn. 25 ff. m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 16.06.2004 - 1 Ss 50/04

    Feststellungen zur Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit nach

    Auszug aus OLG München, 25.07.2008 - 4St RR 107/08
    Das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit verringert nämlich grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat (Brandenburgisches OLG Beschluss vom 16.6.2004 - 1 Ss 50/04 - bei juris unter Hinweis auf BGH NStZ-RR 1996, 161).
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Auszug aus OLG München, 25.07.2008 - 4St RR 107/08
    Denn eine Rückrechnung - die das Landgericht unterlassen hat - der Blutalkoholkonzentration auf den frühestmöglichen Tatzeitpunkt um 1.00 Uhr ergibt bei Zugrundelegung eines maximalen stündlichen Abbauwertes von 0, 2 âEUR° und eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0, 2 âEUR° (zur Berechnung vgl. BGH NStZ 1986, 114; BGHSt 37, 231/237; BayObLG VRS 76, 423) einen Höchstwert von etwa 2, 45 âEUR°.
  • BGH, 19.01.1996 - 2 StR 650/95

    Schuldfähigkeit - Alkohol - Beweiswürdigung - Strafrahmenverschiebung -

    Auszug aus OLG München, 25.07.2008 - 4St RR 107/08
    Das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit verringert nämlich grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat (Brandenburgisches OLG Beschluss vom 16.6.2004 - 1 Ss 50/04 - bei juris unter Hinweis auf BGH NStZ-RR 1996, 161).
  • BayObLG, 09.01.1989 - RReg. 2 St 378/88

    Alkoholbedingte Schuldunfähigkeit; Rückrechnung; Entnahmezeitwert; Tatzeitwert;

    Auszug aus OLG München, 25.07.2008 - 4St RR 107/08
    Denn eine Rückrechnung - die das Landgericht unterlassen hat - der Blutalkoholkonzentration auf den frühestmöglichen Tatzeitpunkt um 1.00 Uhr ergibt bei Zugrundelegung eines maximalen stündlichen Abbauwertes von 0, 2 âEUR° und eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0, 2 âEUR° (zur Berechnung vgl. BGH NStZ 1986, 114; BGHSt 37, 231/237; BayObLG VRS 76, 423) einen Höchstwert von etwa 2, 45 âEUR°.
  • BGH, 12.11.1985 - 4 StR 552/85

    Zugrundezulegender Abbauwertes bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration

    Auszug aus OLG München, 25.07.2008 - 4St RR 107/08
    Denn eine Rückrechnung - die das Landgericht unterlassen hat - der Blutalkoholkonzentration auf den frühestmöglichen Tatzeitpunkt um 1.00 Uhr ergibt bei Zugrundelegung eines maximalen stündlichen Abbauwertes von 0, 2 âEUR° und eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0, 2 âEUR° (zur Berechnung vgl. BGH NStZ 1986, 114; BGHSt 37, 231/237; BayObLG VRS 76, 423) einen Höchstwert von etwa 2, 45 âEUR°.
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