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   BGH, 06.08.2009 - 3 StR 319/09   

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https://dejure.org/2009,6767
BGH, 06.08.2009 - 3 StR 319/09 (https://dejure.org/2009,6767)
BGH, Entscheidung vom 06.08.2009 - 3 StR 319/09 (https://dejure.org/2009,6767)
BGH, Entscheidung vom 06. August 2009 - 3 StR 319/09 (https://dejure.org/2009,6767)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision trotz Beauftragung des Rechtsanwalts

  • Judicialis

    StPO § 46 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 46 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 1
    Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision trotz Beauftragung des Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 375
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.07.2003 - 3 StR 142/03

    Unzulässiges Wiedereinsetzungsgesuch (Revisionseinlegungsfrist; Verschulden;

    Auszug aus BGH, 06.08.2009 - 3 StR 319/09
    Insofern konnte die Angeklagte schon nicht darauf vertrauen, dass ihr Verteidiger Revision einlegen würde, zumal er nach der Urteilsverkündung - wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt - keine Rücksprache mehr mit ihr gehalten hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verschulden 8; § 44 Satz 1 Verhinderung 2, 6).
  • BGH, 23.09.2015 - 4 StR 364/15

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Verschulden der Fristversäumnis:

    Ein Angeklagter, der die definitive Zusage seines Verteidigers, ein Rechtsmittel einzulegen, noch nicht erhalten hat, kann aber während des Laufs der Einlegungsfrist nicht darauf vertrauen, dass dies gleichwohl geschieht (BGH, Beschluss vom 6. August 2009 - 3 StR 319/08, NStZ-RR 2009, 375; Tsambikakis aaO, § 44 Rn. 41).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 233/19

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

    Das Vorbringen der Beschuldigten belegt schon nicht, dass der Verteidiger die Einlegung der Revision zugesagt hat, was erforderlich wäre, um ein Verschulden auszuschließen (BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - 4 StR 364/15 Rn. 4 ff. und vom 6. August 2009 - 3 StR 319/09 Rn. 2).
  • BGH, 20.10.2021 - 3 StR 364/21

    Verwerfung eines unsubstantiierten Antrags auf Wiedereinsetzung

    Die zur Begründung angeführten Tatsachen, namentlich zu dem Gespräch mit dem Pflichtverteidiger, sind nicht glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2020 - 5 StR 489/20, juris Rn. 8; vom 11. Juli 2019 - 1 StR 233/19, juris Rn. 3; vom 6. August 2009 - 3 StR 319/09, juris Rn. 2).
  • OLG Hamm, 15.02.2018 - 5 Ws 44/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur

    Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzung und müssen sich auch dazu verhalten, ob der Beschwerdeführer seinen Anwalt überhaupt mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt bzw. dieser ihm die Einlegung des Rechtsmittels zugesagt hat (vgl. zum Ganzen BGH NStZ-RR 2009, 375; BGH NStZ-RR 2015, 145).
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