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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.07.2008 - 4 Ss 257/08   

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https://dejure.org/2008,7205
OLG Hamm, 15.07.2008 - 4 Ss 257/08 (https://dejure.org/2008,7205)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.07.2008 - 4 Ss 257/08 (https://dejure.org/2008,7205)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Juli 2008 - 4 Ss 257/08 (https://dejure.org/2008,7205)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    StPO § 44; StPO § 45; StPO § 345
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, Unzulässigkeit, Unterzeichnung durch Vertreter, für den nach Diktat verreisten RA, Mitteilung des Zeitpunktes des Wegfalls des Hindernisses, Wegfall des Hindernisses

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterschrift eines Verteidigers oder Rechtsanwalts unter einer Revisionsbegründung als unverzichtbare Voraussetzung der Wirksamkeit; Möglichkeit einer Untervollmacht für das Unterzeichnen einer Revisionsbegründung

  • Judicialis

    StPO § 345 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 345 Abs. 2
    Revisionsbegründung; Unterschrift für einen anderen Rechtsanwalt; für; Pflichtverteidiger; keine Untervollmacht möglich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • th-h.de (Kurzinformation)

    Eigenhändige Unterzeichnung der Revisionsbegründung

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Unterschrift bei Revision

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 381
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 10.07.2000 - 2 Ss OWi 646/00

    Zulassung der Rechtsbeschwerde, eigenverantwortlicher Verfasser der

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2008 - 4 Ss 257/08
    Bestehen daran auch nur Zweifel, so ist die Revisionsbegründung unzulässig (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 345 Rdnr. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2000 - 2 Ss OWi 646/2000).
  • BayObLG, 09.04.1991 - 1 ObOWi 119/91
    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2008 - 4 Ss 257/08
    Diese Form der Unterschrift mit dem entsprechenden Zusatz lässt darauf schließen, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreter den von einem anderen verfassten und verantworteten Schriftsatz unterschrieben hat (so auch KG, JR 1987, 217; OLG Hamm, VRS 99, 985; BayObLG NJW 1991, 2095; BGH, NStZ 2003, 615; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 345 Rdnr. 16).
  • BGH, 09.07.2003 - 2 StR 146/03

    Ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2008 - 4 Ss 257/08
    Diese Form der Unterschrift mit dem entsprechenden Zusatz lässt darauf schließen, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreter den von einem anderen verfassten und verantworteten Schriftsatz unterschrieben hat (so auch KG, JR 1987, 217; OLG Hamm, VRS 99, 985; BayObLG NJW 1991, 2095; BGH, NStZ 2003, 615; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 345 Rdnr. 16).
  • LG Berlin, 07.05.1986 - 515 Qs 11/86
    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2008 - 4 Ss 257/08
    Diese Form der Unterschrift mit dem entsprechenden Zusatz lässt darauf schließen, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreter den von einem anderen verfassten und verantworteten Schriftsatz unterschrieben hat (so auch KG, JR 1987, 217; OLG Hamm, VRS 99, 985; BayObLG NJW 1991, 2095; BGH, NStZ 2003, 615; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 345 Rdnr. 16).
  • BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13

    Revision des Nebenklägers (Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch anderen

    Der bloße Zusatz "für" belegt weder, dass er sie nicht dennoch gelesen und ihren Inhalt gebilligt hat (vgl. OLG Köln, NZV 2006, 321, 322) noch dass er sich vom Inhalt der Schrift distanziert und dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftreten wollte, wie dies etwa eine Unterzeichnung "im Auftrag" (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 23) oder auch "für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt ..." (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 381; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 345 Rn. 16) nahelegt.

    Zweifel an der Verantwortungsübernahme, die sich allein aus der Verwendung des Zusatzes "für Rechtsanwalt ..." herleiten (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2013, 355; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 381; zur Unterzeichnung "i.V.: OLG Hamm, StRR 2012, 227; KG, JR 1987, 217; BayOLG, NJW 1991, 2095) beruhen demgegenüber auf Anforderungen an die Erfüllung des gesetzlichen Formerfordernisses, die sich schon durch den Zweck des § 390 Abs. 2 StPO nicht mehr rechtfertigen lassen.

  • BVerfG, 07.12.2015 - 2 BvR 767/15

    Formwirksamkeit der Revisionsbegründungsschrift (Unterschrift eines mit dem

    Zwar sieht sich das Oberlandesgericht insoweit im Einklang mit weiteren obergerichtlichen Entscheidungen, wonach der Zusatz "für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt' darauf schließen lässt, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. August 2013 - 2 Ss-OWi 565/13 -, NStZ-RR 2013, S. 355; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 2 Ss OWi 646/00, NStZ-RR 2001, S. 250; Beschluss vom 15. Juli 2008 - 4 Ss 257/08 -, NStZ-RR 2009, S. 381; Beschluss vom 26. September 2014 - 3 RVs 72/14 -, NStZ 2014, S. 728).
  • OLG Hamm, 26.09.2014 - 3 RVs 72/14

    Revisionsbegründung; Unterzeichnung; Rechtsanwalt; Verteidiger; Vertretungszusatz

    - 2 Ss OWi 565/13 - NStZ-RR 2013, 355; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2008, 4 Ss 257/08 - NStZ-RR 2009, 381; OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2011 - 5 RVs 91/11 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., ).
  • OLG Frankfurt, 01.08.2013 - 2 Ss OWi 565/13

