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Rechtsprechung
   BGH, 24.02.2009 - 5 StR 43/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,11127
BGH, 24.02.2009 - 5 StR 43/09 (https://dejure.org/2009,11127)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2009 - 5 StR 43/09 (https://dejure.org/2009,11127)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2009 - 5 StR 43/09 (https://dejure.org/2009,11127)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Abstellen bei der Bemessung einer Strafe auf eine in hohem Maße Verwerflichkeit einer Vergewaltigung wegen des Kindesalters des Opfers

  • Judicialis

    StGB § 176 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 176 Abs. 1
    Abstellen bei der Bemessung einer Strafe auf eine in hohem Maße Verwerflichkeit einer Vergewaltigung wegen des Kindesalters des Opfers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 200
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.01.1962 - 1 StR 346/61

    Vertrieb eines nicht nachweisbar wirksamen Haarwuchsmittels - Eignung

    Auszug aus BGH, 24.02.2009 - 5 StR 43/09
    Im Blick auf das im Sexualstrafrecht besonders bedeutsame Kindesalter (§ 176 Abs. 1 StGB) und die hier erfolgte Sanktionierung am oberen Rand des Schuldangemessenen kann es der Senat - auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGHSt 17, 35, 36; 34, 345, 349; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 5 StR 280/08) - nicht ausschließen, dass sich dieser Wertungsfehler zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.
  • BGH, 25.06.2008 - 5 StR 280/08

    Revisibilität der Strafzumessung (Wertungswiderspruch zur Argumentation bei der

    Auszug aus BGH, 24.02.2009 - 5 StR 43/09
    Im Blick auf das im Sexualstrafrecht besonders bedeutsame Kindesalter (§ 176 Abs. 1 StGB) und die hier erfolgte Sanktionierung am oberen Rand des Schuldangemessenen kann es der Senat - auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGHSt 17, 35, 36; 34, 345, 349; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 5 StR 280/08) - nicht ausschließen, dass sich dieser Wertungsfehler zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 24.02.2009 - 5 StR 43/09
    Im Blick auf das im Sexualstrafrecht besonders bedeutsame Kindesalter (§ 176 Abs. 1 StGB) und die hier erfolgte Sanktionierung am oberen Rand des Schuldangemessenen kann es der Senat - auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGHSt 17, 35, 36; 34, 345, 349; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 5 StR 280/08) - nicht ausschließen, dass sich dieser Wertungsfehler zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.
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Rechtsprechung
   BGH, 27.01.2009 - 4 ARs 2/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,10455
BGH, 27.01.2009 - 4 ARs 2/09 (https://dejure.org/2009,10455)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2009 - 4 ARs 2/09 (https://dejure.org/2009,10455)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2009 - 4 ARs 2/09 (https://dejure.org/2009,10455)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; § 46 StGB
    Anfrageverfahren; kein Härteausgleich bei der Strafzumessung in Fällen, in denen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit Strafen aus ausländischen Verurteilungen nicht vorgenommen werden kann

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung eines "Härteausgleich" in Form eines bezifferten Abschlags von einer fiktiv gebildeten Gesamtstrafe

  • Judicialis

    StGB § 46; ; StGB § 55 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 46; StGB § 55 Abs. 1
    Gewährung eines "Härteausgleich" in Form eines bezifferten Abschlags von einer fiktiv gebildeten Gesamtstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 46 ; StGB § 55 Abs. 1
    Gewährung eines "Härteausgleich" in Form eines bezifferten Abschlags von einer fiktiv gebildeten Gesamtstrafe

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 200 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 432/09

    Ausländische Vorverurteilung; Härteausgleich; Berücksichtigung bei der

    Zureichend ist die Berücksichtigung einer gemessen an innerstaatlichen Maßstäben gesamtstrafenfähigen ausländischen Vorverurteilung im Rahmen der allgemeinen tatrichterlichen Strafzumessung nach § 46 StGB (ähnlich BGH NStZ-RR 2009, 200).

