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   OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 AK 28/06   

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OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 AK 28/06 (https://dejure.org/2007,17263)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2007 - 1 AK 28/06 (https://dejure.org/2007,17263)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. März 2007 - 1 AK 28/06 (https://dejure.org/2007,17263)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    IRG § 79 Abs. 2; IRG § 79 Abs. 1; IRG § 83 b Abs. 2; FreizügG/EU § 6 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1
    D (A), Auslieferung, Unionsbürger, Europäischer Haftbefehl, Vorabentscheidung, Bewilligungshindernis, Ermessen, gewöhnlicher Aufenthalt, Rücküberstellung, Straftat, Strafurteil, Rahmenbeschluss, Schutz von Ehe und Familie, Aufenthaltsdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    §§ 79 Abs. 1, § 79 Abs. 2, 83 b Abs. 2 IRG, §§ 2, 6 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3, 13 FreizügG/EU, Art. 5 Nr. 3 RbEuHb
    Auslieferung eines polnischen Staatsbürgers nach Polen zur Strafverfolgung wegen des Vorwurfs von Einbruchdiebstählen u.a.

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 376
  • StV 2008, 535
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 AK 28/06
    Durch diese Vorschrift wird dem Postulat des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18.7.2005 (BVerfGE 113, 273 = NJW 2005, 2289) genüge getan, nach welchem jedenfalls für den Bereich des Europäischen Haftbefehls auch die Entscheidung der Bewilligungsbehörde einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BT-Drucks. 16/1024 S. 11, 12).
  • KG, 14.08.2006 - AuslA 378/06

    Zweiteilung des Auslieferungsverfahrens: Vorabentscheidung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 AK 28/06
    Erforderlich ist hierfür, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Senat die gebotene Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Vorrausetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war (Senat NJW 2007, 617 f. = StV 2007, 159 f.; vgl. auch KG NJW 2006, 3507 = StraFo 2006, 418; BT-Drucks. 16/1024 S. 11 ff, 13).
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 AK 28/06
    Hiervon ist bei einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ohne weiteres auszugehen (vgl. hierzu auch Renner, a.a.O., FreizügG/EU, § 6 Rn. 11 f.; BVerwG, Urteil vom 3.8.2004, 1 C 30/02), zumal sich der Verfolgte noch keine fünf Jahre ständig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (§ 6 Abs. 3 FreizügG/EU).
  • OLG Karlsruhe, 20.12.2006 - 1 AK 46/06

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 AK 28/06
    Erforderlich ist hierfür, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Senat die gebotene Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Vorrausetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war (Senat NJW 2007, 617 f. = StV 2007, 159 f.; vgl. auch KG NJW 2006, 3507 = StraFo 2006, 418; BT-Drucks. 16/1024 S. 11 ff, 13).
  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 AK 28/06
    Auch die Vereinbarungen der Mitgliedstaaten im Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vom 13.6.2002 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18.7.2002, ABl 190/1), welche der Senat im Hinblick auf eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung der Vorschrift des § 83b Abs. 2a IRG ergänzend herangezogen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 16.6.2005, C 105/03 - Pupino), zwingen nicht zu einer Bewilligung der Auslieferung unter der Bedingung der Rücküberstellung.
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2007 - 1 AK 3/07

    D (A), Auslieferung, Niederlande, Ermessen, Generalstaatsanwaltschaft,

    Auch dürfen in die Ermessensabwägung keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht und in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkten abwägend gegenübergestellt werden (Senat, Beschluss vom 13.3.2007, 1 AK 28/06; abgedruckt bei juris).

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat bei ihrer Bewertung, kein Bewilligungshindernis geltend machen zu wollen, neben Erwägungen zum Tatort maßgeblich auf das Interesse der in den Niederlanden ansässigen Verletzten und die effektive Verfügbarkeit der Beweismittel in den Niederlanden abgehoben (vgl. Senat Beschluss vom 13.3.2007, 1 AK 28/06, abgedruckt bei juris; vgl. BT-Drucks. 16, 1024, S. 13).

    Zutreffend geht sie zunächst davon aus, dass die Verfolgte, die seit 28 Jahren in Y. lebt, in der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt i. S. d. § 83b Abs. 2 IRG hat, weil dieser ersichtlich auf Dauer angelegt ist (vgl. Senat Beschluss vom 13.3.2007, 1 AK 28/06, abgedruckt bei juris; Renner, AuslR, 8.Aufl. 2005, § 28 AufenthG Rn.6).

    Insoweit liegt es auf der Hand, dass die Belange eines Verfolgten, eine von einem EU-Mitgliedstaat verhängte Strafe in der Bundesrepublik Deutschland verbüßen zu können, bei einem seit vielen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden und gesellschaftlich integrierten ausländischen Mitbürger anders zu gewichten sind als bei einem Verfolgten, der sich in der Bundesrepublik Deutschland erst seit kurzem aufhält (Senat, Beschluss vom 13.3.2007, 1 AK 28/06; abgedruckt bei juris).

  • OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18

    Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen

    Die wesentlichen Gesichtspunkte wurden ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte abwägend gegenübergestellt (Senat NJW 2007, 2567 ff. und NStZ-RR 2008, 376).

    Insoweit liegt es auf die Hand, dass die schutzwürdigen Belange eines Verfolgten, eine von einem EU-Mitgliedstaat ggf. verhängte Strafe in der Bundesrepublik Deutschland verbüßen zu können, bei einem seit vielen Jahren lebenden und gesellschaftlich integrierten ausländischen Mitbürger anders zu gewichten ist als bei einem Verfolgten, der sich erst seit kurzem in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2008, 376; ders. Beschluss vom 07.12.2012 ,1 AK 65/12).

  • OLG Karlsruhe, 10.11.2015 - 1 AK 111/14

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines ETA-Terroristen von

    Auch dürfen in die Ermessensabwägung keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten Gesichtspunkte einander abwägend gegenübergestellt werden (Senat NJW 2007, 617; NStZ-RR 2008, 376; Beschluss vom 13.05.2014, 1 AK 48/14; vgl. auch KG NJW 2006, 3507; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 209).

    Dort befinden sich die maßgeblichen sachlichen und persönlichen Beweismittel (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.03.2007, 1 AK 28/06, abgedruckt bei juris; vgl. BT-Drucks. 16, 1024, S. 13), welche im Hinblick auf den Tatnachweis einer Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung der ETA auch nur dort im Sinne einer effektiven Strafrechtspflege bewertet werden können.

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 1 AK 10/15

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung eines Verfolgten zur Strafvollstreckung

    Auch dürfen in die Ermessensabwägung keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten Gesichtspunkte einander abwägend gegenübergestellt werden (Senat NJW 2007, 617; NStZ-RR 2008, 376; Beschluss vom 13.05.2014, 1 AK 48/14; vgl. auch KG NJW 2006, 3507; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 209).

    Diese hat bei ihrer Bewertung, kein Bewilligungshindernis geltend machen zu wollen, neben Erwägungen zum Tatort in rechtlich nicht zu beanstandender Weise maßgeblich auf die effektive Verfügbarkeit der Beweismittel der in Rumänien bereits abgeurteilten Tat abgehoben (vgl. Senat, Beschluss vom 13.03.2007, 1 AK 28/06, abgedruckt bei juris; vgl. BT-Drucks. 16, 1024, S. 13).

  • OLG Karlsruhe, 07.09.2016 - 1 AK 34/16

    Auslieferungsverfahren aufgrund eines Europäischen Haftbefehls aus Spanien:

    Die wesentlichen Gesichtspunkte wurden ausdrücklich bedacht und die aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte abwägend gegenübergestellt (Senat NJW 2007, 2567 und NStZ-RR 2008, 376).

    Insoweit liegt es auf der Hand, dass die schutzwürdigen Belange eines Verfolgten, eine von einem EU-Mitgliedstaat ggf. verhängte Strafe in der Bundesrepublik Deutschland verbüßen zu können, bei einem seit vielen Jahren lebenden und gesellschaftlich integrierten ausländischen Mitbürger anders zu gewichten ist als bei einem Verfolgten, der sich erst seit kurzem in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2008, 376; ders. Beschluss vom 07.12.2012 -1 AK 65/12 -).

  • KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 145/12

    Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

    a) Für die rechtliche Überprüfung der Entschließung der Bewilligungsbehörde gilt, dass dieser ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen eingeräumt ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376; Senat, Beschluss vom 30. November 2009 - [4] Ausl.A. 247/08 [78/08] -), da die Bewilligungsentscheidung im Kern eine außenpolitische Entscheidung der Bundesregierung darstellt.

    Nach dem durch § 79 Abs. 1 IRG umgesetzten Art. 1 Abs. 2 RbEuHb, wonach die Mitgliedsstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zu vollstrecken haben, besteht - was auch der Gesetzgeber bei der Durchführung des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BTDrucks. aaO) - grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung bei zulässigen Auslieferungsersuchen (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203; 2010, 283, 285; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376), so dass die Auslieferung im Geltungsbereich der Europäischen Union den "Normalfall" darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - [4] 151 Ausl.A. 109/12 [205/12] - m.w.N.).

  • KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 144/12

    Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

    Für die rechtliche Überprüfung der Entschließung der Bewilligungsbehörde gilt, dass dieser ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen eingeräumt ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376; Senat, Beschluss vom 30. November 2009 - [4] Ausl.A. 247/08 [78/08] -), da die Bewilligungsentscheidung im Kern eine außenpolitische Entscheidung der Bundesregierung darstellt.

