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Rechtsprechung
   BGH, 13.11.2007 - 3 StR 452/07   

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BGH, 13.11.2007 - 3 StR 452/07 (https://dejure.org/2007,1932)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2007 - 3 StR 452/07 (https://dejure.org/2007,1932)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07 (https://dejure.org/2007,1932)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 73
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 13.11.2007 - 3 StR 452/07
    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5).
  • BGH, 03.03.2016 - 4 StR 497/15

    Strafzumessung (Grundsatz der schuldangemessenen Strafe als Grenze für

    Jedoch kommt ein Absehen von der Unterbringungsanordnung - auch nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/5137 S. 10, 16/1344 S. 12) - nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73 f.; vom 29. Juni 2010 - 4 StR 241/10, NStZ-RR 2010, 307; vom 9. September 2015 - 4 StR 335/15; vom 7. Januar 2008 - 5 StR 425/07; vom 10. November 2009 - 5 StR 413/09, NStZ-RR 2010, 42, 43).
  • BGH, 16.12.2008 - 3 StR 453/08

    Täteranalyse; Tätertypus; Profiling; operative Fallanalyse; eigenständige

    Denn das Tatgericht muss das ihm nunmehr eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen kenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.).
  • OLG Celle, 23.11.2020 - 3 Ss 48/20

    Prüfungspflicht der Amtsgerichte hinsichtlich der Unterbringung in

    Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass das Gericht grundsätzlich eine Unterbringung anordnen "soll", wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen und lediglich in besonderen Ausnahmefällen von einer solchen Anordnung abgesehen werden darf (vgl. BT-Drs. 16/5137, S. 10; BGH v. 13. November 2007 - 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73, 74).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.07.2007 - 4 StR 293/07   

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https://dejure.org/2007,7304
BGH, 17.07.2007 - 4 StR 293/07 (https://dejure.org/2007,7304)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2007 - 4 StR 293/07 (https://dejure.org/2007,7304)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2007 - 4 StR 293/07 (https://dejure.org/2007,7304)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Tatrichterliche Prüfungspflicht im Hinblick auf vertypte Milderungsgründe eines minder schweren Falls bzw. des minder schweren Falls des Raubes; Erforderliche Prüfung einer Gesamtstrafenbildung

  • Judicialis

    StPO § 44; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 460; ; StGB § 27 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 49; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 55; ; StGB § 250 Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 50
    Prüfungsreihenfolge bei vertyptem Milderungsgrund und möglichem minder schweren Fall

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 73
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.09.2006 - 2 StR 280/06

    Erörterungsmangel (Urteilsgründe; Vollstreckungsstand möglicherweise

    Auszug aus BGH, 17.07.2007 - 4 StR 293/07
    Vorliegend aber hat die Kammer die Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung ersichtlich nicht geprüft und in der Folge bewusst dem Beschlussverfahren überlassen, sondern diese übersehen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 15.09.2006 - 2 StR 280/06).
  • BGH, 06.08.1969 - 4 StR 233/69

    Überlassung der Bildung einer Gesamtstrafe dem Nachtragsverfahren - Zweck einer

    Auszug aus BGH, 17.07.2007 - 4 StR 293/07
    Die mögliche Bildung der Gesamtstrafe darf grundsätzlich nicht dem Nachtragsverfahren nach § 460 StPO überlassen werden (BGHSt 23, 98, 99).
  • BGH, 08.07.1999 - 4 StR 283/99

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Minder schwerer Fall; Strafrahmenwahl;

    Auszug aus BGH, 17.07.2007 - 4 StR 293/07
    Bei der Prüfung des minder schweren Falles ist, wenn neben allgemeinen Milderungsgründen auch ein sog. "vertypter" Milderungsgrund vorliegt, zuerst zu erwägen, ob schon die unbenannten Milderungsgründe für die Annahme eines minder schweren Falles ausreichen - was hier allerdings nicht eben nahe liegt - oder ob erst das Hinzutreten des vertypten Milderungsgrundes die Tat als minder schweren Fall erscheinen lässt, oder ob der wegen des vertypten Milderungsgrundes nach § 49 StGB gemilderte Strafrahmen besser zur Ahndung des Unrechts geeignet ist (vgl. BGH NStZ 1999, 610).
  • BGH, 17.03.2022 - 4 StR 43/22

    Beschränkung der Verfolgung; Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung einer

    Die mögliche Bildung einer solchen Gesamtstrafe darf grundsätzlich nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 293/07 Rn. 2).
  • OLG Brandenburg, 18.09.2009 - 1 Ss 33/09

    Strafverfahren: Nachholung erstinstanzlich unterbliebener Gesamtstrafenbildung im

    Dabei kann das Fehlen einer Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung darauf zurückzuführen sein, dass dem erstinstanzlichen Tatrichter die gesamtstrafenfähige anderweitige Verurteilung unbekannt geblieben ist, oder die insoweit zu prüfenden Unterlagen trotz sachgerechter Terminsvorbereitung nicht vollständig vorgelegen haben (vgl. BGH, NStZ-RR 2008, 73).
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   OLG Hamm, 13.08.2007 - 2 Ss 352/07   

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https://dejure.org/2007,15591
OLG Hamm, 13.08.2007 - 2 Ss 352/07 (https://dejure.org/2007,15591)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.08.2007 - 2 Ss 352/07 (https://dejure.org/2007,15591)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. August 2007 - 2 Ss 352/07 (https://dejure.org/2007,15591)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - 4 Ns 47 Js 528/05
  • OLG Hamm, 13.08.2007 - 2 Ss 352/07

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 73 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.02.2004 - 1 StR 369/03

    Ausnahmsweise nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 13.08.2007 - 2 Ss 352/07
    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung darf der Tatrichter jedoch nur ausnahmsweise einem nachträglichen Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen, wenn er nämlich - ohne dass dies auf unzureichender Terminsvorbereitung beruht - auf Grundlage der bislang gewonnenen Erkenntnisse keine sichere Entscheidung darüber fällen kann und die Hauptverhandlung allein wegen deshalb noch notwendiger Erhebungen mit weiterem erheblichem Zeitaufwand belastet werden würde (vgl. BGH NStZ 2005, 32).
  • OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08

    Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Berufungsgericht

    Das Fehlen einer Entscheidung über Gesamtstrafenbildung kann darauf zurückzuführen sein, dass dem erstinstanzlichen Tatrichter die gesamtstrafenfähige anderweitige Verurteilung unbekannt geblieben ist, oder die insoweit zu prüfenden Unterlagen trotz sachgerechter Terminsvorbereitung nicht vollständig vorgelegen haben (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73).
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