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   BGH, 21.04.2011 - 3 StR 50/11   

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https://dejure.org/2011,7685
BGH, 21.04.2011 - 3 StR 50/11 (https://dejure.org/2011,7685)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2011 - 3 StR 50/11 (https://dejure.org/2011,7685)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11 (https://dejure.org/2011,7685)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 51 StGB; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG
    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Strafzumessung; Kompensation; Vollstreckungslösung; Verbot der Doppelbegünstigung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 S 1 Halbs 2 MRK, Art 6 Abs 1 S 1 MRK, § 46 Abs 1 StGB, § 267 Abs 3 S 1 StPO
    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung: Kompensation nach der Vollstreckungslösung; Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts

  • Wolters Kluwer

    Von einer vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung abgesehen werden

  • rewis.io

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung: Kompensation nach der Vollstreckungslösung; Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung: Kompensation nach der Vollstreckungslösung; Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Kleiner Grundkurs Verfahrensverzögerung, oder: Doppelt geht nicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 239
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.06.2009 - 3 StR 89/09

    Gesetzlicher Richter; Besetzung der Großen Strafkammer; Zweierbesetzung;

    Auszug aus BGH, 21.04.2011 - 3 StR 50/11
    Zu beachten ist ferner, dass eine Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts für sich allein keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet, wenn das Strafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09, StraFo 2009, 338 mwN).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 21.04.2011 - 3 StR 50/11
    a) Die seit der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 geltende sogenannte Vollstreckungslösung verpflichtet den Tatrichter, bei Verzögerungen im strafrechtlichen Verfahren deren Art und Ausmaß sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen.
  • BGH, 19.06.2002 - 2 StR 43/02

    Beschleunigungsgrundsatz (angemessene Frist; Beginn; Umstände des Einzelfalles;

    Auszug aus BGH, 21.04.2011 - 3 StR 50/11
    Unabhängig hiervon lässt sich den Urteilsgründen auch der Umfang der eventuell staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf die Angeklagte nicht entnehmen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 19. Juni 2002 - 2 StR 43/02, NStZ 2003, 384).
  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Ob eine mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang stehende Verzögerung vorliegt, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 05.02.2003 - 2 BvR 327/02 u.a., juris Rn. 33 ff.; BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - GSSt 1/07, juris Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 21.04.2011 - 3 StR 50/11, juris Rn. 5).
  • LG Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs 2/20

    Cum-Ex-Prozess: Hanno Berger muss 8 Jahre ins Gefängnis

    Ob eine mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang stehende Verzögerung vorliegt, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 05.02.2003 - 2 BvR 327/02 u.a., juris Rn. 33 ff.; BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - GSSt 1/07, juris Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 21.04.2011 - 3 StR 50/11, juris Rn. 5).
  • LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20

    Drittes Strafurteil zu Cum-Ex: Angeklagter muss wegen Steuerhinterziehung in Haft

    Ob eine mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang stehende Verzögerung vorliegt, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 05.02.2003 - 2 BvR 327/02 u.a., juris Rn. 33 ff.; BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - GSSt 1/07, juris Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 21.04.2011 - 3 StR 50/11, juris Rn. 5).
  • BGH, 30.08.2011 - 3 StR 228/11

    Betrug (Tateinheit; Tatmehrheit; Konkurrenzen); Untreue zum Nachteil einer GmbH

    Zwar hat das Landgericht, das sich auf die Schilderung der äußeren Abläufe einzelner Verfahrensabschnitte beschränkt hat, die Voraussetzungen der von ihm vorgenommenen Kompensation nicht wie geboten dargelegt (dazu BGH, Urteil vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11, NStZ-RR 2011, 239, 240).
  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 483/21

    Antrag auf Aussetzung des Revisionsverfahrens (ausreichende Verteidigung);

    Insofern ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 2 BvR 2819/11, juris Rn. 4; vom 6. Juni 2010 - 2 BvR 432/07 u. 507/08, NJW 2011, 591 Rn. 36; BGH, Beschlüsse vom 8. März 2018 - 3 StR 63/15, NStZ-RR 2018, 199, 200; vom 5. Dezember 2012 - 1 StR 531/12, juris; Urteile vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11, NStZ-RR 2011, 239, 240; vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09, juris Rn. 33; Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56; MüKoStPO/Kreicker, § 198 GVG Rn. 31 ff.; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 434) zu berücksichtigen, dass zunächst auch die dritte Angeklagte, die vom Oberlandesgericht unter anderem wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge verurteilte Ehefrau nach islamischem Ritus eines der Söhne der Angeklagten, Revision eingelegt hatte.

