Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 31.10.2008

Rechtsprechung
   BGH, 05.12.2008 - 2 StR 491/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6618
BGH, 05.12.2008 - 2 StR 491/08 (https://dejure.org/2008,6618)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2008 - 2 StR 491/08 (https://dejure.org/2008,6618)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2008 - 2 StR 491/08 (https://dejure.org/2008,6618)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zurücktreten des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln hinter der täterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4
    Zurücktreten des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln hinter der täterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 122 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.02.2008 - 2 StR 593/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; unerlaubte Einfuhr von

    Auszug aus BGH, 05.12.2008 - 2 StR 491/08
    Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln - hier die 0, 18 Gramm Heroin - tritt hinter der täterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück (BGH StraFo 2008, 254 m.w.N.).
  • BGH, 25.11.2009 - 2 StR 344/09

    Konkurrenzen unter den Betäubungsmitteldelikten (Besitz und Einfuhr in nicht

    Das Landgericht hat übersehen, dass der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Auffangtatbestand gegenüber der unerlaubten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurücktritt (BGH NStZ-RR 2004, 88, 89; NStZ-RR 2009, 121; Senat NStZ-RR 2009, 122).
  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 534/15

    Zurücktreten des Besitzes einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel hinter

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt - was das Landgericht in seinen schriftlichen Urteilsgründen erkannt hat - der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück gegenüber sonstigen Begehensweisen, die zu Verbrechen erhoben wurden und in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgeführt sind, sowie gegenüber Straftaten, die seit jeher als Verbrechen eingestuft waren oder mit einer höheren Mindeststrafe bedroht sind, wie etwa die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 - 1 StR 284/13, juris Rn. 3; vom 25. November 2009 - 2 StR 344/09, NStZ-RR 2010, 119; vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 491/08, juris Rn. 3; vom 11. November 2008 - 4 StR 434/08, NStZ-RR 2009, 121; Urteile vom 3. April 2008 - 3 StR 60/08, NStZ 2008, 471; vom 6. November 2003 - 4 StR 270/03, NStZ-RR 2004, 88, 89; vgl. auch Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29a Rn. 196 f.; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 30 Rn. 209).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 31.10.2008 - 2 VAs 16/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,19388
OLG Karlsruhe, 31.10.2008 - 2 VAs 16/08 (https://dejure.org/2008,19388)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.10.2008 - 2 VAs 16/08 (https://dejure.org/2008,19388)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31. Oktober 2008 - 2 VAs 16/08 (https://dejure.org/2008,19388)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung der Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen Aussichtslosigkeit der Therapie in der vom Verurteilten gewünschten Einrichtung

  • Judicialis

    BtMG § 35

  • rechtsportal.de

    BtMG § 35
    Versagung der Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen Aussichtslosigkeit der Therapie in der vom Verurteilten gewünschten Einrichtung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 122
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 21.12.1982 - 4 VAs 140/82

    Zurückstellungsgesuch; Therapiebereitschaft; Therapiefähigkeit; Abhängigkeit;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.2008 - 2 VAs 16/08
    Anderes gilt aber dann, wenn die beabsichtigte Therapie von vornherein als aussichtslos erscheint, wenn also kein vernünftiger Zweifel an der fehlenden Therapieaussicht bestehen kann; in einem solchen Falle müssen aber die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Erwägungen und Tatsachen im Ablehnungsbescheid mitgeteilt werden (OLG Karlsruhe StV 1983 112f.).
  • OLG Brandenburg, 08.04.2003 - 2 VAs 10/02

    Rechtmäßigkeit einer Anhalteverfügung bezüglich einer an einen wegen einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.2008 - 2 VAs 16/08
    Allerdings muss sich die Ermessensausübung am alleinigen Zweck der Regelung des § 35 BtMG orientieren, drogenabhängige Straftäter aus dem Bereich kleiner und mittlerer Kriminalität im Interesse ihrer Rehabilitation zu einer notwendigen therapeutischen Behandlung zu motivieren (Senat 2 VAs 10/02, B. vom 30.04.2002; Weber BtMG, 2. Auflage, § 35 Rdnr. 173).
  • OLG Jena, 25.01.2007 - 1 VAs 3/06

    Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.2008 - 2 VAs 16/08
    Deshalb ist auch von einer Prüfung der Erfolgsaussicht der Therapie in der Regel abzusehen (OLG Koblenz StV 2003.288f.; OLG Hamburg aaO; Thüringer OLG B. vom 25.01.2007, 1 VAs 3/06 bei juris).
  • OLG Karlsruhe, 05.02.2002 - 2 VAs 51/01

    Betäubungsmittelabhängigkeit: Wiederholte Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.2008 - 2 VAs 16/08
    Gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde auf Rechtsfehler bei der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde gelegt ist (Körner aaO, Rdnr 375; ständige Senatsrechtsprechung, z.B. StV 2002, 263).
  • OLG Hamburg, 10.07.1997 - 1 Ws 183/97
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.2008 - 2 VAs 16/08
    Daraus folgt, dass die Zurückstellung nicht allein wegen einer ungünstigen Sozialprognose versagt werden darf, denn die Bestimmung des § 35 BtMG soll gerade dann Anwendung finden, wenn z.B. die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorliegen, und auch "Risikopatienten" (Körner aaO, Rdnr. 353; OLG Hamburg StV 1998, 390f.) eine Therapiechance eröffnen.
  • OLG Koblenz, 04.11.1994 - 2 Ws 622/94

    Betäubungsmittelstrafrecht: Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.2008 - 2 VAs 16/08
    Der Verurteilte kann insoweit nur Vorschläge machen (Körner BtMG, 6. Auflage. § 35 Rn 187; OLG Koblenz NStZ 1995, 294f).
  • OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 VAs 60/18

    Änderung der Vollstreckungsreihenfolge bei mehreren Freiheitsstrafen wegen

    Eine Zurückstellung kann allerdings dann nicht verantwortet werden, wenn im Einzelfall Erkenntnisse vorliegen, welche die Therapie von vornherein als völlig oder nahezu aussichtslos erscheinen lassen (Senat, NStZ-RR 2009, 122; Weber aaO § 35 Rn. 160; MüKoStGB/Kornprobst aaO § 35 BtMG Rn. 141).
  • BayObLG, 26.08.2020 - 204 VAs 298/20

    Aussetzung des Strafrestes zur Vollstreckung nach § 36 BtMG

    Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich der Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit, deren Kausalität für die Tat, der Therapiebereitschaft und der Therapiebedürftigkeit des Antragstellers ein Beurteilungsspielraum zu (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 57, juris Rn. 4; NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 19; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 35 Rn. 141, 144 ff.; Fabricius, in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 35 Rn. 320).

    Außerdem muss ein Therapieplatz zur Verfügung stehen und es dürfen keine Zurückstellungshindernisse bestehen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 8).

    Gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde auf Rechtsfehler bei der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, auf Ermessensfehler, ob also die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder diese überschritten wurden und ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde gelegt ist (vgl. nur OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.7.2017 - 2 VAs 15/17, juris Rn. 8; StV 2006, 588, juris Rn. 19; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.12.2016 - VAs 29/16, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 VAs 8/18, juris Rn. 12; Fabricius, in: Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., § 35 Rn. 398; Weber, a.a.O., § 35 Rn. 205).

  • OLG Frankfurt, 15.04.2013 - 3 VAs 11/13

    Bedeutung der fehlenden Therapiewilligkeit bzw. -fähigkeit für

    Deshalb ist auch von einer Prüfung der Erfolgsaussicht der Therapie in der Regel abzusehen (OLG Koblenz, StV 2003, 288f.; OLG Hamburg aaO; OLG Jena, Beschl. v. 25.01.2007 - 1 VAs 3/06 - juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.10.2008 - 2 VAs 16/08 - juris).

    Eine Zurückstellung kann vielmehr allein dann von der Vollstreckungsbehörde nicht mehr verantwortet werden, wenn im Einzelfall Erkenntnisse vorliegen, welche eine (erneute) Therapie von vorneherein als völlig oder nahezu aussichtlos erscheinen lassen, namentlich wenn jeder vernünftige Zweifel an der fehlenden Therapieaussicht ausgeschlossen ist (OLG Karlsruhe, StV 1983, 112; NStZ-RR 2009, 122; OLG Naumburg aaO; Weber, § 35 Rn 112, 154f. - jew. mwN).

