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   BGH, 02.02.2010 - 3 StR 4/10   

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https://dejure.org/2010,4269
BGH, 02.02.2010 - 3 StR 4/10 (https://dejure.org/2010,4269)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2010 - 3 StR 4/10 (https://dejure.org/2010,4269)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2010 - 3 StR 4/10 (https://dejure.org/2010,4269)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB
    Betäubungsmittelhandel: Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe i.R.d. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Betäubungsmittelhandel: Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe

  • ra.de
  • rewis.io

    Betäubungsmittelhandel: Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe i.R.d. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 318
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.02.2007 - 2 StR 516/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Täterschaft:

    Auszug aus BGH, 02.02.2010 - 3 StR 4/10
    Vielmehr deutet auch beim Betäubungsmittelhandel eine ganz untergeordnete Tätigkeit eines Tatbeteiligten im Rahmen eines Gesamtgeschäftes schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (BGHSt 51, 219, 221 f.; BGH StraFo 2009, 344).
  • BGH, 21.04.2009 - 3 StR 107/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mittäterschaft; Beihilfe)

    Auszug aus BGH, 02.02.2010 - 3 StR 4/10
    Vielmehr deutet auch beim Betäubungsmittelhandel eine ganz untergeordnete Tätigkeit eines Tatbeteiligten im Rahmen eines Gesamtgeschäftes schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (BGHSt 51, 219, 221 f.; BGH StraFo 2009, 344).
  • BGH, 15.04.2020 - 5 StR 76/20

    Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Danach deutet auch beim Betäubungsmittelhandel nach inzwischen ständiger Rechtsprechung eine ganz untergeordnete Tätigkeit eines Tatbeteiligten im Rahmen eines Gesamtgeschäftes schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 f.; vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460; Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 3 StR 4/10, NStZ-RR 2010, 318; vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, NStZ 2015, 225; siehe zur Gehilfenstellung eines Beteiligten, der eigennützig seine Wohnung zur Verwahrung und Portionierung von Betäubungsmitteln zur Verfügung stellt, auch BGH, Urteil vom 29. September 1993 - 2 StR 397/93, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 10).
  • LG Mönchengladbach, 14.07.2020 - 22 KLs 15/19
    Ein solch untergeordneter Tatbeitrag liegt typischerweise dann vor, wenn keine erheblichen, über die Vermittlung der Übergabe der Drogen und den reinen Transport des Kaufgeldes hinausgehenden Tätigkeiten entfaltet werden, dem Beteiligten also im Rahmen des Gesamtgeschäfts im Wesentlichen die Rolle eines bloßen Kuriers zukommt, ohne - mit täterschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten - in das eigentliche Umsatzgeschäft eingebunden zu sein (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 318, m.w.N.).
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