Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 10.06.2010

Rechtsprechung
   BGH, 15.03.2011 - 5 StR 35/11   

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https://dejure.org/2011,8730
BGH, 15.03.2011 - 5 StR 35/11 (https://dejure.org/2011,8730)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2011 - 5 StR 35/11 (https://dejure.org/2011,8730)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2011 - 5 StR 35/11 (https://dejure.org/2011,8730)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG; § 212 StGB
    Totschlag; Heranwachsender (Strafzumessung; Anwendung des allgemeinen Strafrechts; Begründung; Erörterung der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 105 Abs 1 Nr 1 JGG
    Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf einen Heranwachsenden: Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen

  • Wolters Kluwer

    Maßgebliche Kriterien für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen

  • rewis.io

    Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf einen Heranwachsenden: Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf einen Heranwachsenden: Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Maßgebliche Kriterien für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 218
  • StV 2011, 591
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 5 StR 35/11
    Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1958 - 4 StR 327/58, BGHSt 12, 116, 118; Urteil vom 7. November 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 40).
  • BGH, 23.10.1958 - 4 StR 327/58
    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 5 StR 35/11
    Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1958 - 4 StR 327/58, BGHSt 12, 116, 118; Urteil vom 7. November 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 40).
  • LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht

    Auch das äußere Erscheinungsbild ist nicht ausschlaggebend, sondern eben die Tatsache, ob noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam sind (BGHSt 12, 116, 118 f.; 22, 41, 42 f.; 36, 37, 39 f.; BGH, NStZ-RR 2011, 218; BGH, NStZ 2013, 289; stRpsr).

    cc) Für eine der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht entgegenstehende Entwicklungsunfähigkeit wegen unbehebbarer Entwicklungsrückstände und Unmöglichkeit der Nachreifung (vgl. BGHSt 22, 41 f.; BGH, NJW 2002, 73 ff., BGH, NStZ-RR 2003, 186; BGH, NStZ 2004, 294; BGH, NStZ-RR 2011, 218 f.) spricht vorliegend nichts, zumal der Angeklagte A. durchschnittlich intelligent ist und nach dem Eindruck, den er in Hauptverhandlung auf die Kammer gemacht hat, gerade in der Lage ist, sich positiv zu entwickeln (selbstkritische Reflexion eigenen Fehlverhaltens vor der Inhaftierung, Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache in der Haft).

  • LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18

    Angriffe auf ein Asylbewerberheim: Mittäterschaft, Anwendung von Jugendstrafrecht

    Maßstab für die Reifebeurteilung ist nicht das Zurückbleiben hinter einem imaginären Durchschnitt Gleichaltriger, weil es keinen bestimmten, sicher abgrenzbaren Typ von Jugendlichen und Heranwachsenden gibt; auch das äußere Erscheinungsbild ist nicht ausschlaggebend, sondern eben die Tatsache, ob noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam sind (vgl. etwa BGHSt 36, 37 (39/40); BGH, NStZ-RR 2011, 218; StV 2013, 762).

    Diese Ausnahmefeststellung (vgl. etwa BGH, NStZ-RR 2003, 186; NStZ 2004, 294; NStZ-RR 2011, 218/219) ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nämlich nur dann zu treffen, wenn zur Tatzeit aufgrund Schwachsinns oder vergleichbar schwerwiegender Diagnosen so gravierende Entwicklungsdefizite oder unbehebbare Entwicklungshindernisse bestanden, dass eine Nachreifung unmöglich erscheint.

  • BGH, 26.10.2016 - 2 StR 376/15

    Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht (Gesamtwürdigung; Berücksichtigung der

    Für die Frage, ob der heranwachsende Täter zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, kommt es maßgebend darauf an, ob er sich noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befand und in ihm noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam waren (st. Rspr.; vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 218; NStZ 2013, 289; NStZ 2015, 230).

    Seine Bewertungen müssen allerdings mit Tatsachen unterlegt und nachvollziehbar sein; sie dürfen keine wesentlichen Gesichtspunkte außer Betracht lassen (vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 218 f.).

  • BGH, 12.03.2014 - 5 StR 18/14

    Strafverfahren wegen Computerbetrugs: Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf

    Es hat zutreffend auf den Tatzeitraum abgestellt, in dem der bislang unbestrafte Angeklagte "altersgemäß entwickelt gewesen ist", "Entwicklungskräfte, jedenfalls in größerem Umfang, nicht mehr wirksam waren" (UA S. 43; hierzu BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 5 StR 35/11, NStZ-RR 2011, 218) und der Angeklagte eine Ausbildung zum Bürokaufmann begonnen und "gewissenhaft verfolgt" hat (UA S. 44).
  • KG, 23.08.2012 - 121 Ss 170/12

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende: Beurteilung der Reife eines

    a) Ob ein Heranwachsender zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch einem Jugendlichen gleichstand und damit gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auf ihn Jugendstrafrecht anzuwenden ist, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt wird (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 218; NStZ 1989, 574 m.w.N.).