    Angesichts grundsätzlicher Geltung der gesetzlichen Grenzen der Strafrahmen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 200) wird in ganz anders als hier gelagerten Fällen eine Anwendung der Vollstreckungslösung zu erwägen sein (vgl. BGHSt 52, 124 sowie Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09 Tz. 10 m.N., zur Aufnahme in BGHSt bestimmt, für den Fall nicht mehr möglicher Gesamtstrafenbildung von Geldstrafe mit lebenslanger Freiheitsstrafe).

  • BGH, 24.06.2017 - 1 StR 670/16

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Gesamtstrafübel bei ausländischer

    Dass dies bei einer ausländischen Verurteilung nicht in Betracht kommt und auch ein Härteausgleich nicht gewährt werden soll, da kein Gerichtsstand in Deutschland gegeben gewesen wäre (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 16; krit. Esser, StV 2010, 266; van Gemmeren, JR 210, 130, 132), hindert die Berücksichtigung eines Gesamtstrafübels als allgemeinen strafzumessungsrelevanten Aspekt nicht (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 5 StR 569/10, StV 2011, 589 f.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 1 StR 651/16 und vom 27. Januar 2009 - 4 ARs 2/09, NStZ-RR 2009, 200).
  • LG Freiburg, 16.06.2010 - 7 Ns 95 Js 15880/08

    Fiktive nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Härteausgleich bei Berücksichtigung

    Zureichend ist die Berücksichtigung einer gemessen an innerstaatlichen Maßstäben gesamtstrafenfähigen ausländischen Vorverurteilung im Rahmen der allgemeinen tatrichterlichen Strafzumessung nach § 46 StGB (ähnlich BGH NStZ-RR 2009, 200).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.04.2009 - 2 StR 64/09   

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https://dejure.org/2009,14615
BGH, 08.04.2009 - 2 StR 64/09 (https://dejure.org/2009,14615)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2009 - 2 StR 64/09 (https://dejure.org/2009,14615)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2009 - 2 StR 64/09 (https://dejure.org/2009,14615)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 200
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.02.2001 - 2 StR 487/00

    Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 08.04.2009 - 2 StR 64/09
    Eine derartige Rechenoperation ist unzulässig, da es sich bei der Findung der angemessenen Gesamtstrafe um einen eigenständigen Strafzumessungsvorgang handelt, dem jeder Schematismus fremd ist (vgl. BGH NStZ 2001, 365, 366; NStZ-RR 2003, 295).
  • BGH, 12.02.2003 - 2 StR 451/02

    Gesamtstrafenbildung (höherer Wert des Zusammenhangs der Einzeltaten als der

    Auszug aus BGH, 08.04.2009 - 2 StR 64/09
    Eine derartige Rechenoperation ist unzulässig, da es sich bei der Findung der angemessenen Gesamtstrafe um einen eigenständigen Strafzumessungsvorgang handelt, dem jeder Schematismus fremd ist (vgl. BGH NStZ 2001, 365, 366; NStZ-RR 2003, 295).
  • BGH, 13.02.2018 - 4 StR 585/17

    Bildung einer Gesamtstrafe (erforderliche Strafzumessungsüberlegungen:

    Da der Summe der Einzelstrafen bei der Bestimmung der Gesamtstrafe zumeist nur ein geringes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 StR 451/02, NStZ-RR 2003, 295 (Ls); siehe auch BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 2 StR 64/09, NStZ-RR 2009, 200), ist eine nähere Begründung aber erforderlich, wenn sich die Gesamtstrafe der durch § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Obergrenze des Strafrahmens annähert und sich die Gründe hierfür nicht von selbst aus den Feststellungen ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, aaO, 107; Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, aaO, 271; Urteil vom 6. Oktober 1955 - 3 StR 279/55, aaO, 210 f.; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, NStZ 2011, 32 (zur starken Erhöhung der Einsatzstrafe)).
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Rechtsprechung
   LG Tübingen, 15.01.2009 - 12 (2) StVK 2284/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,30846
LG Tübingen, 15.01.2009 - 12 (2) StVK 2284/07 (https://dejure.org/2009,30846)
LG Tübingen, Entscheidung vom 15.01.2009 - 12 (2) StVK 2284/07 (https://dejure.org/2009,30846)
LG Tübingen, Entscheidung vom 15. Januar 2009 - 12 (2) StVK 2284/07 (https://dejure.org/2009,30846)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 200 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.12.1976 - 3 StR 393/76

