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   BGH, 22.07.2010 - 5 StR 256/10   

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https://dejure.org/2010,9015
BGH, 22.07.2010 - 5 StR 256/10 (https://dejure.org/2010,9015)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2010 - 5 StR 256/10 (https://dejure.org/2010,9015)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2010 - 5 StR 256/10 (https://dejure.org/2010,9015)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 238 Abs. 2 StGB; § 261 StPO; § 244 StPO; § 47 Abs. 1 StGB
    Nachstellung (Tatfolgen; Feststellungen; sachverständige Beratung); kurze Freiheitsstrafe (unbestrafter Angeklagter); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Verhältnismäßigkeit; gravierende Störungen des Rechtsfriedens)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 238 Abs 2 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
    Strafverfahren u.a. wegen Nachstellung: Tatrichterliche Feststellung der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 238 Abs 2 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
    Strafverfahren u.a. wegen Nachstellung: Tatrichterliche Feststellung der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Kriminalitätsintensität bei der Anordnung einer Maßregel

  • rewis.io

    Strafverfahren u.a. wegen Nachstellung: Tatrichterliche Feststellung der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafverfahren u.a. wegen Nachstellung: Tatrichterliche Feststellung der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20; StGB § 21; StGB § 47 Abs. 1
    Anforderungen an die Kriminalitätsintensität bei der Anordnung einer Maßregel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Stalking - Angst vor dem Nachbarn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 12
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.08.1977 - 2 StR 300/77

    Voraussetzung an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 22.07.2010 - 5 StR 256/10
    Wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) kann die Anordnung der Maßregel nur bei gravierenden Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, gerechtfertigt sein (BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 2008, 210, 212; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 29; § 62 Verhältnismäßigkeit 2).
  • BGH, 12.06.2008 - 4 StR 140/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (lückenhafte Gesamtwürdigung

    Auszug aus BGH, 22.07.2010 - 5 StR 256/10
    Wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) kann die Anordnung der Maßregel nur bei gravierenden Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, gerechtfertigt sein (BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 2008, 210, 212; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 29; § 62 Verhältnismäßigkeit 2).
  • BGH, 21.03.1989 - 1 StR 120/89

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 22.07.2010 - 5 StR 256/10
    Schließlich hat das Landgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Notwendigkeit einer Unterbringung auch nicht beachtet, dass der Angeklagte nicht schuldunfähig, sondern nur eingeschränkt schuldfähig ist, so dass gegen ihn als Mittel der Einwirkung auch die Verhängung von Strafe zur Verfügung steht (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8).
  • BGH, 15.08.2007 - 2 StR 309/07

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Prognoseentscheidung

    Auszug aus BGH, 22.07.2010 - 5 StR 256/10
    Wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) kann die Anordnung der Maßregel nur bei gravierenden Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, gerechtfertigt sein (BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 2008, 210, 212; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 29; § 62 Verhältnismäßigkeit 2).
  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13

    Verurteilung und Unterbringungsanordnung gegen Nachstellungstäter aufgehoben

    Für Straftaten nach § 238 StGB ist dies nicht ohne Weiteres zu bejahen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 147; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 5 StR 256/10, NStZ-RR 2011, 12, 13).
  • BGH, 19.12.2012 - 4 StR 417/12

    Nachstellung (unbefugtes Nachstellen; schwerwiegende Beeinträchtigung der

    Dies gilt umso mehr, als sich die Kammer bei der Feststellung der Tatfolgen der Nachstellungen nicht erkennbar hat sachverständig beraten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 5 StR 256/10).
  • BGH, 22.02.2011 - 4 StR 635/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Insgesamt vermögen die vom Beschuldigten begangenen und drohenden Taten, die zudem in ihrer Intensität und Gefährlichkeit jedenfalls keine Steigerung erfuhren, die außerordentlich schwere Maßregel des § 63 StGB nicht zu rechtfertigen (vgl. zu einem von den Straftaten her ähnlich gelagerten, jedoch ein Nachbarschaftsverhältnis betreffenden Fall BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 5 StR 256/10, NStZ-RR 2011, 12).
  • LG Regensburg, 16.12.2020 - Ks 103 Js 28875/19

    Hauptverhandlung, Angeklagte, Freiheitsstrafe, Fahrerlaubnis, Wohnung,

    Für die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohten Straftaten nach § 238 Abs. 1 StGB ist dies nicht ohne Weiteres zu bejahen (vgl. Senat, Beschluss vom 19.12.2012 - 4 StR 417/12 = NStZ-RR 2013, 145 [147]; BGH, Beschluss vom 22.7. 2010 - 5 StR 256/10 = NStZ-RR 2011, 12 [13]).
  • BGH, 13.06.2017 - 2 StR 24/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Daher vermag nicht jede einfache Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB eine Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 5 StR 256/10, NStZ-RR 2011, 12, 13; Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 544/13; vgl. auch BT-Drucks. 18/7244, S. 18).
  • LG Hagen, 06.01.2021 - 49 KLs 29/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Faustschlag ins Gesicht,

    So hat die Rechtsprechung eine Erheblichkeit etwa verneint bei einem Fußtritt gegen das Bein (BGH, Beschl. vom 22.07.2010, Az. 5 StR 256/10, NStZ-RR 2011, 12) oder beim Umwerfen einer sitzenden Person samt Stuhl (BGH, Beschl. vom 21.09.2000, Az. 1 StR 124/00, NStZ-RR 2001, 238).
  • BGH, 20.07.2023 - 4 StR 90/23

    Anordnung der unbefristeten Unterbringung eines Betroffenen in einem

    Die Vorschrift setzt voraus, dass das Opfer oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Nachstellung in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 5 StR 256/10, juris Rn. 9 f.; Gericke in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 238 Rn. 54; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 238 Rn. 37).
  • BGH, 06.02.2019 - 5 StR 495/18

    Zum Erfordernis erheblicher Straftaten bei der Anordnung der Unterbringung in

    Einfache Körperverletzungen im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB, die nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit lediglich unwesentlich überschreiten, reichen grundsätzlich nicht aus; das gilt beispielsweise für eine einfache Ohrfeige, einen Fußtritt gegen das Bein, Ziehen an den Haaren, einen Stoß gegen die Brust oder einen Kniff ins Gesäß (vgl. BT-Drucks. aaO, mwN; BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 mwN; Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 5 StR 256/10, NStZ-RR 2011, 12, 13; vom 28. August 2012 - 3 StR 304/12).
  • LG Arnsberg, 27.02.2012 - 6 KLs 17/11

    Voraussetzungen für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Beharrlichkeit

    Vor diesem Hintergrund lässt sich auch nicht feststellen, dass mögliche erneute Straftaten des Angeklagten erheblich i.S.d. § 63 StGB wären, zumal die festgestellte Anlasstat eine solche Schwere nicht belegt und die früheren Vorfälle, in denen es zu körperlichen Übergriffen gekommen ist, bereits einige Zeit zurückliegen (vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 12-13; BGH RuP 2008, 226-227).
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