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BGH, 21.10.2008 - 3 StR 401/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 211 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB; § 24 Abs. 1 StGB; § 224 StGB; § 261 StPO; § 267 Abs. 3 StPO
Versuchter Mord; Rücktritt (beendeter Versuch; unbeendeter Versuch; Rücktrittshorizont); lückenhafte Beweiswürdigung; Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (plötzlicher Angriff von hinten; bloßes Ausnutzen des Überraschungsmoments) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Revision eines Angeklagten wegen der Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des Mordes im Falle mehrerer Handlungsabschnitte
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2009, 131
- NStZ-RR 2009, 42
- NStZ-RR 2009, 97
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 09.04.2015 - 2 StR 402/14
Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch: Voraussetzungen, maßgeblicher …
Dies war rechtsfehlerhaft, denn auch bei der Beurteilung, ob der Tatversuch beendet ist, ist allein das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1982 - 2 StR 550/82, BGHSt 31, 170, 175; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 401/08, NStZ-RR 2009, 42). - AG Pirmasens, 31.03.2014 - 1 Ls 4329 Js 8997/13
Versuchter Mord: Tötungsvorsatz bei Zufügung von tiefen Schnittwunden am Hals; …
Die in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Fallgruppe des unbeendeten Versuchs diskutierte Fallgestaltung, dass mehrere Handlungsabschnitte vorliegen und die Wahrnehmung des Täters nur für den ersten Handlungsabschnitt festgestellt ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 09.07.1997 - 3 StR 297/97, zitiert nach juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 3 StR 401/08, zitiert nach juris, Rn. 2), ist vorliegend nicht gegeben, da nach Zufügung der Schnitte und Erwachen der Nebenklägerin mit Ansprache des Angeklagten kein weiterer Handlungsabschnitt in diesem Sinne vorliegt, der, wie bereits ausgeführt, allein schon im Hinblick auf die stark blutende Verletzung im Bereich der Hauptschlagader, geeignet sein konnte, die zunächst vorhandene Vorstellung des Angeklagten, der sich unmittelbar nach Aufwachen der Nebenklägerin vom Tatort entfernte, alles zur Erreichung des gewollten Erfolges getan zu haben, zu erschüttern.