    Unterschiedlichkeit der Warnwirkung einer Verbüßung von Freiheitsstrafe und

    Auszug aus LG Tübingen, 15.01.2009 - 12 (2) StVK 2284/07
    Die Ersatzfreiheitsstrafe trifft gerade auch denjenigen, der unverschuldet zahlungsunfähig ist ( BGHSt 27, S. 90 ff., 93 ).
  • BGH, 19.07.1968 - 4 StR 4/68

    Bewährung für den Duchschnittsfall

    Auszug aus LG Tübingen, 15.01.2009 - 12 (2) StVK 2284/07
    Dabei ist es allgemeine Meinung, dass es sogar Fallgestaltungen gibt, in welchen eine Strafaussetzung zur Bewährung nur deshalb vorgenommen werden kann, weil zugleich im Bewährungsbeschluss dem Angeklagten eine - der Genugtuung dienende - Geldauflage auferlegt wird: Stehen Gesichtspunkte der Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB oder Umstände nach § 47 Abs. 1 StGB ("zur Einwirkung auf den Täter unerlässlich") einer Strafaussetzung zur Bewährung an sich entgegen, können diese durch die Erteilung von Auflagen ausgeräumt werden, so dass durch die Anordnung einer Geldauflage eine Strafaussetzung zur Bewährung erst möglich wird ( BGHSt 22, S. 192 ff., 198 f.; 24, S. 164 ff., 166; Systematischer Kommentar-Horn, StGB, Loseblattsammlung, Stand: April 2008, § 56 Rn. 22 und Rn. 24; Schönke/Schröder-Stree, StGB, 27. Auflage, 2006, § 56 Rn. 43 f., 56b Rn. 1; Fischer, StGB, 55. Auflage, 2008, § 56 Rn. 18, Groß in Münchener Kommentar, StGB, 2005, § 56 Rn. 38 m.w.N.; Bockelmann/Volk, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 4. Auflage, 1987, § 38 II 3a - S. 265; Warda, Dogmatische Grundlagen des richterlichen Ermessens im Strafrecht, 1962, S. 123 f.).
  • BGH, 19.08.1964 - 4 StR 155/64

    Haftstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe für eine wegen Verkehrsunfallflucht

    Auszug aus LG Tübingen, 15.01.2009 - 12 (2) StVK 2284/07
    Dabei ist die Ersatzfreiheitsstrafe keine Zwangsmaßregel, sondern echte Strafe ( BGHSt 20, S. 13 ff., 16; Fischer, StGB, 56. Auflage, 2009, § 43 Rn. 2 m.w.N.) und tritt nach § 43 StGB an die Stelle der uneinbringlichen Geldstrafe.
  • BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Entfallen der Strafaussetzung zur