    Sofern der Angeklagte unter dem Druck seiner Lebensumstände (frühzeitig) eine gewisse Selbstständigkeit in Bezug auf die alltägliche Versorgung erlangt haben sollte, wäre dieser Aspekt allein nicht tragend für die Anwendung des allgemeinen Strafrechts, sondern ihm könnte nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten - zu der hinreichende Feststellungen nötig sind - unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen ein Stellenwert zukommen (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 218, 219).

  • BGH, 04.11.2021 - 3 StR 490/20

    Strafsache: Berücksichtigung des Entwicklungsstandes bei der Anwendung von

    Nur wenn bei dem Tatgericht nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel verbleiben, muss es die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 38 ff.; vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 297/02, NStZ 2003, 495 Rn. 3; vom 11. März 2003 - 1 StR 507/02, BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 9; vom 26. Oktober 2016 - 2 StR 376/15, juris Rn. 12; Beschluss vom 15. März 2011 - 5 StR 35/11, BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 10 Rn. 5).
  • LG Deggendorf, 20.07.2021 - 1 KLs 8 Js 7992/20

    Vollzug einer Ausweisung ist bestimmender Milderungsgrund bei faktischen

    Nach dem bisherigen Werdegang und dem persönlichen Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten B. gewonnen hat, besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass es sich bei dem Angeklagten B. um einen damals noch in der Entwicklung befindlichen, noch prägbaren Menschen gehandelt hat, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam gewesen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2011, Az. 5 StR 35/11; Beschluss vom 14.08.2012, Az. 5 StR 318/12; Urteil vom 20.05.2014, Az. 1 StR 610/13).
  • OLG Celle, 28.05.2021 - 2 Ss 38/21

    Ausbleiben einer Mitteilung der Jugendgerichtshilfe kein Rechtsmangel; Fehlende

    Teilweise wird die fehlende Mitteilung bereits auf die allgemeine Sachrüge hin berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 5 StR 35/11 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 23. August 2012 - (4) 121 Ss 170/12 (202/12) -, juris).
  • VG Köln, 11.05.2022 - 10 K 5491/18
    vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 15. März 2011 - 5 StR 35/11 -, Rn. 5, juris.
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 10.06.2010 - 322 SsBs 161/10   

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https://dejure.org/2010,11025
OLG Celle, 10.06.2010 - 322 SsBs 161/10 (https://dejure.org/2010,11025)
OLG Celle, Entscheidung vom 10.06.2010 - 322 SsBs 161/10 (https://dejure.org/2010,11025)
OLG Celle, Entscheidung vom 10. Juni 2010 - 322 SsBs 161/10 (https://dejure.org/2010,11025)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Urteilsgründe, Anforderungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 19 Abs. 1 OWiG; § 25 Abs. 2a StVG
    Tateinheitlich begangene vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in einem Fall um 49 km/h außerorts und im anderen Fall um 36 km/h innerorts; Geschwindigkeitsmessung mit dem als standardisiertes Messverfahren anerkannten Police-Pilot-System; ...

  • verkehrslexikon.de

    Abweichen von den üblichen Toleranzwerten

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tateinheitlich begangene vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in einem Fall um 49 km/h außerorts und im anderen Fall um 36 km/h innerorts; Geschwindigkeitsmessung mit dem als standardisiertes Messverfahren anerkannten Police-Pilot-System; ...

  • RA Kotz

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Anforderungen an die Urteilsgründe

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 218 (Ls.)
  • NZV 2011, 411 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 15.08.2006 - 2 Ss OWi 455/06

    Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen; eine Tat; Tatbegriff; ausländische

    Auszug aus OLG Celle, 10.06.2010 - 322 SsBs 161/10
    Unabhängig davon bedarf es in jedem Fall auch der Angabe, welche Messeinstellung ("man" oder "auto 2") im konkreten Fall verwendet worden ist (Senatsbeschlüsse vom 21.08.2009, 322 SsBs 177/09, und vom 19.10.2009, 322 SsBs 273/09; auch OLG Jena VRS 111, 211 ff. ; OLG Hamm DAR 2006, 697 f.).

    Regelmäßig handelt es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verlauf einer Fahrt nämlich um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinn (siehe etwa OLG Brandenburg NZV 2006, 109 [OLG Brandenburg 30.05.2005 - 1 Ss (OWi) 87 B/05] ; OLG Hamm DAR 2006, 697 f.).

