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   BGH, 05.11.2009 - 2 StR 324/09   

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https://dejure.org/2009,9067
BGH, 05.11.2009 - 2 StR 324/09 (https://dejure.org/2009,9067)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2009 - 2 StR 324/09 (https://dejure.org/2009,9067)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2009 - 2 StR 324/09 (https://dejure.org/2009,9067)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Revision einer Staatsanwaltschaft zugunsten eines Angeklagten

  • Judicialis

    StPO § 344 Abs. 1; ; StPO § 345 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 344 Abs. 1; StPO § 345 Abs. 1
    Revision einer Staatsanwaltschaft zugunsten eines Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung bei einer Sachrüge

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 288
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.11.2002 - 5 StR 336/02

    Staatsanwaltliche Revisionserhebung in Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - 2 StR 324/09
    Richtet sich die Revision gegen ein Urteil mit mehreren selbständigen Tatvorwürfen, bleibt der Umfang des Revisionsangriffs unklar, wenn ohne konkretisierende Zusätze lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben wird (vgl. BGH NJW 2003, 839).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Dies betraf jedoch Strafverfahren, in denen einem (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 5 StR 69/03, bei Becker NStZ-RR 2004, 228) oder mehreren Angeklagten (BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, NJW 2003, 839) eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt oder in denen der Angeklagte teilweise freigesprochen worden war und die Angriffsrichtung des Rechtsmittels bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist unklar blieb (BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 2 StR 324/09, NStZ-RR 2010, 288).
  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 274/17

    Beginn der Revisionsbegründungsfrist durch Zustellung des Urteils

    Zwar kann eine Revision der Staatsanwaltschaft, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet wird, unzulässig sein, wenn sich daraus der konkrete Umfang der Anfechtung nicht zweifelsfrei ergibt; das kommt etwa in Betracht, wenn das Urteil mehrere Angeklagte und/oder mehrere Taten betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, NJW 2003, 839), wenn ein teilweise verurteilendes, teilweise freisprechendes Erkenntnis sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten der Angeklagten angefochten sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 2 StR 324/09, NStZ-RR 2010, 288), oder wenn aus anderen Gründen der Anfechtungsumfang unklar bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15, wistra 2016, 164 f.).
  • BGH, 12.04.2018 - 4 StR 336/17

    Rechtsmittelbegründung (Anforderungen); Grundsätze der Strafzumessung (regelmäßig

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer Vielzahl abgeurteilter Taten die nicht ausgeführte Sachrüge zur ordnungsgemäßen Begründung einer Revision der Staatsanwaltschaft nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11 Rn. 21, insoweit in BGHSt 57, 183 nicht abgedruckt; Beschlüsse vom 5. November 2009 - 2 StR 324/09, NStZ-RR 2010, 288; vom 21. Mai 2003 - 5 StR 69/03, aaO), wäre im Übrigen auch ein umfassend formulierter Vorbehalt nicht geeignet, eine Beschränkung des Rechtsmittels auszuschließen.
  • BGH, 25.07.2013 - 3 StR 76/13

    Anforderungen an die Einlegung und Begründung der Revision (Unschädlichkeit des

    Die vom Generalbundesanwalt zitierte Entscheidung (BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 2 StR 324/09, NStZ-RR 2010, 288) und der dort seinerseits zitierte Beschluss des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, NJW 2003, 839) betreffen jeweils eine Revision der Staatsanwaltschaft, für deren zulässige Begründung hinsichtlich der Erforderlichkeit eines ausdrücklichen Antrags gemäß § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO unter den in diesen Entscheidungen dargelegten Umständen etwas anderes gelten kann.
  • KG, 06.03.2018 - 3 Ws (B) 73/18

    Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die

    Zwar kann eine Revision der Staatsanwaltschaft sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Angeklagten eingelegt sein (BGH, Beschluss vom 05. November 2009 - 2 StR 324/09 -, juris).
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