    Auszug aus LG Tübingen, 15.01.2009 - 12 (2) StVK 2284/07
    Die Geldauflage ist auch hierbei Teil der Strafvollstreckung, denn die Strafaussetzung zur Bewährung wird von der herrschenden Lehre als Modifikation der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gesehen ( BGHSt 7, S. 180 ff., 184; 24, S. 40 ff., 43; BGH, JZ 1956, S. 101; BayObLG, NJW 1962, S. 1261; Schönke/Schröder-Stree, StGB, 27. Auflage, 2006, § 56 Rn. 4; Tröndle in Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auflage, 1999, § 56 Rn. 1a; Lackner/Kühl, StGB, 26. Auflage, 2007, § 56 Rn. 2 f.; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, 2008, § 56 Rn. 1; Groß in Münchener Kommentar, StGB, 2005, § 56 Rn. 1; Jescheck/Weigend, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 5. Auflage, 1996, § 79 I 2 - S. 834).
  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus LG Tübingen, 15.01.2009 - 12 (2) StVK 2284/07
    aa) Betrachtet man eine Geldauflage nach § 56b Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 StGB als materielle Geldsstrafe (so Schmidhäuser, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch, 2. Auflage, 1975 , Kap. 21/10 - S. 821; Weber, Anmerkung zu BGHSt 36, S. 378 ff., NStZ 1991, S. 34 f., 35; Geiger, Die Rechtsnatur der Sanktion, 2006, Teil 2, G - S. 154), tritt im Rahmen der Strafvollstreckung die Geldauflage ersatzweise an die Stelle der zur Bewährung ausgesetzten, vorläufig nicht vollstreckten Freiheitsstrafe.
  • OLG Jena, 20.09.2005 - 1 Ws 358/05

    Widerruf der Strafaussetzung

    Auszug aus LG Tübingen, 15.01.2009 - 12 (2) StVK 2284/07
    Die wohl herrschende Lehre geht davon aus, dass nur dann widerrufen werden darf, wenn das Gericht positiv feststellt, dass der Verurteilte (zumindest zeitweise) zahlungsfähig oder selbstverschuldet zahlungsunfähig gewesen sei, und dass es Sache des Gerichts sei, diese Zahlungsfähigkeit aufzuklären und darzulegen; den Verurteilten treffe insofern keine Beweislast (so OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Strafverteidiger 1995, S. 595; NStZ-RR 1997, S. 323; Thüringer Oberlandesgericht, 1 Ws 358/05, Beschluss vom 20. September 2005; OLG Stuttgart, 4 Ws 16/08, Beschluss vom 18. Januar 2008; Lackner-Kühl, StGB, 26. Aufl., 2007, § 56f Rn. 6; wohl auch: OLG Hamburg, NStZ-RR 2004, S. 364 f.; Schönke-Schröder-Stree, StGB, 27. Aufl., 2006, § 56f Rn. 8).
  • OLG Hamburg, 30.08.2004 - 2 Ws 190/04

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit nach Verstoß gegen

    Auszug aus LG Tübingen, 15.01.2009 - 12 (2) StVK 2284/07
    Die wohl herrschende Lehre geht davon aus, dass nur dann widerrufen werden darf, wenn das Gericht positiv feststellt, dass der Verurteilte (zumindest zeitweise) zahlungsfähig oder selbstverschuldet zahlungsunfähig gewesen sei, und dass es Sache des Gerichts sei, diese Zahlungsfähigkeit aufzuklären und darzulegen; den Verurteilten treffe insofern keine Beweislast (so OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Strafverteidiger 1995, S. 595; NStZ-RR 1997, S. 323; Thüringer Oberlandesgericht, 1 Ws 358/05, Beschluss vom 20. September 2005; OLG Stuttgart, 4 Ws 16/08, Beschluss vom 18. Januar 2008; Lackner-Kühl, StGB, 26. Aufl., 2007, § 56f Rn. 6; wohl auch: OLG Hamburg, NStZ-RR 2004, S. 364 f.; Schönke-Schröder-Stree, StGB, 27. Aufl., 2006, § 56f Rn. 8).
  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus LG Tübingen, 15.01.2009 - 12 (2) StVK 2284/07
    Dabei ist, wie § 47 StGB veranschaulicht, die den Grundrechtseingriff "Freiheitsentzug" verursachende Freiheitsstrafe, auch wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wird, im Vergleich zur Geldstrafe, die lediglich in das Vermögen eingreift, die "schärfere" Sanktion ( BGHSt 24, S. 40 ff., 43 ).
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