    Zur Formunwirksamkeit der Rechtsmittelbegründung bei distanzierenden Zusätzen des

    Dass dies nicht genügt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 05.04.2013 - 2 Ss-OWi 240/13; Beschl. v. 06.12.2012 - 2 Ss-OWi 912/12; Beschl. v. 08.10.2012 - 2 Ss-OWi 751/12), die sich zudem im Einklang mit weiteren obergerichtlichen Entscheidungen befindet (ebenso BayObLG, NJW 1991, 2095, 2096; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 381; MDR 2000, 1245; ferner KG, JR 1987, 217; anders, aber unter Berücksichtigung der dortigen Besonderheiten des Einzelfalles jew. OLG Köln, NStZ-RR 2007, 57; OLG Rostock, Beschl. v. 06.03.2003 - 2 Ss OWi 249/00 I 191/00).
  • OLG Hamm, 24.11.2011 - 5 RVs 91/11

    Unterzeichnung der Revisionsschrift "i.V."

    Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt F dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, was eine Unterbevollmächtigung des Rechtsanwalts C durch Rechtsanwalt F ausschließt (vgl. BGHR StPO § 141 Bestellung 1; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 381; Beschluss des Senats vom 30. August 2011 in III-5 RVs 59/11).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 18.06.2009 - 3 Ws 514/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9924
OLG Frankfurt, 18.06.2009 - 3 Ws 514/09 (https://dejure.org/2009,9924)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.06.2009 - 3 Ws 514/09 (https://dejure.org/2009,9924)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Juni 2009 - 3 Ws 514/09 (https://dejure.org/2009,9924)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 55 StGB, § 57b StGB, § 460 StPO
    Lebenslange Freiheitsstrafe als nachträglich gebildete Gesamtstrafe: Berichtigung des Gesamtstrafenbeschlusses wegen unterlassener Feststellung der besonderen Schwere der Schuld

  • Judicialis

    StGB § 55; ; StGB § 57 b; ; StPO § 460

  • rechtsportal.de

    StGB § 55; StGB § 57b; StPO § 460
    Rechtsfolgen fehlender Feststellung der besonderen Schwere der Schuld in einem Gesamtstrafenbeschluss

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsfolgen fehlender Feststellung der besonderen Schwere der Schuld in einem Gesamtstrafenbeschluss

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 381 (Ls.)
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 20.07.2009 - 1 Ss 191/09 I 65/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9975
OLG Rostock, 20.07.2009 - 1 Ss 191/09 I 65/09 (https://dejure.org/2009,9975)
OLG Rostock, Entscheidung vom 20.07.2009 - 1 Ss 191/09 I 65/09 (https://dejure.org/2009,9975)
OLG Rostock, Entscheidung vom 20. Juli 2009 - 1 Ss 191/09 I 65/09 (https://dejure.org/2009,9975)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Revisionseinlegung "auf Wunsch" des Angeklagten

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Revisionseinlegung durch einen Rechtsanwalt

  • Judicialis

    StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 345 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 3; ; StPO § 473 Abs. 1 Satz 1

Kurzfassungen/Presse

  • th-h.de (Kurzinformation)

    Volle Übernahme der Verantwortung für die Revisionsbegründung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3670
  • NStZ-RR 2009, 381
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.06.2002 - 3 StR 151/02

    Unzulässigkeit der Revision (volle Verantwortung des Verteidigers für die

    Auszug aus OLG Rostock, 20.07.2009 - 1 Ss 191/09
    Dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO, wonach die Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen muss, ist u.a. nur dann Genüge getan, wenn keinerlei Zweifel daran besteht, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (BGHSt 25, 272 f; BGH NStZ-RR 2002, 309; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 345 Rn 16 m.w.N.).
  • BGH, 22.01.1974 - 1 StR 586/73

    Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit

    Auszug aus OLG Rostock, 20.07.2009 - 1 Ss 191/09
    Dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO, wonach die Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen muss, ist u.a. nur dann Genüge getan, wenn keinerlei Zweifel daran besteht, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (BGHSt 25, 272 f; BGH NStZ-RR 2002, 309; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 345 Rn 16 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 09.06.2016 - 4 RVs 60/16

    Revision; Zulässigkeit; Rechtsanwalt; Verteidiger; Revisionsbegründungsschrift

    Diese Formulierung erweckt den Eindruck, dass lediglich eine von der Angeklagten stammende Beanstandung vorgetragen wird (vgl. BGH NJW 2014, 2664; vgl. auch: OLG Rostock NStZ-RR 2009, 381, 382).

    Da eine Heilung des Mangels außerhalb der inzwischen abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist ausgeschlossen ist (vgl.: Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 345 Rdn. 16), bedurfte es weder eines vorherige Hinweises noch des Abwartens der Frist des § 349 Abs. 3 StPO hinsichtlich des von der Generalstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO gestellten Verwerfungsantrags (OLG Rostock NStZ-RR 2009, 381, 382).

  • OLG Celle, 25.08.2009 - 32 Ss 121/09

    Formwidrigkeit einer Revisionsbegründung infolge eine Verantwortlichkeit des

    Es darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt (vgl. BGH 25, 272; NStZ 2004, 166; NStZ-RR 2002, 309; OLG Rostock, Beschluss vom 20.07.2009, 1 Ss 191/09; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 345 StPO, Rn. 16).
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