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   OLG Hamm, 07.04.2010 - 2 Ws 60/10, 2 Ws 60/2010   

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https://dejure.org/2010,8485
OLG Hamm, 07.04.2010 - 2 Ws 60/10, 2 Ws 60/2010 (https://dejure.org/2010,8485)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.04.2010 - 2 Ws 60/10, 2 Ws 60/2010 (https://dejure.org/2010,8485)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. April 2010 - 2 Ws 60/10, 2 Ws 60/2010 (https://dejure.org/2010,8485)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Absehen von der Überbürdung der notwendigen Auslagen eines Angeklagten auf die Staatskasse bei bestehen eines Verfahrenshindernisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
    Absehen von der Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse bei Beendigung des Strafverfahrens durch Tod des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 224
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse des OLG; Sofortige Beschwerde

    Auszug aus OLG Hamm, 07.04.2010 - 2 Ws 60/10
    Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm VRS 100, 52; OLG Köln NJW 1991, 506; Meyer - Goßner, StPO, 52. Auflage, § 467 Rdnr. 16).

    Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. KG NJW 1994, 600; StraFO 2005, 483; OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 9 = NStZ-RR 1997, 288), ist nicht zu folgen, weil eine solche Auslegung den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort eines Angeklagten zu Tage tritt (BGH NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm VRS 100, 52, 54).

    Allerdings muss dabei aus der Begründung deutlich hervorgehen, dass es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung handelt, sondern nur um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage (BVerfG NStZ 1992, 289, 290; BGH NStZ 2000, 330, 331).

  • OLG Hamm, 26.10.2000 - 5 Ws 216/00

    Absehen von Auslagenerstattung bei Vorliegen von Verdachtsmomenten

    Auszug aus OLG Hamm, 07.04.2010 - 2 Ws 60/10
    Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm VRS 100, 52; OLG Köln NJW 1991, 506; Meyer - Goßner, StPO, 52. Auflage, § 467 Rdnr. 16).

    Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. KG NJW 1994, 600; StraFO 2005, 483; OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 9 = NStZ-RR 1997, 288), ist nicht zu folgen, weil eine solche Auslegung den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort eines Angeklagten zu Tage tritt (BGH NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm VRS 100, 52, 54).

  • OLG Frankfurt, 17.04.2002 - 2 Ws 16/02

    Strafverfahren: Versagung der Auslagenerstattung bei Eintritt des

    Auszug aus OLG Hamm, 07.04.2010 - 2 Ws 60/10
    Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm VRS 100, 52; OLG Köln NJW 1991, 506; Meyer - Goßner, StPO, 52. Auflage, § 467 Rdnr. 16).
  • KG, 14.07.1993 - 4 Ws 157/93

    Einstellung; Verfahren; Verfahrenshindernis ; Verurteilung; Auslagen;

    Auszug aus OLG Hamm, 07.04.2010 - 2 Ws 60/10
    Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. KG NJW 1994, 600; StraFO 2005, 483; OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 9 = NStZ-RR 1997, 288), ist nicht zu folgen, weil eine solche Auslegung den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort eines Angeklagten zu Tage tritt (BGH NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm VRS 100, 52, 54).
  • OLG Köln, 30.10.1990 - 2 Ws 528/90
    Auszug aus OLG Hamm, 07.04.2010 - 2 Ws 60/10
    Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm VRS 100, 52; OLG Köln NJW 1991, 506; Meyer - Goßner, StPO, 52. Auflage, § 467 Rdnr. 16).
  • BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89

    Strafgerichtliche Kostenentscheidung und Unschuldsvermutung

    Auszug aus OLG Hamm, 07.04.2010 - 2 Ws 60/10
    Allerdings muss dabei aus der Begründung deutlich hervorgehen, dass es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung handelt, sondern nur um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage (BVerfG NStZ 1992, 289, 290; BGH NStZ 2000, 330, 331).
  • OLG Karlsruhe, 03.02.2003 - 3 Ws 248/02

    Einstellung des Strafverfahrens nach dem Tod des Angeklagten: Sofortige

    Auszug aus OLG Hamm, 07.04.2010 - 2 Ws 60/10
    Für die praktische Anwendung der Norm bliebe, ohne dass dies dem Wortlaut des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO zu entnehmen wäre, nur ein äußerst begrenzter Raum (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 286, 287).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.1997 - 2 Ws 25/97
    Auszug aus OLG Hamm, 07.04.2010 - 2 Ws 60/10
    Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. KG NJW 1994, 600; StraFO 2005, 483; OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 9 = NStZ-RR 1997, 288), ist nicht zu folgen, weil eine solche Auslegung den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort eines Angeklagten zu Tage tritt (BGH NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm VRS 100, 52, 54).
  • OLG Hamm, 30.07.2019 - 4 Ws 133/19

    Notwendige Auslagen; Einstellung; Schuldspruchreife; hinreichender Tatverdacht

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender (oder erheblicher) Tatverdacht besteht (BGH, Beschluss vom 05.11.1999, 3. Strafsenat, StB 1/99, juris; OLG Hamm, 2 Ws 60/10, juris).

    Eine solche Auslegung würde den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Spruchreife auf Fälle beschränken, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort des Angeklagten zu Tage tritt (BGH, Beschluss vom 5.11.1999, 3 StE 7/94, HRRS-Datenbank; OLG Köln, Beschluss vom 5.8.2010, 2 Ws 471/10, juris; OLG Hamm, 2 Ws 60/10, burhoff-online).

  • KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11

    Auslagenentscheidung bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses: Absehen

    Dies ist nun - mit unterschiedlichen Nuancen - herrschende Meinung (vgl. für viele: OLG Hamm NStZ-RR 2010, 224; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246).
  • OLG Rostock, 15.01.2013 - I Ws 342/12

    Auslagenentscheidung bei Einstellung des Strafverfahrens wegen eines

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm VRS 100, 52; OLG Köln NJW 1991, 506; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 224; offengelassen weil nicht entscheidungsrelevant: Senatsbeschl. v. 06.04.2004 - I Ws 350/03; Meyer - Goßner, StPO, 55. Auflage, § 467 Rdnr. 16).

    Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. KG NJW 1994, 600; StraFO 2005, 483; OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 9 = NStZ-RR 1997, 288), ist nicht zu folgen, weil eine solche Auslegung den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort eines Angeklagten zu Tage tritt (BGH NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 224; OLG Hamm, VRS 100, 52, 54).

  • OLG Celle, 06.08.2013 - 2 Ws 144/13

    Eröffnung des Ermessens über eine Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten

    a) Nach neuerer Rechtsprechung ist dem Tatgericht die Ermessensentscheidung eröffnet, wenn zum Zeitpunkt der Feststellung des Verfahrenshindernisses ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände vorliegen, die bei weiterer Hauptverhandlung eine Konkretisierung des Tatverdachts bis zur Feststellung der Schuld in Frage stellen (in diesem Sinne OLG Rostock, Beschl. v. 15.01.2013, I Ws 342/12, zitiert nach juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 224; vgl. auch BGH NStZ 2000, 330; KG StraFo 2012, 289; OLG Köln, Beschl. v. 26.04.2012, 2 Ws 284/12, zitiert nach juris; OLG Jena NStZ-RR 2007).

    Diese Auffassung wird indes, soweit ersichtlich, mit guten Gründen nicht mehr vertreten, weil der Anwendungsbereich von § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO auf Fälle beschränkt wäre, in denen ein Verfahrenshindernis in der Hauptverhandlung erst nach dem letzten Wort eines Angeklagten zu Tage träte (BGH NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 224; so jetzt auch unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung KG StraFo 2012, 289) und damit die Anwendbarkeit der Vorschrift praktisch obsolet wäre.

  • OLG Celle, 17.07.2014 - 1 Ws 283/14

    Berechtigung des Pflichtverteidigers zur Überprüfung der Auslagenentscheidung

    Nach überwiegender Rechtsprechung ist eine Ermessensentscheidung hingegen schon dann eröffnet, wenn zur Zeit der Feststellung des Verfahrenshindernisses ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände vorliegen, die bei weiterer Hauptverhandlung eine Konkretisierung des Tatverdachts bis zur Feststellung der Schuld in Frage stellen (vgl. OLG Köln, StraFo 2003, 105; OLG Rostock, Beschluss vom 15.01.2013, Az. I Ws 342/12 -juris-; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 224; vgl. auch BGH NStZ 2000, 330; KG StraFo 2012, 289; OLG Jena, NStZ-RR 2007, 254; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 286).
  • LG Kaiserslautern, 21.11.2013 - 6053 Js 15219/12

    Strafverfahren: Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf diesen

    Auf Tatbestandsebene genügt dann, bei Feststellung des Verfahrenshindernisses, ein zumindest hinreichender Tatverdacht (einen erheblichen Tatverdacht verlangend: BGH, Beschluss vom 05.11.1999 - StB 1/99, NStZ 2000, 330 (331); KG, Beschluss vom 02.12.2011 - 1 Ws 82/11 - 2 AR 117/01, Rn. 17, zitiert nach juris), wenn keine Umstände erkennbar sind, die bei - gedachter - Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.2010 - 1 Ws 218/10, Rn. 15, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2010 - 2 Ws 60/10, Rn. 5, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10, Rn. 12, zitiert nach juris).

    Weiter müssen besondere Umstände vorliegen, welche die Belastung der Staatskasse mit den Auslagen des Angeschuldigten als unbillig erscheinen lassen, und im Rahmen der Ermessenentscheidung gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO berücksichtigt werden (OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.2010 -1 Ws 218/10, Rn. 17, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10, Rn. 13, zitiert nach juris; Meyer-Goßner, StPO, 56. A., § 467, Rn. 18; Gieg in KK-StPO, 6. A., § 467, Rn. 10b; Niesler in BeckOK-StPO, Stand 28.01.2013, § 467, Rn. 12; a.A. wohl OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2010 - 2 Ws 60/10, Rn. 8, zitiert nach juris, welches allein auf die Feststellung eines hinreichenden Tatverdachts abstellt; ebenso wohl OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2002 - 2 Ws 16/02, Rn. 2, zitiert nach juris).

  • OLG Bamberg, 20.07.2010 - 1 Ws 218/10

    Kostenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens wegen des Todes des

    Hierbei folgt der Senat der Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe (= NStZ-RR 2003, 286 f. im Anschluss an BGH NStZ 2000, 230; vgl. zuletzt auch OLG Hamm NStZ-RR 2010, 224), wonach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO bereits erfüllt sind, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand (maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt) ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm VRS 100, 52; OLG Köln NJW 1991, 506; Senat JR 1981, 38; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 467 Rn. 16).
  • OLG Köln, 26.04.2012 - 2 Ws 284/12

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des früheren Verteidigers des verstorbenen

    Hinsichtlich der vorzunehmenden Prognose über den Ausgang des Verfahrens folgt der Senat der neueren Rechtsprechung, wonach die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift bereits erfüllt sind, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (vgl. BGH NStZ 2000, 330; SenE vom 26.02.2009 - 2 Ws 66/09; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 224).
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