  • OLG Brandenburg, 30.05.2005 - 1 Ss OWi 87 B/05

    Ahndung mehrerer fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitungen

    Auszug aus OLG Celle, 10.06.2010 - 322 SsBs 161/10
    Regelmäßig handelt es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verlauf einer Fahrt nämlich um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinn (siehe etwa OLG Brandenburg NZV 2006, 109 [OLG Brandenburg 30.05.2005 - 1 Ss (OWi) 87 B/05] ; OLG Hamm DAR 2006, 697 f.).
  • OLG Jena, 08.05.2006 - 1 Ss 60/06

    Zu den notwendigen Urteilsfeststellungen bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem

    Auszug aus OLG Celle, 10.06.2010 - 322 SsBs 161/10
    Unabhängig davon bedarf es in jedem Fall auch der Angabe, welche Messeinstellung ("man" oder "auto 2") im konkreten Fall verwendet worden ist (Senatsbeschlüsse vom 21.08.2009, 322 SsBs 177/09, und vom 19.10.2009, 322 SsBs 273/09; auch OLG Jena VRS 111, 211 ff. ; OLG Hamm DAR 2006, 697 f.).
  • OLG Köln, 12.04.2002 - Ss 141/02

    Zulassung einer Rechtsbeschwerde wegen Versagung des Anspruchs auf rechtliches

    Auszug aus OLG Celle, 10.06.2010 - 322 SsBs 161/10
    Abschließend weist der Senat im Hinblick auf den Umstand, dass die dem Betroffenen zur Last gelegten Taten jetzt mehr als zwei Jahre zurückliegen, für die neu zu treffende Entscheidung darauf hin, dass ein Fahrverbot vorliegend seine Denkzettel- und Erziehungsfunktion verloren haben könnte, wenn der Betroffene zwischenzeitlich nicht erneut verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 30.10.2009, 322 SsBs 90/09; vom 05.10.2009, 322 SsBs 241/09; vom 18.05.2006, 222 Ss 300/05 - OWi; und vom 20.09.2002, 222 Ss 141/02 - OWi).
  • OLG Zweibrücken, 14.04.2020 - 1 OWi 2 SsBs 8/20

    Rückschluss vom Maß einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf den Vorsatz

    Die Grenze, ab der der Tatrichter in der Regel von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgehen kann, sieht der Senat in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung bei Übertretungen um mindestens 40% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. Beschluss vom 24.11.2017 - 1 OWi 2 SsBs 87/17, juris Rn. 6; s.a.: OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2010 - 322 SsBs 161/10, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016 - III-4 RBs 91/16, juris Rn. 2; KG Berlin, Beschluss vom 25.03.2015 - 3 Ws (B) 19/15, juris Rn. 5; Burhoff aaO. Rn. 2300).
  • KG, 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20

    Wirtschaftliche Verhältnisse bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen

    Grundsätzlich gilt, dass mehrere Verkehrsverstöße, die auf einer ununterbrochenen Fahrt begangen werden, nicht nur im materiellen, sondern auch im prozessualen Sinn als mehrere Taten zu bewerten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 3. September 2010 - 3 Ws (B) 426/10 - OLG Celle, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 322 SsBs 161/10 - OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2011 - III - 3 RBs 248/11 -, beide juris; König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 3 Rn. 56a m.w.N.).
  • KG, 14.06.2021 - 3 Ws (B) 109/21

    Verfahrenshindernisse: Teilrücknahme eines Bußgeldbescheides, Eintritt der

    Grundsätzlich gilt, dass mehrere - auch gleichartige - Verkehrsverstöße, die auf einer ununterbrochenen Fahrt begangen werden, nicht nur im materiellen, sondern auch im prozessualen Sinn als mehrere Taten zu bewerten sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20 -, juris, vom 3. September 2010 - 3 Ws (B) 426/10 -, vom 7. April 1997 - 3 Ws (B) 54/97 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 322 SsBs 161/10 - OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2011 - III - 3 RBs 248/11 -, beide juris).
  • AG Landstuhl, 05.02.2022 - 2 OWi 4211 Js 8338/21

    Abstandsmessung mit Messsystem Provida 2000 als standardisiertes Messverfahren

    Darin enthalten sind bereits mögliche Fehler des Bedienungspersonals und alle gerätetypischen Betriebsfehler (OLG Hamm BeckRS 2003, 09442; OLG Celle NZV 2011, 411).
  • AG Castrop-Rauxel, 26.08.2022 - 6 OWi 486/22

    ProVida 2000 Modular, standardisiertes Messverfahren, Hinweis Vorsatz, abwesenden

    Dabei ist zu beachten, dass ein Toleranzabzug von 5 % sämtlichen Bedienungsfehlern oder sonstigen Betriebsfehlern Rechnung trägt (OLG Celle, NZV 2011, 411).
  • AG Castrop-Rauxel, 26.08.2022 - 6 OWi 264 Js 1170/22
    Dabei ist zu beachten, dass ein Toleranzabzug von 5 % sämtlichen Bedienungsfehlern oder sonstigen Betriebsfehlern Rechnung trägt (OLG Celle, NZV 2011, 411).
  • AG Castrop-Rauxel, 20.08.2014 - 6 OWi 263 Js 406/13

    Geschwindigkeitsmessung mit dem Provida Modular 2000 und "Treu und Glauben" im

    Dabei ist zu beachten, dass ein Toleranzabzug von 5 % sämtlichen Bedienungsfehlern oder sonstigen Betriebsfehlern Rechnung trägt (OLG Celle, NZV 2011, 411).
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