    Ein solcher ist jedoch bei der Gesamtwürdigung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, denn in diese hat auch das Ausmaß der subjektiven Belastung des Angeklagten durch das Andauern des Verfahrens einzufließen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 2 BvR 2819/11, juris Rn. 4; vom 6. Juni 2010 - 2 BvR 432/07 u. 507/08, NJW 2011, 591 Rn. 36; BGH, Beschlüsse vom 8. März 2018 - 3 StR 63/15, NStZ-RR 2018, 199, 200; vom 5. Dezember 2012 - 1 StR 531/12, juris; Urteile vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11, NStZ-RR 2011, 239, 240; vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09, juris Rn. 33; Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 46 Rn. 122; MüKoStPO/Kreicker, § 198 GVG Rn. 34 mwN; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 30; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 447).

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2012 - 1 Kart 1/12

    Begriff der verbotenen Verhaltensabstimmung i.S. von § 1 GWB

    Zu berücksichtigen sind insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, Art und Weise der Ermittlungen sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen (vgl. zum Strafverfahren etwa BGH, Urteil vom 21. April 2011 -3 StR 50/11- Rdnr. 7, NStZ-RR 2011, 239).
  • BGH, 06.08.2014 - 2 StR 60/14

    Schwerer Bandendiebstahl: Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Der Senat verweist insoweit auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts und die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 (BGHSt 52, 124 ff.; vgl. im Übrigen auch Senat, Urteil vom 5. Februar 2014 - 2 StR 308/13; Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21, 22; BGH, Urteil vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11, NStZ-RR 2011, 239 und Urteil vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 139/05, NStZ-RR 2006, 50).
  • LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11

    World Conference Center Bonn

    Ob eine mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang stehende Verzögerung vorliegt, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen (BVerfG NJW 2003, 2225; BGH NStZ-RR 2011, 239; NStZ 2008, 234).
  • KG, 30.08.2012 - 121 Ss 171/12

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; selbstständige Anfechtbarkeit einer

    Sofern das Tatgericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung annimmt, so hat es Art, Ausmaß und Ursachen der Verzögerung zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 239; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7).

    Jedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche sowie hiermit verbundene Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände durch staatliche Stellen geht (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 239).

    Die Staatsanwaltschaft Berlin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass das Verfahren als Ganzes in den Blick zu nehmen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 239, 240) und das Revisionsverfahren nach Eingang der Akten bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin am 11. Oktober 2011 mit dem Senatsurteil vom 28. November 2011 in außergewöhnlich kurzer Zeit seinen Abschluss gefunden hat.

  • LG Ingolstadt, 28.10.2022 - J Ns 12 Js 11726/18

    Lügen des Angeklagten; Kompensation wegen rechtsstaatswidriger

    Denn unberücksichtigt bleiben insoweit notwendige und verfahrensfördernde Maßnahmen, deren Erledigung jeweils eine angemessene Zeit beanspruchen darf (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2011 - 3 StR 50/11).

    Zu beachten ist ferner, dass besonders zügige Verfahrensbearbeitung an anderer Stelle eine Verzögerung bei einem Verfahrensschritt ausgleichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2009 - 3 StR 89/09 Rn. 33; BGH, Urteil vom 21.04.2011 - 3 StR 50/11).

  • LG Bonn, 01.03.2017 - 29 KLs 1/14

    TelDaFax: Angeklagte B. und Dr. K. wegen Insolvenzverschleppung und Verletzung

  • BGH, 01.12.2020 - 2 StR 384/20

    Recht auf ein faires Verfahren (Kompensation einer rechtsstaatswidrigen

  • BGH, 13.03.2012 - 5 StR 411/11

    Subventionsbetrug (Anwendung des Normalstrafrahmens trotz Vorliegens von

  • BGH, 30.07.2014 - 5 StR 275/14

    Rechtsfehlerhafte Verneinung eines minder schweren Falles beim schweren Raub;

  • OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 RVs 38/16

    Bewährung; Prognose; Strafzumessung; zeitlicher Abstand zwischen Tat und

  • KG, 21.09.2018 - 161 Ss 107/18

    Zulässigkeit der ausschließlich gegen das Fehlen einer Kompensationsentscheidung

  • LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22
  • KG, 21.09.2018 - 5 Ws 113/18

    Revision wegen Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

  • LG Bonn, 17.06.2021 - 22 KLs 25/20
  • OLG Saarbrücken, 04.11.2013 - Ss 70/12

    Revision im Strafverfahren: Unterlassene Prüfung der Kompensation für eine

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