Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.09.2009

Rechtsprechung
   BGH, 16.09.2009 - 2 StR 253/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5673
BGH, 16.09.2009 - 2 StR 253/09 (https://dejure.org/2009,5673)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2009 - 2 StR 253/09 (https://dejure.org/2009,5673)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2009 - 2 StR 253/09 (https://dejure.org/2009,5673)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 31 BtMG
    Aufklärungshilfe im Betäubungsmittelstrafrecht (kein zwingendes Gebot der Nennung von Lieferanten; späterer Widerruf; gebotene Ermesswahrnehmung; Gesetzesänderung zum 1. September 2009)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts bei Nichterörterung der Voraussetzungen des § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; BtMG § 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; BtMG § 31
    Revision wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts bei Nichterörterung der Voraussetzungen des § 31 Betäubungsmittelgesetz ( BtMG )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 25
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.02.1989 - 1 StR 808/88

    Voraussetzungen der Strafmilderung; Erfolgsaussicht eines gegen einen Dritten

    Auszug aus BGH, 16.09.2009 - 2 StR 253/09
    Zutreffend führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 2009 aus, dass weder der Umstand, dass der Angeklagte seine Lieferanten nicht benannt hat noch, dass er seine Angaben später widerrufen hat (vgl. hierzu u. a. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 11, 16, 20), der grundsätzlichen Anwendung des § 31 BtMG entgegensteht.
  • BGH, 23.07.1991 - 5 StR 258/91

    Ermittlungsverfahren - Aufklärung der Tat - Aufklärungsbeitrag - Täterbeitrag -

    Auszug aus BGH, 16.09.2009 - 2 StR 253/09
    Zutreffend führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 2009 aus, dass weder der Umstand, dass der Angeklagte seine Lieferanten nicht benannt hat noch, dass er seine Angaben später widerrufen hat (vgl. hierzu u. a. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 11, 16, 20), der grundsätzlichen Anwendung des § 31 BtMG entgegensteht.
  • BGH, 27.03.1990 - 1 StR 43/90

    Strafmilderung - Widerruf der Aussage

    Auszug aus BGH, 16.09.2009 - 2 StR 253/09
    Zutreffend führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 2009 aus, dass weder der Umstand, dass der Angeklagte seine Lieferanten nicht benannt hat noch, dass er seine Angaben später widerrufen hat (vgl. hierzu u. a. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 11, 16, 20), der grundsätzlichen Anwendung des § 31 BtMG entgegensteht.
  • BGH, 11.02.2020 - 4 StR 22/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (fakultative Strafmilderung)

    Der Umstand, dass die Angeklagte im Rahmen der Wahllichtbildvorlage - nachdem sie zuvor geständig war - bestritten hat, von den Drogen gewusst zu haben, ändert an dem bereits eingetretenen Aufklärungserfolg ebenso wenig etwas (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 2009 - 2 StR 253/09; vom 20. März 2014 - 3 StR 429/13, StV 2014, 619; Beschluss vom 31. März 2015 ? 3 StR 21/15) wie ihr prozessuales Verhalten in der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Hauptverhandlung, in der sie ihre Tatbeteiligung zunächst bestritten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2003 - 2 StR 320/03; Weber, aaO § 31 Rn. 60, 62 mwN).
  • BGH, 21.01.2010 - 3 StR 502/09

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Therapiewille; Aussicht auf Erfolg);

    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die am 1. September 2009 durch das 43. StrÄndG vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2288 ff.) in Kraft getretene Änderung des § 31 BtMG gemäß Art. 316d des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch nicht auf Verfahren anzuwenden ist, in denen vor dem 1. September 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen wurde (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 25).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.09.2009 - 5 StR 325/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5736
BGH, 17.09.2009 - 5 StR 325/09 (https://dejure.org/2009,5736)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2009 - 5 StR 325/09 (https://dejure.org/2009,5736)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2009 - 5 StR 325/09 (https://dejure.org/2009,5736)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Eigennütziges Handeln als Strafschärfungsgrund bei der Strafzumessung in einem Verfahren über unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • Judicialis

    StGB § 46 Abs. 3; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 46 Abs. 3; StPO § 349 Abs. 4
    Eigennütziges Handeln als Strafschärfungsgrund bei der Strafzumessung in einem Verfahren über unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 25
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.03.1987 - 2 StR 597/86

    Zugehörigkeit zu einem anderen Kulturkreis als Strafmilderungsgrund

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - 5 StR 325/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Umstände der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 23; BGH StV 1984, 21; BGH NStZ-RR 2001, 295; Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 42).
  • BGH, 21.02.1979 - 2 StR 663/78

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - 5 StR 325/09
    Eigennütziges Handeln des Angeklagten war im ersten Fall Voraussetzung für die Annahme von Täterschaft (vgl. BGHSt 28, 308, 309; 34, 124, 125; BGH NStZ-RR 1997, 50).
  • BGH, 24.06.1986 - 5 StR 153/86

    Begriff des unerlaubten Handeltreibens

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - 5 StR 325/09
    Eigennütziges Handeln des Angeklagten war im ersten Fall Voraussetzung für die Annahme von Täterschaft (vgl. BGHSt 28, 308, 309; 34, 124, 125; BGH NStZ-RR 1997, 50).
  • BGH, 01.03.2001 - 4 StR 36/01

    Vorwegvollzug; Strafzumessung; Strafrahmenwahl; Vorleben (Umstände allgemeinen

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - 5 StR 325/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Umstände der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 23; BGH StV 1984, 21; BGH NStZ-RR 2001, 295; Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 42).
  • BGH, 19.01.1994 - 2 StR 702/93

    Allgemeine Lebensführung - Tat - Anklage - Urteil - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - 5 StR 325/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Umstände der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 23; BGH StV 1984, 21; BGH NStZ-RR 2001, 295; Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 42).
  • BGH, 31.05.2016 - 3 StR 138/16

    Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Dass bei Begehung der Taten ein den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigerndes Gewinnstreben des Angeklagten gegeben war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2009 - 5 StR 325/09, NStZ-RR 2010, 25; vom 24. September 2009 - 3 StR 294/09, aaO), belegen die Feststellungen nicht.
  • BGH, 18.12.2019 - 1 StR 570/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Erfordernis der Eigennützigkeit:

    bb) Der Angeklagte strich zwar - anders als sein Lieferant - weder einen Geldgewinn ein noch erhielt er einen sonstigen ihm verbleibenden Vorteil von seinen Abnehmern; indes veräußerte er die Betäubungsmittel weiter, um von seinem Verkäufer gesondert von den Liefermengen mit Heroin zum Eigenkonsum entlohnt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1996 - 1 StR 1/96 Rn. 10 und Beschluss vom 17. September 2009 - 5 StR 325/09 Rn. 3).
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