Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.10.2008

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   BGH, 26.11.2008 - 5 StR 425/08   

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BGH, 26.11.2008 - 5 StR 425/08 (https://dejure.org/2008,8782)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2008 - 5 StR 425/08 (https://dejure.org/2008,8782)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2008 - 5 StR 425/08 (https://dejure.org/2008,8782)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 94
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.06.1999 - 4 StR 135/99

    Verfall; Schätzung beim Verfall

    Auszug aus BGH, 26.11.2008 - 5 StR 425/08
    Aus der Tat sind alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGHR StGB § 73 Erlangtes 4 m.w.N.), bei den hier gegenständlichen Rauschgifterlösen der gesamte Verkaufserlös (BGHR StGB § 73b Schätzung 2).

    Dies bedeutet, dass sich das Tatgericht, ausgehend von einer aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme sicheren Schätzungsgrundlage, mit einer Wertannahme begnügen kann (BGHR StGB § 73b Schätzung 2).

    Der Senat kann nicht zur Höhe des Wertersatzes in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO durchentscheiden (vgl. dazu BGHR StGB § 73b Schätzung 2).

  • BGH, 10.01.2008 - 5 StR 365/07

    Verfall von Wertersatz (Bestimmung des Erlangten bei Mittäterschaft, Erlangung

    Auszug aus BGH, 26.11.2008 - 5 StR 425/08
    Allerdings erscheinen für den zweiten Rechtsgang belastbare Feststellungen zum Umfang der Einzelverkäufe durch den Angeklagten und dazu, ob er an den Barerlösen, die die anderen Bandenmitglieder vereinnahmten, zumindest Mitverfügungsgewalt hatte (vgl. dazu BGH NStZ 2008, 565, 566 m.w.N.), fernliegend.
  • BGH, 22.10.2002 - 1 StR 169/02

    Weitere Verurteilung im FlowTex-Verfahren bestätigt

    Auszug aus BGH, 26.11.2008 - 5 StR 425/08
    Aus der Tat sind alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGHR StGB § 73 Erlangtes 4 m.w.N.), bei den hier gegenständlichen Rauschgifterlösen der gesamte Verkaufserlös (BGHR StGB § 73b Schätzung 2).
  • FG München, 25.05.2011 - 13 K 1631/08

    Schätzung von Gewinnen aus einem Bordellbetrieb bei fehlender Buchführung -

    Das FA hat sich bei seiner Schätzung gemäß § 162 AO zulässig an der Schätzung des Strafrichters für die Verfallsanordnung (§ 73b StGB; vgl. BGH-Urteile vom 26. November 2008 5 StR 425/08, NStZ-RR 2009, 94; vom 21. Oktober 2008 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85), orientiert.
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Rechtsprechung
   BGH, 29.10.2008 - 2 StR 347/08   

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BGH, 29.10.2008 - 2 StR 347/08 (https://dejure.org/2008,7252)
BGH, Entscheidung vom 29.10.2008 - 2 StR 347/08 (https://dejure.org/2008,7252)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 347/08 (https://dejure.org/2008,7252)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 94
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.06.1999 - 1 StR 210/99

    Nur wegen Vorteilsannahme ergangene Verurteilung eines Beamten der LVA

    Auszug aus BGH, 29.10.2008 - 2 StR 347/08
    Die nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche Ermessensentscheidung ist dem Tatrichter vorbehalten und kann durch das Revisionsgericht nicht nachgeholt werden (BGH NStZ 1999, 560, 561), zumal es vorliegend weiterer Feststellungen bedarf, ob und gegebenenfalls inwieweit das Erlangte noch im Vermögen der Angeklagten vorhanden ist.
  • BGH, 28.05.2014 - 2 StR 437/13

    Betrug (konkludente Täuschung durch wahre Angaben: Darstellung eines Angebots als

    Diese von dem Tatgericht unterlassene Ermessensausübung kann durch das Revisionsgericht nicht nachgeholt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 347/08, NStZ-RR 2009, 94; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 1 StR 548/13).
  • BGH, 03.02.2011 - 4 StR 586/10

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Anwendung der Härtefallregelung bei der

    Es hat jedoch nicht geprüft, ob gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB von der Anordnung des Wertersatzverfalls zumindest teilweise abgesehen werden kann und zwar, soweit der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40 ff.; Beschlüsse vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 347/08, NStZ-RR 2009, 94, und vom 27. Juli 2010 - 4 StR 84/10 m.w.N.).

    Diese Ermessensentscheidung, die das Landgericht auch von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte treffen müssen (§ 73d Abs. 4 StGB), ist dem Tatrichter vorbehalten und kann durch das Revisionsgericht nicht nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 347/08 aaO), zumal es vorliegend weiterer Feststellungen bedarf, ob und gegebenenfalls inwieweit das Erlangte noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist.

  • BGH, 18.11.2010 - 2 StR 397/10

    Wertersatzverfall (erforderliche Feststellungen zum verblieben Vermögenswert;

    Andernfalls hätte sich das Landgericht angesichts des Umstands, dass das Konto des Angeklagten am 1. September 2009 einen geringfügigen negativen Saldo aufwies (UA S. 11), und mit Blick auf seine Einlassung, er habe aus Geldnot gehandelt (UA S. 7), zu einer solchen Prüfung gedrängt sehen müssen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 94).
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