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   BGH, 08.05.2008 - 3 StR 48/08   

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https://dejure.org/2008,7031
BGH, 08.05.2008 - 3 StR 48/08 (https://dejure.org/2008,7031)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2008 - 3 StR 48/08 (https://dejure.org/2008,7031)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2008 - 3 StR 48/08 (https://dejure.org/2008,7031)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Anschlusses als Nebenkläger durch einen Geschädigten bei rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens; Möglichkeit der Bestellung eines Beistandes nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens

  • Judicialis

    StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ; StPO § 397 a; ; StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 396 § 397 a
    Kein Nebenklägeranschluss nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss; keine Beistandsbestellung nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 255
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Celle, 08.05.2012 - 2 Ws 119/12

    Bestellung eines Nebenklägerbeistands: Anfechtbarkeit eines trotz Vorliegens der

    Sie konnte hier auch mit Rückwirkung erfolgen, weil bereits das Amtsgericht den Antrag der Nebenklägerin falsch und das Landgericht den im Berufungsverfahren gestellten (zweiten) Antrag nicht zeitnah beschieden hat (vgl. für den Bereich der Prozesskostenhilfe BVerfG NStZ-RR 1997, 69; BGH NStZ-RR 2008, 255).
  • OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 2 Ws 291/15

    Bestellung des Nebenklägervertreters: Rückwirkende Bestellung nach

    Eine rückwirkende Bestellung ist in diesen Fällen nicht statthaft (BGH, NStZ-RR 2008, 255; KG Berlin, Beschluss vom 6.8.2009, 4 Ws 86/09).
  • BGH, 04.11.2020 - 6 StR 292/20

    Verspätete Anschlusserklärung der Nebenklägerin

    Ihre Anschlusserklärung ist erst am 21. Oktober 2020 beim Bundesgerichtshof als dem mit der Sache befassten und damit für die Entscheidung über die Anschlussbefugnis (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO ; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 48/08, StraFo 2008, 332 ) und die Beistandsbestellung (§ 397a Abs. 3 Satz 1 StPO ; BGH aaO) zuständigen Gericht eingegangen.
  • LG Kiel, 26.01.2022 - 5 Qs 2/22

    Nebenklage, Anfangsverdacht, rückwirkende Beiordnung

    Eine solche Ausnahme ist mit der Folge der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung gegeben, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bestellung des Beistandes Erforderliche getan hat, der Antrag aber nicht rechtzeitig beschieden worden ist (BVerfG NStZ-RR 1997, 69; BGH NStZ-RR 2008, 255; OLG Celle NStZ-RR 2012, 291).
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