  • BayObLG, 27.05.2021 - 204 VAs 131/21

    Zurückstellung der Strafvollstreckung - Therapiebereitschaft

    Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit der Folge, dass der Vollstreckungsbehörde bei der Feststellung, ob ein Therapiewille vorliegt, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 57, juris Rn. 4; NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 19; Fabricius in: Körner/ Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 35 Rn. 204; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 35 Rn. 122 und 141; BeckOK-BtMG/Bohnen, 8. Ed. 15.9.2020, § 35 Rn. 310; s.a. OLG Frankfurt, StraFo 2013, 351, juris Rn. 7).

    Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten hat (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 57, juris Rn. 4; NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.7.2017 - 2 VAs 15/17, juris Rn. 8; OLG München, StV 2009, 370, juris Rn. 8; OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 20; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.12.2016 - VAs 29/16, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 VAs 8/18, juris Rn. 12; BeckOK-BtMG/Bohnen, a.a.O., § 35 Rn. 310; Fabricius in: Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., § 35 Rn. 204).

  • OLG Karlsruhe, 21.03.2011 - 2 VAs 3/11

    Zurückstellung der Strafvollstreckung: Begründungsanforderungen an die Versagung

    Bei dieser Auswahl muss die Vollstreckungsbehörde unter anderem die Persönlichkeit und die Drogenkarriere des Verurteilten (Dauer und Art der Abhängigkeit, Therapien, Rückfälle, Vorstrafen etc.) berücksichtigen und danach erwägen, ob die vom Verurteilten vorgeschlagene Therapieeinrichtung als geeignet erscheint, der Drogenabhängigkeit wirksam zu begegnen (Senat NStZ-RR 2009, 122f.).
  • OLG Karlsruhe, 22.06.2018 - 2 VAs 28/18

    Entscheidung über die Zurückstellung einer Unterbringung eines

    Eine Zurückstellung kann allerdings dann nicht verantwortet werden, wenn im Einzelfall Erkenntnisse vorliegen, welche die Therapie von vornherein als völlig oder nahezu aussichtslos erscheinen lassen (Senat, NStZ-RR 2009, 122; Weber aaO § 35 Rn. 160; MüKoStGB/Kornprobst aaO § 35 BtMG Rn. 141).
  • OLG Saarbrücken, 22.04.2016 - VAs 5/16

    Gerichtliche Überprüfung der Versagung der Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Unter dem Gesichtspunkt fehlender Therapiefähigkeit des Verurteilten lässt sich die Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung - wovon die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls ausgegangen ist - nur dann rechtfertigen, wenn im Einzelfall Erkenntnisse vorliegen, welche die Therapie von vornherein als völlig oder nahezu aussichtslos erscheinen lassen, namentlich wenn ein vernünftiger Zweifel an der fehlenden Therapieaussicht ausgeschlossen ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 122 ; NStZ-RR 2014, 14 ; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 1 VAs 433/12 - OLG Frankfurt, a.a.O.; Weber, a.a.O., § 35 Rn. 159; MüKo-StGB/Kornprobst, a.a.O., § 35 Rn. 141).
  • BayObLG, 28.01.2021 - 204 VAs 536/20

    Feststellung der Betäubungsmittelabhängigkeit durch die Vollstreckungsbehörde

    Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich der Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit, deren Kausalität für die Tat, der Therapiebereitschaft und der Therapiebedürftigkeit des Antragstellers ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 19; BeckOK-BtMG/Bohnen, 8. Ed. 15.9.2020, § 35 Rn. 310; Fabricius in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 35 Rn. 320; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 35 Rn. 141).
  • OLG Karlsruhe, 03.06.2015 - 2 VAs 8/15

    Strafvollstreckung: Beurteilungsspielraum der Vollstreckungsbehörde bei Ablehnung

    Anderes gilt jedoch dann, wenn die beabsichtigte Therapie von vornherein als aussichtslos erscheint (Senat, NStZ-RR 2009, 122).
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