    Nach dem durch § 79 Abs. 1 IRG umgesetzten Art. 1 Abs. 2 RbEuHb, wonach die Mitgliedsstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zu vollstrecken haben, besteht - was auch der Gesetzgeber bei der Durchführung des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BTDrucks. aaO) - grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung bei zulässigen Auslieferungsersuchen (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203; 2010, 283, 285; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376), so dass die Auslieferung im Geltungsbereich der Europäischen Union den "Normalfall" darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - [4] 151 Ausl.A. 109/12 [205/12] - m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 13.07.2011 - 1 AK 24/11

    Voraussetzungen der Auslieferung nach Italien aufgrund eines Europäischen

    Sie ermöglicht dem Senat die gebotene Überprüfung, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war (zu den Anforderungen vgl. Senat NJW 2007, 2567 und Beschluss vom 13.03.2007, 1 AK 28/06).

    Insoweit liegt es auf die Hand, dass die schutzwürdigen Belange eines Verfolgten, eine von einem EU-Mitgliedstaat verhängte Strafe in der Bundesrepublik Deutschland verbüßen zu können, bei einem - wie dies bei dem Verfolgten der Fall ist - seit vielen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden und gesellschaftlich integrierten ausländischen Mitbürger anders zu gewichten ist als bei einem Verfolgten, der sich erst seit kurzem in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2008, 376).

  • OLG Karlsruhe, 14.09.2009 - 1 AK 43/09

    Absehen von Rücküberstellungsvorbehalt wegen Erschleichung des Aufenthaltsrechts

    In die hiernach gebotene Ermessensabwägung dürfen dabei keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen mit eingestellt werden; die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte abwägend gegenübergestellt werden (Senat, Beschluss vom 13.3.2007, 1 AK 28/06, abgedruckt bei juris).

    Insoweit liegt es auf der Hand, dass die Belange einer Verfolgten, eine von einem EU-Mitgliedstaat verhängte Strafe in der Bundesrepublik Deutschland verbüßen zu können, bei einer seit vielen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden und gesellschaftlich integrierten ausländischen Mitbürgerin anders zu gewichten sind als bei einer Verfolgten, die sich in der Bundesrepublik Deutschland erst seit kurzem aufhält (Senat, Beschluss vom 13.3.2007, 1 AK 28/06).

  • KG, 24.05.2011 - AuslA 1069/10

    Internationale Rechtshilfe: Voraussetzungen der Ablehnung der Auslieferung

    Für die rechtliche Überprüfung der Entschließung der Bewilligungsbehörde gilt, dass dieser ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen eingeräumt ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376; Senat, Beschluss vom 30. November 2009 - (4) Ausl.A. 247/08 (78/08) -).

    Danach besteht - was auch der (Bundes-) Gesetzgeber bei Durchführung des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BT-Drucksache 16/1024, 13) - grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203; 2010, 283, 285; Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376), so dass die Auslieferung im Geltungsbereich der Europäischen Union den "Normalfall" darstellt (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Aufl., Art. 16 Rdn. 20).

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
  • KG, 28.08.2012 - 151 AuslA 109/12

    Auslieferung zur Strafvollstreckung; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

  • OLG Brandenburg, 04.06.2020 - 1 AR 10/20
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2016 - 1 AK 109/15

    Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Polen: Verletzung rechtlichen Gehörs

  • OLG Karlsruhe, 22.01.2013 - 1 AK 76/12

    Auslieferungsverfahren: Auslieferung eines Verdächtigen aufgrund eines

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten zum

  • OLG Brandenburg, 20.12.2019 - 1 AR 26/19

    Anordnung der Fortdauer von Auslieferungshaft

  • OLG Brandenburg, 02.03.2021 - 1 AR 26/20
  • OLG Karlsruhe, 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17

    Auslieferung zur Strafverfolgung nach Ungarn: Zulässigerklärung mit

  • OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 AK 119/14

    Vorabbewilligung der Staatsanwaltschaft im Auslieferungsverfahren: Schutzwürdiges

  • OLG Karlsruhe, 02.06.2014 - 1 AK 3/14

    Auslieferung zur Strafvollstreckung: Bewilligungsentscheidung zur Auslieferung

  • OLG Brandenburg, 01.03.2023 - 1 OAus 1/23
  • OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 53 AuslA 39/16
  • KG, 23.03.2010 - AuslA 1252/09

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls; Ausländer mit mehrjährigem

  • OLG Celle, 18.03.2015 - 1 Ausl 6/15

    Prüfung der Bedingung der Rücküberstellung zur Strafvollstreckung bei

  • OLG Brandenburg, 09.03.2020 - 1 AR 25/19

    Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

  • OLG Nürnberg, 22.12.2017 - 1 AuslA R 44/17

    Anordnung von Auslieferungshaft und Auslieferung nach Bulgarien zur

  • OLG Karlsruhe, 31.10.2019 - Ausl 301 AR 81/19

    Auslieferung nach Schottland zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen

  • OLG Karlsruhe, 21.10.2010 - 1 AK 45/10

    Garantie der medizinischen Versorgung als Voraussetzungen für eine Auslieferung

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